Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit steht die „Clearingstelle Urheberrecht“ unter starker Kritik. Der Zusammenschluss von Internetprovidern und großen Rechteinhabern hat es sich zur Aufgabe gemacht, nach eigener interner Prüfung DNS-Sperren durch die beteiligten Internetzugangsanbietern ohne gerichtliche Entscheidungen durchzusetzen. Nach den tiefgreifenden Zweifeln zur Zulässigkeit der Sperren aufgrund der Grundrechte der deutschen Internetnutzer kommen nun zusätzlich kartellrechtliche Bedenken auf.

Die Clearingstelle Urheberrecht (CUII) wirft viele Fragen auf. Zum einen bietet sie die Möglichkeit der Zensur im Internet ohne gerichtliche Überprüfung, wie man es sonst nur aus autokratischen Staaten kennt. Der Prozess bis zu einer Internetsperre durch diese Stelle ist zudem sehr intransparent. Aus vergangenem Vorgehen des Bundeskartellamtes (BKartA) lassen sich nun aber auch Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht erkennen.

Schon vor über 6 Jahren stoppte das BKartA die sogenannte „Hinweisstelle Online-Werbeschaltung und Urheberrecht“, an der teilweise die gleichen Verbände beteiligt waren wie nun an der CUII. Diese Initiative wollte urheberrechtsverletzende Werbung im Internet verhindern. Doch das BKartA sah zum einen die Gefahr, dass die Hinweisstelle ein Instrument der Selbstjustiz darstellen könnte, und zum anderen den Verdacht, dass das private Bündnis eine verbotene Vereinbarung im Sinne des Kartellrechts sein könnte.

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Das Bündnis hat sich geändert – die Probleme bleiben

Die Bedenken, die noch bezüglich der Hinweisstelle Online-Werbeschaltung und Urheberrecht bestanden, äußert das BKartA bezüglich der CUII bislang nicht. In einer Pressemitteilung vom 11. März 2021 verkündete das Amt, dass es keine Einwände gegen den Start der Clearingstelle Urheberrecht habe. Begründen tun sie dies damit, dass strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten, die gesperrt werden sollen, keinen Schutz des Kartellrechts genießen. Zusätzlich habe die Initiative von Internetprovidern und Rechteinhabern hinreichende Sicherungsmechanismen, wie die Einbindung der Bundesnetzagentur, vorgesehen, sodass sichergestellt werde, dass auch ausschließlich urheberrechtsverletzende Seiten gesperrt werden.

YouTube-Video: Gefahr ⚠️ für ein freies Internet – Clearingstelle Urheberrecht sperrt Webseiten!

Doch so eindeutig ist dies nicht. Wie bereits gesagt, ist der Vorgang der CUII recht intransparent und die Einbindung des Bundesnetzagentur hilft darüber auch nicht hinweg. Denn diese verkündete selbst zum Start der Stelle, dass sie davon ausgingen, nur eindeutige Fälle zur Prüfung vorgelegt zu bekommen und die eigentliche Prüfung deshalb der CUII überlassen würden. Und diese entscheidet durch ein selbst eingesetztes dreiköpfiges Gremium und frei von gerichtlicher Überprüfung.

Das BKartA spricht deshalb in seiner Pressemitteilung auch zurecht an, dass die Durchsetzung von gesetzlichen Regelungen – hier die des Urheberrechts – durch private regelmäßig die Gefahr birgt, dass auch rechtmäßige Wettbewerberangebote beeinträchtigt werden. Diese Gefahr wird nochmal deutlicher, wenn man sich ins Gedächtnis ruft, wer an der CUII beteiligt ist – nämlich Internetprovider wie zum Beispiel die Telekom, die auch ein eigenes Streamingangebot verkauft. Die Sorge, dass die beteiligten Verbände die Stellung der CUII dazu nutzen könnten, ihre eigenen Produkte wettbewerbswidrig besserzustellen, ist also nicht nur aus der Luft gegriffen.

Ähnlicher Fall durch den EuGH als wettbewerbswidrig eingestuft

Dass die Durchsetzung von Gesetzen durch private Bündnisse wettbewerbsverletzend sein kann, zeigt auch ein Fall aus der Slowakei, der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden wurde (Urteil vom 07. Februar 2013 – C-68/12). Dort hatten drei Banken gleichzeitig die Zusammenarbeit mit einem Finanzdienstleister beendet, da sie das Unternehmen selbst als illegal einschätzten. Laut des EuGH war dies wettbewerbswidrig, weil es Privaten nicht obliege, gesetzliche Vorschriften sicherzustellen.

Das Vorgehen der CUII stellt im Prinzip die gleiche Situation dar: Private entscheiden, was im Internet illegal sein soll und sperren die Seiten dann sogar – was noch viel einschneidender ist, als die Aufgabe von Geschäftsbeziehungen durch die Banken.

Mögliche Entscheidung des BKartA in Zukunft noch möglich

Im Ergebnis ist es demnach unverständlich, dass das BKartA in seiner Pressemitteilung vom 11. März 2021 im Ergebnis keine Einwände gegen die CUII erhob. Später äußerte das Amt aber noch, dass die Mitteilung noch keine förmliche Entscheidung des BKartA darstelle. Eine spätere Überprüfung bleibe deshalb in weitem Umfang möglich. Es bleibt demnach zu hoffen, dass sie ihre Bedenken bezüglich der möglichen Sperrung rechtmäßiger Inhalte zukünftig nochmal aufgreifen.

ses