Paukenschlag aus Luxemburg: Die in Millionen PKW eingebauten Abschalteinrichtungen sind illegal. Zu diesem Schluss kamen die Richter des EuGH laut einem Urteil vom 17. 12. 20. Das Urteil löst in der Automobilbranche ein Erdbeben aus. Nicht nur VW sondern auch zahlreiche Autobauer und deren Motoren sind betroffen.

Update vom 17. 12. 2020: Die EuGH-Richter haben geurteilt. Abschalteinrichtungen bei Diesel-Motoren sind illegal. Ein Autohersteller dürfe in ein Fahrzeug keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen. Im normalen Fahrbetrieb würden die Emissionen dagegen nicht ausreichend verringert. Die Tatsache, dass die Abschalteinrichtungen beim normalen Fahrbetrieb dazu beitragen, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, kann ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen. Derartige Einrichtungen dürfen ausnahmsweise nur vorhanden sein, um den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schaden zu schützen. Die Abschalteinrichtung des Motorentyps EA 189 falle nicht unter diese Ausnahme, so die Luxemburger Richter. Das Urteil hat neben VW Auswirkungen auf zahlreiche andere Autobauer und deren Motoren. Auch die bisher in der Rechtsprechung stark umstrittenen “Thermofenster” sind nach der Wertung des EuGH-Urteils unzulässig.

Stand 30. 4. 2020: Die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston am Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 30. 4. 2020 in der Rechtssache C-693/18 wühlten die Automobilbranche auf. Laut der Britin sind in den Dieselmotoren des Typs EA 189 unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten.  Dieser Motor wurde in den vergangenen Jahren millionenfach nicht nur in VW-Autos sondern auch in Fahrzeugen der Marken Audi, Skoda, Seat und Porsche verbaut. Die EU-Verordnung (EG) Nr. 715/2007 definiert eine Abschalteinrichtung als Motorsteuerungssoftware, die die Abgasreinigung abhängig von Faktoren wie Temperatur, Fahrzeuggeschwindigkeit oder Motordrehzahl verringert oder ganz außer Kraft setzt. Die Generalanwältin stellte fest, dass eine solche Abschalteinrichtung nur in wenigen, engen Ausnahmefällen zulässig sei. Die Schlussanträge der Generalanwältin haben zwar keine bindende Wirkung. Häufig folgen die Luxemburger Richter jedoch den Schlussanträgen der zuständigen Generalanwältin oder des zuständigen Generalanwalts. Ein entsprechendes Urteil hätte Einfluss auf Gerichtsverfahren zu den Abschalteinrichtungen in ganz Europa. 

Hintergrund des EuGH-Verfahrens

Das EuGH-Verfahren wurde ursprünglich durch das französische Gericht „Tribunal de Grande Instance de Paris“ initiiert. Dem waren Enthüllungen der französischen Presse im VW-Abgasskandal vorausgegangen, woraufhin die Staatsanwaltschaft von Paris Ermittlungen einleitete.  Der Autokonzern soll sich nach französischem Recht strafbar gemacht haben, weil er die Erwerber von Dieselmotorfahrzeugen über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die bereits durchgeführten Prüfungen täuschte. Die Abschalteinrichtungen funktionieren nämlich so, dass bei den staatlichen Zulassungstests die Grenzwerte für den Abgasausstoß eingehalten werden, beim normalem Fahrbetrieb sind die Emissionen aber erheblich höher. Darüber wurden die Käufer nicht aufgeklärt. Der Untersuchungsrichter am „Tribunal de Grande Instance de Paris“ legte dem EuGH nun unter anderem die Frage vor, unter welchen Ausnahmebedingungen eine Abschalteinrichtung in den Dieselmotoren nach Unionsrecht enthalten sein dürfe.  

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Sharpston: Nur unmittelbar bevorstehender Motorschaden rechtfertigt Abschalteinrichtung

Nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist „eine Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert unzulässig“, es sei denn „die Einrichtung ist notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Der EuGH befasst sich nun mit der Frage, ab wann die Ziele des Motorschutzes und sicheren Fahrbetriebs eine Abschalteinrichtung notwendig machen. Muss ein plötzlicher unmittelbarer Schaden am Motor bevorstehen oder reicht ein nach und nach eintretender Motorenverschleiß aus? Eleanor Sharpston plädierte dafür, diese Ausnahme eng auszulegen. Die Abschalteinrichtungen dürften nur vor dem Eintritt von unmittelbaren und plötzlichen Schäden schützen. Bestehe die Gefahr, dass wegen der Abgasreinigung der Motor nicht mehr zuverlässig laufe oder die Lenkung beeinträchtigt sei, dürfe eine Abschalteinrichtung vorhanden sein. Die Abschalteinrichtung dürfe aber nicht lediglich eingesetzt werden, um den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern. Sie machte auch deutlich, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, festzustellen, ob die Abschalteinrichtung unter die Ausnahme falle. Aufgabe des EuGH ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich die Auslegung der streitgegenständlichen Normen des Unionsrechts. Dennoch äußerte Sharpston ihre Meinung, wonach bei Motoren des Typs EA 189 kein unmittelbares Beschädigungsrisiko bestehe.

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Parallelverfahren vor dem BGH

Parallel zum EuGH beschäftigt sich auch der BGH zurzeit mit den Abschalteinrichtungen im Dieselskandal. Am 5. Mai soll es vor dem BGH darum gehen, ob ein Autokäufer, der 2014 einen VW Sharan mit manipulierter Abgassoftware für rund 31.500 Euro erwarb, seinen Wagen gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben kann (Az. VI ZR 252/19).

Dabei stellt sich die Frage, ob der Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen VW wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung hat und inwieweit er sich seine Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss. 

EuGH weiterhin verbraucherfreundlich?

Wir dürfen nun jedenfalls gespannt sein, ob die EuGH-Richter dem Schlussantrag der Generalanwältin folgen. Die Fragen mit denen sich die Richter beschäftigen müssen, haben eine Menge Sprengstoff – und zwar für die gesamte Automobilbranche. 

Diese hat sich bisher wie selbstverständlich darauf berufen, dass der Motorschutz und sichere Fahrbetrieb die Abschalteinrichtung rechtfertigen würden. Auch Politik und Zulassungsbehörden in Europa haben sich bislang auf die Seite der Autobauer gestellt und die Auffassung vertreten, dass die Abschalteinrichtungen von der genannten Ausnahme erfasst seien. Ein wegweisendes Urteil des EuGH, das sich dem Plädoyer der Generalanwältin anschließt, könnte das ändern. Dann hätten auch nationale Gerichte europaweit die Auslegung des EuGH zu berücksichtigen. Für die Automobilbranche könnte es teuer werden. 

Wir werden an dieser Stelle über den weiteren Verlauf berichten.

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mle/tsp