Wie wird die Schadensersatzhöhe bei unerlaubt übernommenen Online-Stadtplänen berechnet? Damit beschäftigte sich der BGH in einem aktuellen Urteil (BGH, Urt. v. 18.06.2020 – Az.: I ZR 93/19). Die Bundesrichter stellten darin klar, dass es bei der Berechnung der Schadenshöhe nicht auf Lizenzverträge ankommen kann, die nach einer urheberrechtlichen Abmahnung abgeschlossen wurden.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann man sich zur Berechnung der Schadenshöhe nicht auf eine Nachlizenzierung stützen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) zu Schadensersatzforderungen bei unerlaubt verwendeten Online-Stadtplänen (BGH, Urt. v. 18.06.2020 – Az.: I ZR 93/19). Die Klägerin in dem Verfahren bietet das Recht zur Nutzung von Stadtplänen gegen Zahlung von Lizenzgebühren an. Sie ging gegen ein Beratungsunternehmen vor, das für seine Website unerlaubt Kartenausschnitte der Klägerin übernommen hatte. Ein Lizenzvertrag für die Verwendung der Kartenausschnitte lag nicht vor. Das Beratungsunternehmen erhielt daraufhin eine urheberrechtliche Abmahnung von der Klägerin. Es gab eine strafbewerte Unterlassungserklärung ab (Mehr zu Abmahnungen erfahren Sie hier!), wehrte sich jedoch gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von rund 6500 Euro.

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Landgericht München I: Schadenshöhe größtenteils angemessen

Zwar legte die Klägerin zahlreiche Lizenzverträge vor, die eine entsprechende Höhe belegten. Das Beratungsunternehmen gab jedoch zu bedenken, dass die Schadensersatzhöhe nicht angemessen. Ein Großteil der vorgelegten Verträge sei nämlich erst nach einer urheberrechtlichen Abmahnung geschlossen worden. Im Rahmen dieser Verträge würde mehr als eine angemessene Gegenleistung für die Benutzung der Online-Stadtpläne vereinbart.

Die Klägerin zog daraufhin vor das Landgericht München I, welches der Zahlungsklage in Höhe von 6500 Euro zumindest in Teilen stattgab. Das Oberlandesgericht München ging in der Berufungsinstanz dagegen lediglich von einem Schadensersatz in Höhe von 1800 Euro aus. Es wies die Vorinstanz damit in die Schranken. Schließlich zog die Klägerin in der Revisionsinstanz vor dem BGH.

BGH: Mit Nachlizenzierung wird mehr als die legale Benutzungshandlung abgegolten

Auch die Bundesrichter wiesen die Schadensersatzklage der Höhe nach nun ab. Gemäß § 97 Abs. 2 S. 2 UrhG „kann ein Schadensersatzanspruch für eine Urheberrechtsverletzung auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“. Das höchste ordentliche Gericht betonte nun aber, dass die lizenzrechtliche Schadensersatzhöhe nicht aus nach einer Abmahnung geschlossenen Lizenzverträgen abgeleitet werden könne.

Den Wert, der in solchen Lizenzverträgen vereinbart würde, vereinbarten Parteien normalerweise nicht als Wert für die Gegenleistung einer künftigen legalen Benutzungshandlung. Zu berücksichtigen sei, dass der Wert höher sei, denn die einvernehmliche Einigung über die geltend gemachten Ansprüche nach einer Abmahnung koste den Urheberrechtsverletzer zusätzlich etwas. Der Verletzer könne so schließlich eine noch kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Die Situation sei mit einer Lizenzierung unter normalen Umständen nicht vergleichbar.

mle