Mit seinem Urteil vom 16.07.2009 hat der BGH nicht jedes systematische Ausspähen von Konkurrenten als rechtswidrig eingestuft. Eine mögliche wettbewerbswidrige Behinderung sei zwar insbesondere dann anzunehmen, wenn Kunden des Mitbewerbers abgefangen und ausgespannt werden. Aber auch das Ausspionieren von nicht offenkundigen Kundendaten oder das Herbeiführen der Gefahr einer Betriebsstörung, z.B. durch Fotografieren auf bzw. im Betriebsgelände, kann einen Verstoß gegen das UWG darstellen. Die bloße Beobachtung der Konkurrenz „von außerhalb des Betriebsgeländes” reicht jedoch nicht aus. Begründet wird dies seitens des Gerichts mit der hohen Anforderung an den Nachweis der Wettbewerbswidrigkeit.Im konkreten Fall wendete sich ein Abfallentsorger gegen die Maßnahmen seines Wettbewerbers. Dieser ließ die Klägerin durch einen eigenen Mitarbeiter an vier verschiedenen Tagen von einem Pkw aus beobachten. Der Pkw war auf einer öffentlichen Straße geparkt, so dass von dort aus das Betriebsgelände der Klägerin eingesehen werden konnte. Dabei machte der Mitarbeiter Notizen über Ankünfte und Abfahrten von Fahrzeugen und über die Tätigkeiten auf dem Gelände.

Die Klägerin machte geltend, dass dieses Verhalten eine unlautere Behinderung nach dem UWG darstelle. Das Ausspähen habe dazu gedient, Informationen, z.B. über ihre Geschäftsgeheimnisse, wie bspw. den Kundenstamm, zu erlangen, die nicht offenkundig seien. Die Klägerin verlangte daraufhin Unterlassung.? Der BGH hob das vorinstanzliche Urteil des OLG Celle auf, da die Klägerin nicht beweisen könne, dass die Beklagte tatsächlich in wettbewerbswidriger Weise tätig geworden sei, sowie aus weiteren prozessualen Gründen auf.

Quelle: Urteil des BGH vom 16.07.2009 (Az.: I ZR 56/07)? unter

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2c251ea5c21e8e5735291992bb8b39b9&nr=49258&pos=1&anz=2