Der Bundesgerichtshof hat in vier Parallelverfahren abschließend entschieden, dass PCs und Drucker zu vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören.

Das Gericht entschied nach §§ 54, 54a UrhG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG a.F.) (Az.: I ZR 162/10, I ZR 28/11, I ZR 29/11 und I ZR 30/11).

 ©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31081868_XS
©-ferkelraggae-Fotolia-Fotolia_31081868_XS

Vergütungsanspruch

Der Urheber eines Werkes hatte nach dem bis Ende 2007 geltenden und in den zu entscheidenden Fällen noch anzuwendenden Recht einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese dazu bestimmt sind, ein Werk “durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung” zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF), so die Meldung des BGH.

Ebenfalls ein Vergütungsanspruch gelte auch, wenn Geräte, Bild- und Tonträger dazu bestimmt sind, ein Werk “durch Übertragungen von einem Bild- und Tonträger auf einen anderen” vervielfältigen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF).

Diese Vergütungsansprüche sollen dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne seine Zustimmung zulässig sind, so die Meldung des BGH weiter.

Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Regelung besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch hängt danach nicht mehr davon ab, dass die Geräte oder Speichermedien dazu bestimmt sind, ein Werk auf eine bestimmte Weise zu vervielfältigen, so die Meldung weiter. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch auch für Geräte gilt, die bis Ende 2007 verkauft wurden.

VG Wort begrüßt Urteil

Geklagt hatte die VG Wort. Diese begrüßte nun das Urteil, da nun festestehe, dass auch nach altem Recht für Drucker und PC eine Vergütungspflicht bestehe.

Dr. Robert Staats, geschäftsführender Vorstand der VG WORT, sagte dazu: “Nachdem der Bundesgerichtshof in den Jahren 2007/2008 eine Vergütungspflicht für Drucker und PC nach altem Recht zunächst verneint hatte, ist das Ergebnis – nach jahrelangem Rechtsstreit durch alle Instanzen und unter Einbeziehung des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH – ein großer Erfolg für die von der VG WORT vertretenen Urheber und Verlage.”

Mit den Klageverfahren werden Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Text- und Bildwerken geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hatte seinerzeit, im Dezember 2007 und im Oktober 2008 eine Vergütungspflicht für Drucker und PC zunächst abgelehnt. Die nachfolgenden Verfassungsbeschwerden der VG WORT hatten jedoch Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Verfahren zurück an den Bundesgerichtshof, so die Meldung der VG Wort.

Der Bundesgerichtshof habe daraufhin die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einzelne Fragen zur Auslegung der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RiLi 2001/29/EG v. 22. Mai 2001) vorgelegt, so die Meldung weiter.

Entscheidung EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Juni 2013 entschieden, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PC, die miteinander verbunden sind, eine Gerätevergütung zu entrichten sei. Der EuGH hatte die Rechtsauffassung der VG WORT in wichtigen Punkten bestätigt und die Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 3.7.2014; Pressemitteilung der VG Wort 3.7.2014