? Der BGH hat mit Urteil vom 02.07.2009 entschieden (AZ: I ZR 146/07), dass der Schuldner auch gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist. Um die entsprechenden Rechte gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel geltend zu machen, müsse sich der Schuldner allerdings in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten. In dem durch den BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger zunächst im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Unterlassungstitel in Bezug auf eine wettbewerbswidrige Werbemaßnahme des Beklagten erwirkt. Im Anschluss an das Verfahren gab der Beklagte eine Abschlusserklärung ab, welche er unter die „auflösende Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig” stellte. Die vom Kläger daraufhin erhobene Unterlassungsklage wies der BGH mangels Rechtsschutzbedürfnisses seitens des Klägers ab. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass auch eine derart bedingte Abschlusserklärung den Kläger im Ergebnis nicht schlechter stelle, als er bei Erwirkung eines rechtskräftigen Unterlassungstitels in der Hauptsache gestanden hätte. Denn auch gegen einen solchen Titel hätte der Beklagte dem Kläger eine Änderung der Gesetzeslage oder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als nachträglich entstandene Einwendung gem. §§ 323, 767 ZPO entgegen halten können.