Die Abmahnindustrie hätte ein großes Interesse daran, dass die Provider bei Filesharen vorsorglich die künftigen IP-Adressen und Verkehrsdaten speichern. Denn der Rechteinhaber kann nach einer festgestellten Urheberrechtsverletzung keine Auskunft mehr über den Nutzer erhalten, wenn der Provider die Daten bereits gelöscht hat.

Im vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber mehrfach Urheberrechtsverletzungen durch Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Filmen über eine Tauschbörse festgestellt. Er wandte sich daraufhin an den Provider von den ermittelten Anschlussinhabern und verlangte von diesem, dass er deren künftigen IP-Daten sowie Verkehrsdaten auf Zuruf speichert. Wie dieser sich weigerte, wollte ihn der Rechtsinhaber durch Erlass einer einstweilen Verfügung dazu verpflichten. Dies begründete er damit, dass sich hier ein Anspruch auf Speicherung künftiger Daten aus § 102 Abs. 2 UrhG ergebe.

Doch das Landgericht München I erließ die begehrte einstweilige Verfügung nicht. Die Richter begründeten das in ihrer Entscheidung vom 01.08.2011 (Az. 21 O 7841/11) damit, dass die Vorschrift des § 102 Abs. 2 UrhG lediglich einen Anspruch auf Auskunft von zum Zeitpunkt der Anordnung noch gespeicherten Daten von Anschlussinhabern gibt. Hingegen fehlt es nach Ansicht der Richter für eine vorsorgliche Speicherung von IP-Adresse und Verbindungsdaten an einer Rechtsgrundlage. Diesbezüglich verweisen die Richter auf die Gerichtsurteile von mehreren Oberlandesgerichten. Das Landgericht München I führt zutreffend aus, dass diesbezüglich eine Gesetzeslücke besteht. Dieser muss jedoch der Gesetzgeber selbst schließen. Denn hierdurch wird in die verfassungsmäßigen Rechte Dritter eingegriffen. In einer solchen Situation darf eine Regelung nur durch den Gesetzgeber erfolgen, weil sonst gegen das in der Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip verstoßen wird.

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