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Filmrechte

Urheberrecht bei Filmen

Egal ob klassische DVD, Streamingdienste, YouTube oder Stories bei Instagram – Videoinhalte werden täglich von Millionen von Nutzern konsumiert und produziert. Wie andere Kreativleistungen auch, können diese filmischen Produktionen unter das Urheberrecht fallen. Doch ab wann gilt ein Filminhalt als urheberrechtlich geschützt? Was sind die Konsequenzen bei Verstößen? Und wie kann ich mich als Rechtsinhaber gegebenenfalls schützen?

In aller Kürze

Wichtig ist, dass bei der Produktion des Films eine schöpferische und kreative Leistung erbracht wurde – ein reines Abfilmen ist nicht ausreichend. Nur dann kann das Urheberrecht zum Tragen kommen.
Urheberrechte unterliegen in der Regel einer zeitlichen Begrenzung von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers. Danach zählt der Film als „gemeinfrei“, stehen keine anderen Verwertungsrechte.
Fühlt man sich durch die Verwendung des eigenen Materials durch Fremde in seinen Rechten verletzt, können sowohl straf- als auch zivilrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Typische Ansprüche sind: Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche.

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Schutzumfang für Filmmaterial

Mit den Vorgaben des Urheberrechts sollen diejenigen geschützt werden, die eine besondere persönlich-geistige Schöpfung erbringen.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

– Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,

– Werke der Musik,

– pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,

– Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,

– Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,

Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,

– Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

§ 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht erlaubt es dem Urheber darüber zu entscheiden, was mit seinen Arbeitsergebnissen geschieht. Zur Durchsetzung dieses fundamentalen Rechtes des Urhebers, stehen diesem verschiedene Ansprüche aus dem UrhG zur Verfügung.

Urheber ist also derjenige, der das Werk selbst geschaffen hat und dem daher auch die wirtschaftlichen Erträge zu Gute kommen sollen.

Mehr zum Urheberrecht

Es kommt im Bereich des Urheberrechts für Filme also nicht auf den Umfang, das Medium oder die Darstellungsweise dar, sondern darauf, ob das jeweilige Material im Einzelfall – so sahen die Gerichte das jedenfalls in der bisherigen Rechtsprechung – ein „gewisses Maß an Originalität“ und eine „persönliche Note“ aufweist. So können bereits kurze Inszenierungen für YouTube oder in Form von Instagram-Stories unter diese Regelung fallen – insofern sie ebendiesen Originalitätsgrad aufzeigen.

Wichtig ist: bei der Frage nach der urheberrechtlichen Einordnung ist immer die jeweilige Einzelfallentscheidung entscheidend.

Eine reine Berichterstattung, also das Abfilmen von Geschehenem, zeichnet sich hingegen in der Regel nicht durch eine individuelle Gestaltungsweise aus, weshalb sie nicht als Film, sondern als sogenanntes Laufbild klassifiziert wird. Hier bleiben Urheberrechte 50 Jahre lang bestehen.

Reine Ideen für Filme oder Produktionen fallen ebenfalls nicht unter die klassischen Schutzrechte im Bereich Film, da der Schutz erst mit der Schöpfung Wirkung entfaltet, also erst wenn die erdachten Ideen dann konkrete Formen annehmen – dies kann auch bereits anhand eines Drehbuchs erfolgen.

Grundsätzlich gilt: je konkretisierter und ausgearbeiteter eine Film-Idee, desto wahrscheinlicher ist es, dass dem bereits bestehenden Material gegenüber urheberrechtliche Schutzwirkungen entfaltet werden.

Wer gilt als Urheber eines Films?

Gerade im Rahmen großer und aufwändiger Produktionsverfahren legen viele verschiedene Beteiligte „Hand an“ das filmische Konzept. Da stellt sich leicht die Frage danach, wem denn nun die entsprechenden Urheberrechte zu Teil werden.

Als klassischer Urheber eines Films oder Videos gilt gemeinläufig der jeweilige Regisseur. In Betracht kommen können aber auch andere Beteiligte, insofern sie eine sehr wesentliche Leistung am Gesamtprodukt erbracht haben und somit in besonderer Form schöpferisch tätig geworden sind. Dies gilt in der Regel nicht für Kameramänner oder Maskenbildner, die meist den Weisungen des gesamtverantwortlichen Regisseurs unterliegen. Lässt dieser jedoch so starke künstlerische Freiheiten, dass eigene Ideen umgesetzt werden, die einen starken Anteil an der Gesamtkomposition liefern, kann eine Einzelfallentscheidung auch zu Gunsten des jeweiligen Beteiligten ausfallen.

Was sind Filmverwertungsrechte?

Das Urheberrecht sieht vor, dass der jeweilige Urheber eines Werkes über seine „Verwertung“ entscheidet. Konkret sieht das Gesetz folgende Verwertungsmöglichkeiten vor:

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19)
  • Senderecht (§ 20)
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21)

Für diese Arten der Verwertung kann der Urheber auch sogenannte Lizenzen erteilen, also Nutzungsrechte durch Dritte erlauben.

Beispiel: ein Drehbuchautor hat ein interessantes Drehbuch geschrieben (hier liegt bereits die schöpferische Leistung vor, sodass Urheberrechte vorliegen). Um dem Drehbuch auch wirtschaftlichen Erfolg zukommen zu lassen, erteilt der Drehbuchautor einer interessierten Produktionsfirma eine umfassende Nutzungslizenz. Das Drehbuch darf im Folgenden also im Rahmen der Produktion genutzt werden. Wichtig: wird eine Lizenz erteilt, erfolgt in der Regel eine zeitliche oder inhaltliche Beschränkung. So können die Parteien beispielsweise festhalten, dass die Nutzung des Drehbuchs nur für bestimmte Zwecke genutzt werden darf.

Die Produktionsfirma wiederum kann ebenfalls eine Lizenz erteilen – beispielsweise einer Sendeanstalt. Auch diese kann wiederum inhalts- oder zeitbeschränkt werden. So dürfte der Sender den produzierten Film zum Beispiel nur am Wochenende zeigen oder nur im linearen Programm, nicht aber in der Mediathek.  

Urheberrechtsverstöße bei Filmen

Wird das geschützte Werk ohne die Zustimmung oder ohne die Erteilung einer Lizenz durch Dritte verwertet (siehe oben genannte Verwertungsmöglichkeiten), kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Dies kann sich in unterschiedlichen Formen, zum Beispiel durch nicht-genehmigten Filmvorführungen oder in der unerlaubten Wiederverwendung von Filmmaterial äußern.

Geht man als Urheber mit juristischen Mitteln gegen den Verstoß vor, lässt sich sowohl der straf- als auch der zivilrechtliche Weg bestreiten. Als strafrechtliche Konsequenz kommt eine Urheberrechtsverletzung in Betracht – hier drohen empfindliche Geld- oder in schweren Fällen sogar Haftstrafen. Eine automatische Strafverfolgung durch die Behörden findet hier nicht statt. Der Urheber muss bei der zuständigen Behörde Strafantrag stellen. Hier kann ein Rechtsanwalt konkrete Beratung hinsichtlich der Formalitäten leisten.

Im Zivilrecht kann sich der Urheber auf verschiedene, durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Ansprüche berufen. Konkret: auf das Tätigwerden des Urheberrechtsverletzenden in Form von Unterlassung oder Beseitigung, sowie ein Anspruch auf Schadensersatz. Dafür muss der Kläger darlegen, welcher wirtschaftliche Schaden ihm durch die nicht erlaubte Verwertung entstanden ist (beispielsweise die nicht abgeführten Gebühren einer Filmvorführung). Für diesen Schaden kann der Urheber dann entsprechenden Schadensersatz geltend machen. Das kann mitunter durchaus teuer werden – gerade dann, wenn der Dritte sich nicht über die eventuellen monetären Konsequenzen seines Handels bewusst war und die Filmvorführung beispielsweise kostenlos veranstaltet hat. Auch dann haftet er für den Schaden, der dem Urheberrechtsinhaber entstanden ist – selbst dann, wenn der Dritte nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gehandelt hat.

Meine Werke wurden ohne Zustimmung verwendet

In diesem Fall kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Gerne prüfen unsere erfahrenen Anwälte, wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können. Rufen Sie an: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Mir wird vorgeworfen, Filmrechte verletzt zu haben

Ihnen wird ein Verstoß in Form einer Beseitigungserklärung oder Unterlassungserklärung vorgeworfen? Gerne klären wir den Fall mit Ihnen zusammen. Rufen Sie an: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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„Freie Benutzung“ von Filmrechten

§ 24 des Urheberrechts räumt bei selbstständigen Werken eine sogenannte „freie Benutzung“ von Filmrechten ein:

(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.

§24 Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Die im Gesetz genannte „Freie Benutzung“ liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein Werk lediglich zur Inspiration für ein darauf aufbauendes, mit eigener geistiger Schöpfungskraft entstandenes Werk gedient hat. Bekannte Beispiele liefert Michael „Bully“ Herbig als Regisseur (und damit Urheber) der Filmwerke „Der Schuh des Manitu“ und „Traumschiff Surprise“. Bei den genannten Werken handelt es sich zwar um Produktionen, die auf einem ganz bestimmten geschützten Film aufbauen, die jedoch so stark abgeändert – in diesem Fall parodiert wurden – dass sich eine eigene Schöpfung verwirklicht hat, die unabhängig vom geschützten Werk ist. Die neue Produktion verletzt somit kein bestehendes Urheberrecht, sondern schafft selbst neues schützenswertes Material.

Was tun bei unerlaubter Filmnutzung Dritter?

Wie bereits dargelegt, ist immer am entsprechenden Einzelfall zu prüfen, inwieweit und in welchem Umfang urheberrechtlicher Schutz und damit gegebenenfalls daraus resultierende Ansprüche bestehen. Zu Rate gezogen werden sollte daher immer ein Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Urheberrechts oder des Medienrechts.

Wir bieten auf diesem Gebiet auch eine kostenlose Erstberatung an. Schildern Sie uns hier in groben Zügen Ihr Anliegen und Ihre Situation und unsere Anwälte werden eine entsprechende Erstprüfung vornehmen, um Ihnen wertvolle Hinweise für das weitere Vorgehen zu liefern.

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