Der Grünen-Politiker Volker Beck möchte nicht, dass sein Text aus dem Jahr 1988, in dem er über die Entkriminalisierung sexueller Handlungen mit Minderjährigen schrieb, ohne seine Distanzierung verbreitet wird. Spiegel Online hatte das Dokument jedoch 2013 im Original veröffentlicht. Der EuGH hatte im Juli 2019 u.a. die Frage beantwortet, wie weit die urheberrechtlichen Schranken des Zitatrechts und der Berichterstattung über Tagesereignisse reichen. Nachdem der BGH die mündliche Verhandlung am 09.01.2020 fortgesetzt hatte, wurde am 30. April 2020 das Urteil verkündet.

Von Thomas Vogt – originally posted to Flickr as 2010-03-20_14-06-05, CC BY 2.0

Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse erfordert grundsätzlich keine vorherige Zustimmung des Urhebers. Außerdem kann das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zugänglich gemacht wurde. Das hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im vergangenen Jahr entschieden (Urt. v. 29.07.2019, Az. C-516/17). Nun hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der BGH urteilte, dass der Spiegel seinerzeit nicht die Urheberrechte Volker Becks verletzte. Eine Abwägung der betroffenen Grundrechte führe zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit (Urteil vom 30.04.2020, Az. I ZR 228/15).

Der Fall, um den es hier ging, ist brisant:

Die Vorgeschichte zum umstrittenen Text

Der Grünen-Politiker Volker Beck, der seit dem Jahr 1994 Mitglied des Bundestags ist, hatte vor dem Jahr 1988 ein brisantes Manuskript verfasst. Im Zuge einer Debatte zum Sexualstrafrechts wandte er sich zwar gegen die radikale Forderung einer vollständigen Abschaffung des Sexualstrafrechts. Auf der anderen Seite aber trat er ein für eine teilweise Entkriminalisierung gewaltfreier sexueller Handlungen Erwachsener mit Kindern. Der Text erschien im Jahr 1988 als Buchbeitrag in dem Sammelband „Der pädosexuelle Komplex“.

Im Mai 1988 beanstandete Beck gegenüber dem Herausgeber des Buchs, dieser habe ohne seine Zustimmung Änderungen bei den Überschriften vorgenommen, was den Inhalt verfälsche. Daher forderte Beck den Verlag auf, diese Änderungen bei der Auslieferung des Buchs kenntlich zu machen. In den Folgejahren erklärte der Grünen-Abgeordnete auf kritische Resonanzen weiterhin, der Herausgeber habe die zentrale Aussage seines Beitrags eigenmächtig wegredigiert und ihn dadurch im Sinn verfälscht.

Später, seit 1993, distanzierte er sich auch inhaltlich von dieser Position und bezeichnet sie heute als „großen Fehler“. Dem alten Beitrag liege der falsche Gedanke zugrunde, dass es theoretisch gewaltfreien und einvernehmlichen Sex zwischen Erwachsenen und Kindern geben könne. Dafür entschuldige er sich.

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Der aktuelle Fall

Im Jahr 2013, vor der Bundestagswahl, wurde Beck sein alter Text vorgehalten. Ein Wissenschaftler fand in einem Archiv das Originalmanuskript. Unter anderem dem Politiker wurde der alte Text wenige Tage vor der Bundestagswahl zur Verfügung gestellt.

Beck übermittelte daraufhin das Manuskript an mehrere Zeitungsredaktionen als Beleg dafür, dass es seinerzeit für den Buchbeitrag verändert worden sei. Einer Veröffentlichung der Texte durch die Redaktionen stimmte er nicht zu. Er stellte allerdings auf seiner Internetseite das Manuskript und den Buchbeitrag ein. Dabei stand bei dieser Veröffentlichung aber quer über jeder Manuskript-Seite in großer grauer Schrift der Vermerk: „ICH DISTANZIERE MICH VON DIESEM BEITRAG. VOLKER BECK“. Mit einer Verlinkung seiner Internetseite durch die Presse war er einverstanden.

Vor der Bundestagswahl veröffentlichte das Magazin Spiegel in seinem Internetportal www.spiegel.de einen Pressebericht unter der Überschrift „Volker Beck täuschte Öffentlichkeit über Pädophilie-Text“. Darin vertrat die Autorin die Ansicht, Volker Beck habe die Öffentlichkeit jahrelang hinters Licht geführt. Die Originaldokumente belegten, dass das Manuskript nahezu identisch mit dem Buchbeitrag sei. Daher sei die zentrale Aussage des Politikers keineswegs im Sinn verfälscht worden. Die Internetnutzer konnten das bisher unveröffentlichte Schreibmaschinenmanuskript sowie den Buchbeitrag über einen Link als PDF herunterladen. Die Internetseite Volker Becks war nicht verlinkt. Die Leser hatten also Zugang zu dem Manuskript ohne Becks Distanzierungsvermerk.

Beck klagte deshalb auf Unterlassung und Schadensersatz.

Vorinstanzen hatten dem Grünen-Politiker Recht gegeben

Der Abgeordnete sah in der Veröffentlichung der vollständigen Texte eine Verletzung seines Urheberrechts und verklagte das Online-Magazin deshalb auf Unterlassung und Schadensersatz. Er möchte, dass niemand das Manuskript ohne die Distanzierung verbreitet – denn so könnte der Eindruck erweckt werden, dass er auch heute noch solche Positionen vertrete.

Spiegel Online sah das anders. In diesem Fall sei selbst eine Veröffentlichung im vollen Umfang durch das urheberrechtliche Zitatrecht geschützt, da nur so überprüfbar sei, wie groß die Übereinstimmungen zwischen Becks Manuskript und dem veröffentlichten Beitrag waren. § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Zitate nämlich nur, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

Das Landgericht Berlin hat der Klage Volker Becks stattgegeben, auch die Berufung des Magazins ist erfolglos geblieben (Urt. v. 17. Juni 2014, Az. 15 O 546/13). Das Kammergericht (KG) Berlin hat angenommen, die Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Texte ohne die Zustimmung des Urhebers auch unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit nicht gerechtfertigt sei (Urt. v. 7. Oktober 2015, Az. 24 U 124/14). Dabei hatte sich das KG mit den verschiedenen „Schranken“ des Urheberrechts auseinandergesetzt – doch weder unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) noch durch das gesetzliche Zitatrecht (§ 51 UrhG) eine Rechtfertigung gefunden. Damit war der Spiegel jedoch nicht einverstanden und zog im Wege der Revision vor den BGH.

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BGH rief EuGH an

Nachdem sowohl das Landgericht Berlin, als auch das Kammergericht zugunsten des Politikers entschieden, legte der BGH zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzelne Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Zunächst sollte der EuGH klären, ob die Nutzung des Original-Beitrags unter das Privileg der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG fällt. In dem Zusammenhang sollte insbesondere geklärt werden, ob Spiegel Online zunächst die Zustimmung Becks hätte einholen müssen. Außerdem stellten die BGH-Richter dem EuGH die Frage, ob die Veröffentlichung des ursprünglichen Artikels vom Zitatrecht nach § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gedeckt ist, obwohl das Dokument vollständig verlinkt wurde.

Urteil des EuGH

Der EuGH hat inzwischen sein Urteil gefällt und die Voraussetzungen der Berichterstattung über Tagesereignisse sowie das Zitatrecht präzisiert (Urteil vom 29.7.2019, Az. C-516/17).

Berichterstattung über Tagesereignisse könnte einschlägig sein

Die Anwendung dieser Schrankenregelung darf laut EuGH nicht davon abhängen, dass der Urheber zuvor um Erlaubnis für die Veröffentlichung gebeten wurde.

Das hatte der BGH bislang anders gesehen. Die Karlsruher Richter waren bislang der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung aus § 50 UrhG nicht greift, wenn es dem Nutzer des Werkes möglich und zumutbar ist, vor der Nutzung des Werkes die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen.

Jedoch müsste die Veröffentlichung laut EuGH auch geboten und erforderlich gewesen sein, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Es müsste also erforderlich gewesen sein, dass das Nachrichtenportal das Beck-Manuskript ohne des Distanzierungsvermerk veröffentlicht, um den Lesern zu zeigen, dass Beck in der Vergangenheit vermeintlich die Unwahrheit behauptet hat. Ob dem so war, muss nun auch der BGH klären.

Daher könnte die Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 UrhG zulässig sein.

Das Zitatrecht

Der EuGH klärte außerdem die Voraussetzungen des Zitatrechts. Daraus folgt allerdings, dass dieses für Spiegel Online wohl nicht anwendbar sein dürfte.

Zunächst erklärten die Richter, dass es nicht erforderlich sei, dass das zitierte Werk untrennbar in das Hauptwerk eingebunden ist. Dies sei etwa auch durch Fußnoten, Einrückungen oder eben – so wie in diesem Fall – durch Links auf ein PDF im Volltext möglich.

Jedoch müsse die Nutzung des Werkes den “anständigen Gepflogenheiten” entsprechen und durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein. Folglich dürfe die Nutzung des Manuskripts und des Aufsatzes durch Spiegel Online für Zitatzwecke nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des mit dem Zitat verfolgten Ziels erforderlich ist.

Hier wird der BGH die Frage zu klären haben, ob ein Volltext-Zitat wirklich für das Argument, das dadurch gestützt werden sollte, erforderlich war. Je mehr Teile des Werkes in das Zitat eingebunden werden, desto größer sind hier die Anforderungen.

Der EuGH weist in seinem Urteil aber auch auf einen anderen wichtigen Punkt hin. Auf das Zitatrecht könne sich nur berufen werden, wenn das zitierte Werk der Öffentlichkeit überhaupt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Das sei der Fall, wenn das Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.

Es sei damit Sache des BGH, zu prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts durch Vertrag oder anderweitig das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Das ist ja gerade der Streitpunkt zwischen Beck und seinem damaligen Herausgeber. Sollte das nicht der Fall sein, wäre davon auszugehen, dass das Werk, wie es in dem Sammelband veröffentlicht wurde, mangels Zustimmung des Rechtsinhabers der Öffentlichkeit nicht rechtmäßig zugänglich gemacht wurde.

Bei der Veröffentlichung des Manuskripts und des Artikels von Herrn Beck auf dessen eigener Website seien diese Dokumente hingegen nur insoweit der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht worden, als sie mit den Distanzierungsvermerken von Herrn Beck versehen waren.

Der Streit ist also noch nicht vorbei. Jedoch haben die Luxemburger Richter vom EuGH ihren Kollegen in Karlsruhe wichtige Hinweise zu Behandlung des Falles an die Hand zu geben. Auf das Zitatrecht wird sich Spiegel Online wohl nicht berufen können. Bleibt die Frage, ob es wirklich erforderlich war, das Manuskript ohne Distanzierungsvermerk zu veröffentlichen.

Urteil des BGH

Nachdem der EuGH diese Fragen beantwortet hat, hatte der BGH am 09.01.2020 die mündliche Verhandlung fortgesetzt und am 30.04.2020 sein Urteil verkündet.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Spiegel habe durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags in seinem Internetportal das Urheberrecht Volker Becks nicht widerrechtlich verletzt. Zu Gunsten des Spiegels greife vielmehr die Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein. 

Eine Berichterstattung über ein Tagesereignis liege vor. Das Berufungsgericht habe bei seiner abweichenden Annahme nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in dem in Rede stehenden Artikel im Schwerpunkt um die aktuelle Konfrontation Volker Becks mit seinem bei Recherchen wiedergefundenen Manuskript und seine Reaktion darauf ging. Dies sind Ereignisse, die bei der Einstellung des Artikels ins Internetportal des Spiegels aktuell und im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des erneut als Bundestagsabgeordneter kandidierenden Volker Becks von gegenwärtigem öffentlichem Interesse waren. Dass der Artikel über dieses im Vordergrund stehende Ereignis hinausgehend die bereits über Jahre andauernde Vorgeschichte und die Hintergründe zur Position Becks mitteilte, stehe der Annahme einer Berichterstattung über Tagesereignisse nicht entgegen.

Die Berichterstattung habe zudem nicht den durch den Zweck gebotenen Umfang überschritten. Die fragliche Nutzung des Werks dürfe nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über Tagesereignisse verhältnismäßig sei, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspreche.

Grundrechtsabwägung

Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite Volker Becks das ihm als Urheber zustehende, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung seiner Werke zu berücksichtigen. Außerdem ist das von seinem Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse betroffen, eine öffentliche Zugänglichmachung seines Werks nur mit dem gleichzeitigen Hinweis auf seine gewandelte politische Überzeugung zu gestatten. Für den Spiegel streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

Die Abwägung dieser im Streitfall betroffenen Grundrechte führe zu einem Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit. Das Berufungsgericht habe mit Recht angenommen, dass dem Spiegel im Rahmen seiner grundrechtlich gewährleisteten Meinungs- und Pressefreiheit die Aufgabe zukam, sich mit den öffentlichen Behauptungen Volker Becks kritisch auseinanderzusetzen und es der Öffentlichkeit durch die Bereitstellung des Manuskripts und des Buchbeitrags zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild von der angeblichen inhaltlichen Verfälschung des Aufsatzes und damit von der vermeintlichen Unaufrichtigkeit Becks zu machen.

Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von einem hohen Stellenwert des vom Spiegel wahrgenommenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit ausgegangen. Im Hinblick auf die Interessen Volker Becks sei zu berücksichtigen, dass sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Manuskripts sowie des Buchbeitrags nur unwesentlich betroffen sei, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung des Aufsatzes nicht zu rechnen sei.

ein dem Urheberpersönlichkeitsrecht unterfallendes Interesse, zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht werde, erlange im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Der Spiegel habe seinen Lesern in dem mit der Klage angegriffenen Bericht die im Lauf der Jahre gewandelte Meinung BEcks zur Strafwürdigkeit des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger nicht verschwiegen, sondern ebenfalls zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Der Spiegel habe der Öffentlichkeit damit den in Rede stehende Text nicht ohne einen distanzierenden, die geänderte geistig-persönliche Beziehung Becks zu seinem Werk verdeutlichenden Hinweis zur Verfügung gestellt und seinem urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen.

ahe/tsp

(Zur Information: Der ursprüngliche Text wurde am 27. Juli 2017 veröffentlicht und seitdem mehrfach aktualisiert.)