In dem Urteil des BGH vom 13.11.2007 (Az.: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06) hat der VI. Zivilsenat entschieden, dass Prominenten kein Anspruch auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Bildveröffentlichungen zusteht, sondern Unterlassungen nur für konkrete Fälle verlangt werden können. In den Verfahren hatte Franziska van Almsick gegen die Veröffentlichung von Urlaubsfotos, die die frühere Schwimmsportlerin und ihren Lebensgefährten zeigten, geklagt. Für diese Urlaubsfotos gaben die beklagten Verlage bereits vorgerichtlich strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Allerdings begehrte Franziska van Almsick auch für zukünftige Bilder, die sie in ihrem privaten Alltag zeigen und damit dem Kern nach gleicher Art sind wie die bereits veröffentlichten Fotos, eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Der BGH hat einen solchen vorbeugenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, dass ein Unterlassungsanspruch auf Verbreitung kerngleicher Bilder nicht im Voraus beurteilt werden könne.
Vielmehr muss bei einer Bildveröffentlichung im Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten stattfinden. Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass eine solche Interessenabwägung nicht für unbekannte Bilder vorgenommen werden könne. Schließlich müsse auch der Kontext der Bildveröffentlichung und die begleitende Wortberichterstattung bei der Abwägung berücksichtigt werden.