Für TV-Geräte, die in Warte- oder Trainingsräumen von medizinischen Einrichtungen stehen, müssen urheberrechtliche Abgaben gezahlt werden.

Der Betreiber eines Rehabilitationszentrums hatte für Patienten in zwei Warteräumen und einem Trainingsraum Fernseher installiert, die es Patienten ermöglichte, sich Fernsehsendungen anzusehen. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Betreiber jedoch bei der GEMA eine Erlaubnis für die Zugänglichmachung dieser Sendungen eingeholt.

© Martin Schumann - Fotolia.com
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GEMA: Öffentliche Wiedergabe

Nach Auffassung der GEMA werden durch eine solche Zugänglichmachung Werke des von ihr verwalteten Repertoires öffentlich wiedergegeben. Sie hatte daher dem Betreiber für den Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 die geschuldete Vergütung in Rechnung gestellt. Da dieser nicht zahlte  beantragte die GEMA beim Amtsgericht Köln mangels Erhalt der Zahlung die Verurteilung dieser Gesellschaft zur Zahlung von Schadensersatz.

Das Amtsgericht Köln gab dieser Klage statt. Das Reha-Zentrum legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Köln ein.

Zu urheberrechtlichen Vergütungen verpflichtet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun entschieden, dass der Betreiber einer medizinischen Einrichtung, der TV-Geräte für Patienten in Warte- oder Trainingsräumen aufgestellt hat, zu urheberrechtlichen Vergütungen verpflichtet ist (Az.: C-117/15).

Nach Ansicht der Richter stellen die Patienten eines Rehabilitationszentrums „neues Publikum“ dar, von daher sei die Wiedergabe auf den TV-Geräten eine öffentliche Wiedergabe.

Zwar soll die Verbreitung von Fernsehsendungen den Patienten des Reha-Zentrums während ihrer Behandlungen oder den vorangehenden Wartezeiten Unterhaltung bieten, aber sie stelle zugleich eine zusätzliche Dienstleistung dar, die zwar keine medizinische Bedeutung besitzt, sich aber auf die Standards und Attraktivität der Einrichtung günstig auswirke und dieser somit einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Von daher weise diese Wiedergabe einen gewerblichen Zweck auf, so die Richter weiter. Aus diesem Grund müssen daher auch urheberrechtlichen Abgaben gezahlt werden. (COH)

Das gesamte Urteil finden Sie hier