Neue Streitwerte bei Verkauf von Bootleg-Alben
21. Januar 2014
In mehreren Verfahren korrigierte das LG Hamburg grundlegend die Höhe der Streitwerte bei privatem Verkauf urheberrechtswidriger Bootleg-Alben.

Neue Streitwerte bei Verkauf von Bootleg-Alben ©-Thomas-Jansa-Fotolia
Das LG Hamburg hat die Rechtsprechung des AG Hamburg zur Höhe des Streitwertes bei urheberrechtswidrigen Bootleg-Alben in mehreren Verfahren grundlegend korrigiert. Hatte das AG Hamburg doch erst in einem Urteil Urt. v. 04.07.2013 (Az.: 36 a C 115/13) die Abmahngebühren auf 3.000 € begrenzt, wenn es sich um einen privaten, gutgläubigen Verkauf auf einer Online-Verkaufsplattform wie z.B. eBay handelt.
Diese grundlegende Korrektur, die das LG Hamburg in mehreren Urteilen vom 06.12.2013 vornahm, führt nun zu deutlich höheren Streitwerten bei Bootleg- Verfahren.
So kommt es zu Streitwerten wie:
- 15.000,- EUR Streitwert (LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 – Az.: 308 S 14/13) bei vier private Bootleg-LP
- 10.000,- EUR Streitwert bei einer private Bootleg-CD (LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 – Az.: 308 S 15/13; LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 – Az.: 308 S 23/13) oder einer privaten Bootleg-LP (LG Hamburg, Urt. v. 06.12.2013 – Az.: 308 S 24/13).
Als Begründung führt es an, dass es bei zur Bestimmung des Streitwertes bezüglich des Unterlassungsanspruches unerheblich ist, ob der Betroffene gut- oder bösgläubig sei, da es sich bei dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch um einen verschuldensunabhängigen Anspruch handelt.
Auch komme eine Deckelung des Streitwertes auf 2000 € die das OLG Hamburg in einem Beschl. v. 22.01.2013 (Az.: 5 W 5/13) bei privaten Online-Fotoklau vorgenommen hat, nicht in Frage, da weder Konstellation noch Sachverhalt vergleichbar seien.
Kategorien: Urheberrecht