Verwendet ein Webseitenbetreiber ein Bild auf seiner Internetseite, auf welchem, unter anderem, auch ein Fotomodel zu sehen ist, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz des Models. Diesen Urteilsspruch konnte WBS jüngst vor dem LG Düsseldorf erstreiten. Die Entscheidung des Gerichts folgte dabei vollumfänglich der Argumentation von WBS. Ein Erfolg, der sicherlich noch für weitere Verfahren maßgebend sein wird.

In der Sache klagte ein Model gegen einen unserer Mandanten – einen Webseitanbieter aus Köln, der bereits seit mehreren Jahrzehnten eine Internetseite betreibt, auf welcher er regelmäßig Aktionsprospekte verschiedener Discounter erfasst, archiviert und analysiert. Auf Grundlage seiner Auswertungen kann er dann Prognosen abgeben, wann zukünftig bei welchem Discounter mit welchen Sonderangeboten zu rechnen ist.

Im Rahmen von mehreren dieser Angebote hatte unser Mandant nun auch die dazugehörigen Produktbilder auf seiner Internetseite verwendet. Konkret handelte es sich um ein Bild eines Iglu-Zeltes, ein Bild von Gartenmöbeln sowie zwei Bilder einer Sonnenliege, welche seinerzeit im Prospekt eines großen deutschen Discounters für die Bewerbung der jeweiligen Produkte verwendet worden sind. Neben den eigentliche Produkten war auf den Bildern jeweils auch die Klägerin als Beiwerk zu sehen, welche zur damaligen Zeit als Model tätig gewesen ist.

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Wir sind bekannt aus

Anfang 2020 entdeckte die Klägerin die Bilder dann offenbar auf der Internetseite unseres Mandanten. Sie mahnte unseren Mandanten daraufhin ab, weil sie der Ansicht war, dass unser Mandant durch die Verwendung der Bilder Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt habe. Sie forderte von unserem Mandanten Schadenersatz wegen der Bilder in hohen 4-stelligen Bereich.

Unser Mandant war sich hier keiner Schuld bewusst, da er ja lediglich die Bilder des Discounters verwendet hat und bereits zuvor eine entsprechende Absprache mit dem Discounter getroffen hatte, welche es ihm erlaubt hat, den Inhalt der Werbeprospekte zu verwenden. Dennoch erklärte sich unser Mandant bereit, dem Model jedenfalls 100,00 EUR pro Bild zu zahlen, da er natürlich auch den Standpunkt des Models nachvollziehen konnte.

Doch das reichte dem Model offenbar nicht. Sie legte Klage beim Landgericht (LG) Düsseldorf ein und forderte unseren Mandanten auf, ihr insgesamt mehr als 10.000,00 EUR wegen der Bilder zu zahlen.

Im Klageverfahren führte das Model dann aus, dass ihrer Meinung nach ihre Einwilligung zur Nutzung der Fotos erforderlich gewesen sei, unser Mandant aber keine Nutzungsrechte bei ihr erworben habe, sodass er die Bilder nicht verwenden durfte. Sie meinte, dass unser Mandant durch die Nutzung der Bilder ihr Recht am eigenen Bild sowie das Urheberrecht verletzt habe.

Doch das LG Düsseldorf entschied nun den Fall nicht im Sinne des Models.

Kein Urheberrecht an fremden Werken

Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, die Nutzung der Bilder sei nur mit ihrer Einwilligung erlaubt. Dabei berief sie sich auf angebliche Urheberrechte, die ihr an den Bildern zustünden. Genauso wie die Anwälte von WBS, befand auch das LG Düsseldorf, dass der Klägerin überhaupt keine Urheberrechte an den Bildern zustehen. Urheber der Fotos sei nicht sie, sondern allein der Fotograf als geistiger Schöpfer dieser Werke.

Insofern stehen der Klägerin auch keine – von ihr geltend gemachten – ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern zu. Diese wurden schließlich im Auftrag des Discounters angefertigt, sodass allein dem Discounter, allenfalls noch dem Fotografen, Nutzungsrechte zustehen. Werden Fotos für Werbeprospekte angefertigt ist es indes branchenüblich, die Bilder für diese Werbezwecke zeitlich unbegrenzt nutzen zu dürfen, da auch die Discounter die Bilder nicht nur für einen einzelnen Prospekt verwenden wollen, sondern, sobald das entsprechende Produkt wieder angeboten wird, auch die Bilder erneut verwenden möchten.  

Zudem ist es üblich, dass ein Fotomodel, wenn es finanziell für die Fotos entschädigt wird, in die vertragliche festgelegte Verwendung einwilligt. Da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass in ihrem Fall etwas anderes vereinbart worden sei, sah das Gericht, genauso wie WBS, keinerlei Verletzungen von Nutzungsrechten durch den Beklagten.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht ist nicht verletzt

Auch das Vorbringen der Klägerin, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sei durch die Veröffentlichung der Bilder verletzt, wies das Gericht vollständig zurück. Hier muss nach Ansicht des Gerichts dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Klägerin als professionelles Fotomodel tätig ist. Bei dieser beruflichen Tätigkeit ist es üblich und zu erwarten, dass Bilder der eigenen Person in der Öffentlichkeit zu sehen sind.

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Ausnahmen können dann gemacht werden, wenn das veröffentlichte Bildmaterial tief in das Persönlichkeitsrecht des Models eingreift, beispielsweise weil sehr intime Lebensausschnitte zu sehen sind. Bei den vier Bildern des Werbeprospektes handelt es sich aber um vollkommen neutrales Bildmaterial, welches ohne Veränderung vom Beklagten veröffentlicht wurde. Das LG Düsseldorf konnte daher ebenfalls keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin erkennen.

Durch die Veröffentlichung der Bilder hat unser Mandant lediglich Informationen bereitstellen wollen, ohne dabei in vorwerfbarer Weise sorgfaltswidrig gehandelt zu haben. Im Fokus habe allein die Präsentation der Produkte gestanden, nicht aber die Hervorhebung von Personen oder des Fotomodels.

Keine Anwendung der VELMA-Buyoutbedingungen

Das Model war zudem der Ansicht, dass ihr wegen der Verwendung der Bilder durch unseren Mandanten ein Schaden entstanden sei, da unser Mandant sie nicht als Model beauftragt habe, und ihr damit Ihre Einnahmen als Model entgegen seien. Sie wollte daher innerhalb des Klageverfahrens das Honorar, von welchem sie behauptet hat, dass sie dieses bei entsprechenden Fotoshootings tatsächlich erhalten würde, nunmehr von unserem Mandanten als Schadenersatz erhalten.

Hierbei verwies das Model jedoch nicht auf tatsächliche Verträge, sondern legte dem Gericht nur pauschal die VELMA-Buyoutbedingungen vor. Bei der VELMA handelt es sich um den Verband lizensierter Modelagenturen e.V. und deren Preisliste sieht bestimmte Beträge bei der Beauftragung von Models vor.

Zutreffend erkannte das LG Düsseldorf jedoch sofort, dass diese Buyoutbedingungen überhaupt nicht als Berechnungsgrundlage herangezogen werden können, da unser Mandant nicht beabsichtigt hat, ein Model zu beauftragen, sondern es sich lediglich um die Verwendung bereits vorhandener Bildern handele und das daher eine Preisliste für die Beauftragung eines Models nach Einschätzung des Gerichts „nicht in Betracht kommt“.

Im Ergebnis wies das Gericht alle Forderungen des Models zurück und kam zu dem Ergebnis, dass unser Mandant überhaupt nichts an das Model zu zahlen hat. Für unserer Mandanten ein schöner Erfolg: er ist zu keinerlei Zahlung an die Klägerin verpflichtet und kann weiterhin die Aktionsangebote der Discounter auf seiner Webseite verwenden.

Wegweisendes Urteil für Webseitenbetreiber

Das Urteil dürfte höchst interessant und wegweisend für viele ähnliche anhängige Verfahren sein. Es beweist, dass Webseitenbetreiber sich nicht zu schnell wegen angeblicher Rechtsverletzungen geschlagen geben dürfen. In vielen Fällen steht das Recht nämlich klar auf ihrer Seite. Unser erstrittenes Urteil zeigt das noch einmal deutlich.

lpo