Nach Auffassung des EuGH kann Framing sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn der Rechteinhaber zuvor Schutzmaßnahmen gegen eine Einbettung im Wege des Framing vorgenommen hat und das Werk sodann dennoch auf der Webseite eines Dritten eingebettet wird. Nach dem EuGH-Urteil hat der BGH nun geurteilt: Eine Verwertungsgesellschaft kann Lizenzen davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen Framing ergreift.

Framing kann rechtswidrig sein – zumindest dann, wenn der Rechteinhaber beschränkende Maßnahmen gegen das sog. Framing getroffen hat und diese ohne seine Einwilligung umgangen werden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im März dieses Jahres entschieden (Urt. v. 09.03.2021, Rechtssache C-392/19).

Nun urteilte der BGH in der Sache: Eine Verwertungsgesellschaft darf den Abschluss eines Vertrags über die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich geschützter Werke im Internet davon abhängig machen, dass der Nutzer wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes “Framing” ergreift (Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 113/18 – Deutsche Digitale Bibliothek II).

Allerdings muss nun abschließend die Vorinstanz, das Kammergericht Berlin, über den Fall entscheiden. Dazu wies der BGH darauf hin, “nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen” sei.

Beim Framing binden Dritte die Inhalte anderer Webseiten in ihre eigene Webseite oder Plattform ein, ohne dabei die Datei selbst hochzuladen bzw. verfügbar zu machen. Ein typisches Beispiel das jeder kennt: YouTube-Videos, die, optisch zumeist durch einen sog. Frame (zu Deutsch: Rahmen), in Texte auf Webseiten eingebettet sind.

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Worum ging es in dem Verfahren?

Geklagt hatte die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB, deren Trägerin die die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist). Sie betreibt eine digitale Bibliothek. Über ihre Homepage bietet sie eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Über diese Online-Plattform sind mithilfe von Links digitalisierte Inhalte abrufbar, nämlich hochauflösend gespeicherte digitalisierte Inhalte. Einige der digitalisierten Inhalte sind jedoch, wie etwa Werke der bildenden Kunst, urheberrechtlich geschützt.

Die Bibliothek selbst speichert nur Vorschaubilder und Zugangsdaten der jeweiligen digitalisierten Werke. Über eine Suchmaske der Datenbank der Bibliothek kann der User gezielt nach Objekten und Informationen aus Kultur und Wissenschaft recherchieren. Ferner kann eine über die Bibliothek eingeblendete Objektabbildung durch Anklicken oder mittels einer Lupenfunktion in vergrößerter Form mit einer Auflösung von 800 x 600 Pixeln angezeigt werden.

Die Stiftung verlangt von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahrnimmt) den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht einräumt, diese Werke in Form von Vorschaubildern zu nutzen.

Die Verwertungsgesellschaft macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags jedoch davon abhängig, dass die Stiftung wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes “Framing” ergreift, also gegen das Einbetten der Vorschaubilder auf Internetseiten Dritter. Folgende Klausel solle mit einbezogen werden:

“Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.”

Die Stiftung lehnte dies ab und begehrt vor den deutschen Gerichten die Feststellung, dass die Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Regelung verpflichtet sei.

Die VG Bild-Kunst verlangte also, dass die DDB dafür sorgen soll, dass von urheberrechtlich geschützten Werken künftig keine Vorschaubilder mehr angezeigt werden. Die Klägerin lehnte diese Klausel ab und klagte gegen die Verwertungsgesellschaft mit dem Ziel, diese zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne die entsprechende Klausel zu verpflichten.

So urteilten die Vorinstanzen

Während die Klage in erster Instanz vom Berliner Landgericht als unzulässig abgewiesen wurde, hatte die Bibliotheksbetreiberin mit ihrer Berufung vor dem Kammergericht (KG) Erfolg. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass Framing keine öffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Urhebergesetz (UrhG) sei und damit nicht als urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung beurteilt werden könne.

Zur Begründung führte das KG aus, dass durch die von der VG Bild-Kunst verlangten Schutzmaßnahmen nur verhindert würde, dass die geschützten Inhalte im Wege des Framings auf fremden Drittseiten genutzt werden können. Die Seiten der Bibliothek blieben aber auch bei Anwendung solcher Schutzmaßnahmen frei und umfassend erreichbar. Deshalb würden die Werke durch Framing nicht unter Verwendung eines bislang nicht verwendeten technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben. Von der Betreiberin der Online-Bibliothek einen hohen Aufwand für die Schutzmaßnahmen zu verlangen, um ein Framing zu unterbinden, wäre deshalb entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) keine Einräumung von Nutzungsrechten zu angemessenen Bedingungen mehr.

BGH legte dem EuGH Vorabfragen vor

Der Fall kam zum BGH. Der war der Ansicht, dass die Verwertungsgesellschaft die Schutzmaßnahmen nur dann verlangen könne, wenn das Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde, sollte es unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfolgen.

Der BGH ersuchte daher den EuGH um Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29. Er wollte vom EuGH wissen, ob es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt, wenn man ein Werk auf einer Internetseite einbettet, welches zuvor mit Einwilligung des Rechteinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbar war, wenn dabei Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen werden, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts

Der Generalanwalt des EuGH Szpunar vertrat im September 2020 in seinen Schlussanträgen noch eine andere Auffassung als letztlich der EuGH: Das Framing sei nach EU-Recht nicht erlaubnispflichtig. Es könne vielmehr angenommen werden, dass sie der Rechteinhaber bei der ursprünglichen Zugänglichmachung des Werks die Erlaubnis bereits erteilt habe. Dies, so der Generalanwalt, gelte auch dann, wenn diese Einbettung unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgen würde, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hätte.

Anders sei dies lediglich beim sog. Inline Linking. (Rs. C-392/19). Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen Webseiten stammenden Werken in eine Webseite mittels automatischer Links (sog. Inline Linking) der Erlaubnis des Rechteinhabers.

Urteil des EuGH

Der EuGH entschied aber, dass die Einbettung urheberrechtlich geschützter und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechteinhabers auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemachter Werke in die Webseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe darstelle, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen
Framing erfolge, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hat.

Der EuGH stellte daher fest, dass, wenn der Rechteinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder veranlasst habe, die Einbettung eines Werks in eine Webseite eines Dritten im Wege der Framing-Technik eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neues Publikum“ darstelle. Diese öffentliche Wiedergabe bedürfe daher der Erlaubnis der betreffenden Rechteinhaber. Ansonsten handele es sich um eine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung.

Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel nähme dem Rechteinhabers die Möglichkeit, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Damit liefe ein solcher Ansatz dem angemessenen Ausgleich zuwider, den es zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen
und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen andererseits im Umfeld der Digitaltechnik zu sichern gelte, so der EuGH.

Schließlich stellte der Gerichtshof klar, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken könne. Ohne solche Maßnahmen könne es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechteinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.

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Framing: BGH urteilte bereits 2015

Bereits 2015 entschied der BGH zum Thema Framing, dass eine urheberrechtlich unzulässige öffentliche Wiedergabe in Betracht komme, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers zu der ursprünglichen Nutzung vorliege (Urteil vom 09.07.2015, Az. I ZR 46/12). Allerdings könnten Urheber auch nach diesem Urteil nichts gegen Framing unternehmen, sofern sie der Nutzung ihres Werkes im Internet einmal zugestimmt hätten. Vor diesem Hintergrund verlangte die VG Bild-Kunst von der DDB die Einrichtung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing.

Im Fall der DDB ist aber zu beachten, dass jegliche Vorschaubilder auf Inhalte verweisen, die ohnehin andernorts frei zugänglich sind und deren ursprüngliche Nutzung der jeweilige Urheber unzweifelhaft erlaubt hat. Die Online-Bibliothek bündelt diese Inhalte lediglich. Anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen, wenn durch die Plattform der DDB ursprünglich nicht frei zugängliche Inhalte einem breiten Publikum zur Verfügung gestellt würden.

Verwertungsgesellschaften wie die VG Bild-Kunst oder auch die GEMA unterliegen anders als im Privatrecht üblich gemäß § 34 Absatz 1 VGG einem Kontrahierungszwang. Sie sind also verpflichtet mit etwaigen Interessenten Nutzungsverträge zu schließen. Wenn jedoch von Seiten der Verwertungsgesellschaften derart hohe Anforderungen an die Nutzung gestellt werden, dass sie unwirtschaftlich oder gar faktisch unmöglich ist, liefe dies dem Gesetzeszweck zuwider.

Deshalb hatte das Kammergericht die Klausel in dem Nutzungsvertrag für unzulässig erklärt.

Die VG Bild-Kunst hatte gegen das Urteil Revision beim BGH eingelegt und verfolgte so weiterhin die Abweisung der Klage.

EuGH hat Framing bereits für zulässig erklärt

Der EuGH seinerseits hatte bereits 2014 in zwei Urteilen entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks und das Framing grundsätzlich zulässig seien. In Bezug auf Hyperlinks urteilten die Luxemburger Richter, dass es an einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie zur Informationsgesellschaft scheitere, weil mit Hyperlinks auf ohnehin frei zugängliche Inhalte kein neues Publikum erschlossen werde (Urteil vom 13.04.2014, Az. C 466/12 – Svensson u.a). Ähnlich argumentierte der EuGH in Bezug auf das Framing: Solange weder ein neues Publikum erschlossen noch eine neue Technik verwendet werde, handle es sich ebenfalls nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie und zwar selbst dann, wenn dem Nutzer beim Anklicken des Werks der Eindruck vermittelt werde, dass das Werk überhaupt nicht von einer anderen Webseite stamme (EuGH, Beschluss vom 21.10.2014, Az. C-348/13; BestWater).

tsp/mle