Dürfen Standbilder eines Gebäudes, die aus einem am Computer hergestellten Imagefilm stammen, ohne Nennung des Filmherstellers veröffentlicht werden? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu befassen.

Der Antragsteller fertigt am Computer fotorealistische Abbildungen von Bauprojekten an, die entweder als Film im bewegten Bild oder auch als unbewegte Standbilder gezeigt werden können. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller einen so genannten Imagefilm über das Bahnhofsprojekt Stuttgart 21 erstellt, mit dem das vieldiskutierte Vorhaben präsentiert werden konnte. Dabei hatte er zwar die uneingeschränkten Nutzungsrechte an dem Material an den Auftraggeber übertragen, jedoch sollte bei jeglicher Veröffentlichung der Hersteller als Urheber benannt werden.

Veröffentlichung von Bildern ohne Nennung des Filmherstellers

Standbilder aus dem Film, die auch vom Auftraggeber im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit verwendet worden waren, wurden im Fernsehen sowie auf der Internetseite eines Fernsehsenders gezeigt ohne den Hersteller als Urheber zu benennen. Eine Abmahnung gegen den verantwortlichen Fernsehsender wurde von diesem mit der Begründung zurückgewiesen, den veröffentlichten Bildern sei keine Werksqualität zuzumessen, welche einen urheberrechtlichen Schutz rechtfertigt hätten.  Hiergegen wandte sich der Hersteller im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes an das LG Hamburg.

LG bejaht urheberrechtliche Werksqualität des Films

Das LG Hamburg (Beschluss vom 07.01.2011, Az. 310 O 1/11) bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch den öffentlich-rechtlichen Fernsehsender und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung. Insbesondere stellte die Kammer fest, dass es sich bei dem Imagefilm, dem die Bilder entnommen waren, um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk handelt.

Die eigene Schöpfungsleistung des Filmherstellers ergab sich hierbei für die Kammer unter anderem aus einem vom Hersteller vorgelegten Angebot für die Produktion. Die Tatsache, dass die Bilder am Computer erzeugt worden waren, sprach nach Ansicht des Landgerichts nicht gegen eine Werksqualität. Das Urheberrecht an dem Film selbst, so die Kammer, erstrecke sich selbstverständlich auch auf Einzelbilder, die daraus entnommen sind. Da der Auftraggeber selbst kein Recht hatte, die Bilder ohne Nennung des Urhebers zu veröffentlichen, konnte ein solches Rechts auch nicht durch ihn übertragen werden.