Besonders als Freischaffender ist man stets ökonomischen Zwängen ausgesetzt – eine Tatsache, die der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) immer wieder kritisiert. Nun hat sowohl das Oberlandesgericht Thüringen als auch das Oberlandesgericht Rostock die Honorarbedingungen für Freie von zwei Zeitungsverlagen  für unwirksam erklärt, so eine Meldung des DJV.

Urteil Oberlandesgericht Thüringen

Der DJV und ver.di hatten gemeinsam gegen die AGB der Suhler Verlagsgesellschaft geklagt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Thüringen sind die Honorarbedingungen für Freie dort rechtswidrig (Az. 2 U 61/12), so die Meldung weiter. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren untersagte das Gericht der Suhler Verlagsgesellschaft, weiterhin die “rechtlichen Hinweise für freie Mitarbeiter” zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Das Gericht beanstandete u. a., dass die in den Geschäftsbedingungen vorhergesehene Abgeltung zu weitgehend sei und den Urheber “unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB” benachteilige. Der Anspruch einer angemessener Vergütung könne zudem nicht verwirklich werden, so die Meldung weiter. Der Urheber müsse aufgrund der Formulierung der AGB davon ausgehen, “dass auch für (nachträgliche) Anpassungen kein Spielraum ist”, so die Begründung des Gerichts. Der stellvertretende ver.di-Bundesvorsitzende Frank Werneke sagte dazu: „Das Thüringer Urteil stärkt die wirtschaftliche Position der Freien und zeigt der Suhler Verlagsgesellschaft klar die Grenzen auf.“

Urteil Oberlandesgericht Rostock

Das Oberlandesgericht Rostock untersagte es der Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt, weiterhin ihre bislang genutzten AGB bzgl. des Urheberrechts für freie Mitarbeiter zu verwenden (Az. 2 U 18/11). Demnach sollte die Freien dem Verlag ein “ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen […] und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten” übertragen. Diese Klausel bezog sich ausdrücklich auch auf Merchandise-Produkte und Werbung. Dagegen hatte der DJV zusammen mit dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern Klage eingereicht, so die  Meldung weiter.

In beiden Fällen ist eine Revision nicht zugelassen.

DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken sagte zu den Urteilen: “Das ist ein Doppelsieg für die Freien. Ich hoffe, dass die beiden Urteile in den Chefetagen deutscher Printverlage aufmerksam gelesen werden.”