Presseverleger fordern bereits seit einigen Jahren einen Schutz ihrer Leistungen im Internet. Das Urheberrechtsgesetz müsse dafür um ein Leistungsschutzrecht erweitert werden. Die Bundesregierung hat dem zugestimmt und bereits zwei Gesetzesentwürfe vorgelegt. Dennoch ist das Vorhaben äußerst umstritten.

Ein Leistungsschutzrecht für Verleger wurde vor der Sommerpause im Bundeskabinett nicht mehr verabschiedet. Grund dafür war unter anderem der vom Justizministerium vorgelegte Gesetzesentwurf, welcher bei den Politikern und Verbänden auf großen Widerstand stieß. Die Sprecherin der Grünen, Tabea Rösner, führt als Hauptgrund an, dass die Einführung eines Leistungsschutzrechts vor allem Rechtsunsicherheit schaffen würde. Nach derzeitigem Stand des Entwurfs kann gar eine Überschrift in einem Internetlink unter das Leistungsschutzrecht fallen. Zudem würden laut Rösner Presseverlage einseitig bevorzugt und die Vielfalt beschränkt.

Die Diskussion um die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verleger ist in den letzten Jahren neu entfacht. Bereits in den 1960er Jahren wurde darüber nachgedacht das Urheberrechtsgesetz zugunsten der Verleger um ein Leistungsschutzrecht zu erweitern. Aufgrund der schnellen Entwicklung und der großen Freiheit des Internets fordern vor allem Presseverleger nun erneut einen gesetzlichen Schutz ihrer, mittlerweile auch online, bereitgestellten Presseerzeugnisse. So sollen vor allem Suchmaschinenanbieter wie auch solche die das Internet nach bestimmten digitalen Inhalten der Verleger durchforsten und Unternehmen gewerblich anbieten, Lizenzgebühren an die Verlage zahlen. So hätten schließlich Presseverlage ähnlich hohe finanzielle, organisatorische und kreative Aufwendungen wie beispielsweise Tonträgerhersteller, welchen bereits vom Urheberrechtsgesetz ein Leistungsschutzrecht gewährt wird. So müsse auch die unbeschränkte Vervielfältigung und Verbreitung von Inhalten der Verleger geschützt werden.

Die Einführung eines solchen Schutzrechts für Presseverleger hatten CDU und FDP in ihrem Koalitionsvertrag von 2009 vereinbart. Nachdem der erste Entwurf – und die darauf folgende direkte Überarbeitung – vor der Sommerpause auf große Ablehnung stießen, hat das Bundesjustizministerium bereits einen dritten Entwurf ausgearbeitet, welcher auch bereits am 29.08.2012 vom Bundeskabinett abgesegnet wurde. Problem des ersten Entwurfs war dabei vor allem, dass auch private Nutzer und Blogger von dem Leistungsschutzrecht betroffen gewesen wären. Im zweiten Entwurf tauchten diese Beschränkungen hingegen nur noch unter gewissen Voraussetzungen auf. Allerdings fielen hier die News-Aggregatoren und Unternehmen komplett heraus, welche digitale Inhalte von Verlagen gewerblich nutzen. Der nun vom Bundeskabinett verabschiedete dritte Gesetzesentwurf betrifft hingegen nur noch die Suchmaschinenbetreiber.