22.09.2020
Ist Heribert Schwan, Ghostwriter von Helmut Kohl, noch im Besitz von Kopien seiner Gespräche? Die Witwe des Altkanzlers kämpfte vor dem BGH um die Herausgabe. Nun entschied der BGH, dass die Kohl-Witwe einen Auskunftsanspruch über den Verbleib der Tonbänder hat, um den Anspruch auf Herausgabe durchzusetzen. Schwan kündigte inzwischen an, Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidung einreichen zu wollen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 3. September 2020 das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Köln wiederhergestellt. Zutreffend seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Kohl-Ghostwriter Heribert Schwan aufgrund eines zwischen ihm und dem Erblasser Helmut Kohl bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit Altkanzler Kohl Erlangte an diesen herauszugeben. Damit hat die Kohl-Witwe Maike Kohl Richter einen Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder. Um diesen Anspruch durchzusetzen, hat sie einen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Bänder (Az. III ZR 136/18).
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte zuvor im Mai 2018 entschieden, dass Maike Kohl-Richter als Erbin von Altbundeskanzler Helmut Kohl einen Anspruch auf Auskunft, über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder die im Rahmen der „Kohl-Tonbänder“ entstanden, habe. Sie habe indes keinen Anspruch bezüglich sonstiger Unterlagen und schriftlicher Vervielfältigungsstücke.
Vor dem BGH begehrte Heribert Schwan, dass die Klage abgewiesen wird, Maike Kohl-Richter wollte hingegen die gesamten Ansprüche durchsetzen.
Wegen der Coronainfektionsgefahren wurde der BGH-Termin jedoch zunächst aufgehoben und im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Auch unter Berücksichtigung der darin eingereichten Schriftsätze habe sich jedoch ergeben, dass die Sache nicht geeignet sei, ohne ein vorheriges Rechtsgespräch entschieden zu werden. Am 20. August verhandelte daher der BGH. Das Urteil erging am 3.September 2020. Nun möchte Schwan einen Teil des Rechtsstreits vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bringen. Nach Aussagen Schwans, werde er insbesondere das Grundrecht der Pressefreiheit thematisieren, auf das der BGH nicht eingegangen sei. Zum anderen werde er rügen, dass er selbst trotz entsprechender Beweisangebote in keiner Instanz zu Anbahnung und Durchführung seiner Zusammenarbeit mit Helmut Kohl angehört worden sei.
Teilerfolge für Helmut Kohl-Erbin Maike Kohl-Richter
Die gerichtliche Auseinandersetzung ist Teil der legendären „Kohl-Protokolle“.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Hauptautor Heribert Schwan und dem verstorbenen Altbundeskanzler Helmut Kohl waren jedenfalls in der Zeit von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen in seinem Haus in Ludwigshafen-Oggersheim über 600 Stunden 200 Tonbänder aufgezeichnet worden. Der Verstorbene Kohl sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band, insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausgeübt hatte. Heribert Schwan nahm die Originaltonbänder zur Vorbereitung von geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche in Form von Transkripten niederschreiben.
Unter Verwendung dieser Informationen erschienen im Einvernehmen der Beteiligten u.a. mehrere Bände der Memoiren Kohls. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wurde Schwan mit durch Entscheidung des BGH bestätigtem Urteil zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Autor Schwan im März 2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichtsvollzieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und – wenn ja, aus welchem Grunde – auf ca. 4/5 dieser Originaltonbänder die Stimme Helmut Kohls nicht mehr zu hören ist.
Im Oktober 2014 erschien das Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“, welches im Verfahren zur Diskussion steht. Das Buch sorgte seinerzeit für Furore, weil Altkanzler Kohl in den Gesprächen mit Schwan unverblümt über andere Politiker hergezogen war. Unter anderem hatte er die Tischsitten von der jetzigen Bundeskanzlerin Angela Merkel kritisiert. Auch über die Bundespräsidenten Wulff und Weizsäcker waren Details bekannt geworden. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bucherscheinung erklärte Schwan öffentlich, dass es „jede Menge Kopien“ der Tonbänder gebe, die „verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland“ seien.
Maike Kohl-Richter verlangt im aktuellen Verfahren Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über sonstige Unterlagen, die Schwan aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besitzt oder weitergegeben hat. Insgesamt sind drei Parallelverfahren geführt worden.
Entscheidung der Vorinstanzen
In Teilen waren Forderungen auch bisher erfolgreich: Das Landgericht (LG) Köln hatte im April 2017 entschieden, dass ein Anspruch auf Auskunft über die Kopien der Tonbänder bestünde, jedoch nicht bezüglich der sonstigen Unterlagen (Urt. v. 27.04.2017, Az. 14 O 286/14).
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln bestätigte im Mai 2018 die Entscheidung des LG Kölns, dass der Autor Schwan der Erbin Kohl-Richter Auskunft darüber zu erteilen habe, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt habe und deren Verbleib anzugeben habe. Dies ergebe sich aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ähnlich dem Auftragsrecht. Danach sei Schwan wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Soweit die Klägerin Kohl-Richter auch Auskunft über Art und Weise der Vervielfältigung der Originaltonbänder in schriftlicher Form (Transkripte) beantragt habe, hatte das OLG Köln jedoch – anders als das Landgericht – wegen Verjährung abgewiesen. Dieser Anspruch sei spätestens im Jahr 2010 entstanden und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, als Helmut Kohl im September 2014 Klage bei Gericht erhoben hatte.
Ebenfalls verjährt sei der Anspruch auf Auskunft über die Frage, welche weiteren Unterlagen Heribert Schwan aus der Zuarbeit für Kohl im Rahmen der Erstellung der Memoiren in seinem Besitz habe. Kohl habe aus der Zusammenarbeit mit Schwan in den Jahren 1999 bis 2009 gewusst, dass dieser im Rahmen der Stoffsammlung umfangreiche Einsicht in Unterlagen über ihn gehabt habe. Kohl müsse daher auch bewusst gewesen sein, dass Schwan nach Aufkündigung der Zusammenarbeit möglicherweise weiterhin im Besitz solcher Unterlagen gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz der Parteien. Der im Jahr 2016 erstmals gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hinsichtlich weiterer Unterlagen sei daher verjährt (Urt. v. 29.05.2018, Az. 15 U 66/17).
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Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat wie erwartet das Berufungsurteil aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Zutreffend seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass Ghostwriter Schwan aufgrund eines zwischen ihm und Helmut Kohl bestehenden Rechtsverhältnisses verpflichtet war, das durch die Zusammenarbeit mit Kohl das Erlangte an diesen herauszugeben (§ 667 BGB), auf Verlangen Auskunft über den Stand des Geschäfts zu geben und über die Ausführung Rechenschaft abzulegen (§ 666 BGB). Der für ein solches Verhältnis erforderliche Rechtsbindungswille sei, so die Richter, insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse habe. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des OLG Köln konnte Helmut Kohl gegenüber Heribert Schwan nur dann seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umständen auch Gefühle preisgeben, wenn sichergestellt war, dass er gleichwohl nicht nur „Herr über das überlassene Material“, sondern auch „Herr über seine Erinnerungen“ bleiben konnte. Dies habe das OLG als Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als ein erhebliches rechtliches Interesse im Sinne der genannten Maßstäbe gewertet und sich auch mit den weiteren Einwendungen des Beklagten hinreichend auseinandergesetzt. Die Wirkungen dieses Rechtsverhältnisses richteten sich nach Auftragsrecht, so der BGH.
Soweit Schwan geltend gemacht habe, insbesondere aus seiner Stellung als Historiker und Journalist sowie dem Umfang und der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit ergebe sich, dass er habe berechtigt sein sollen, die Unterlagen für die Abfassung eigener Werke – jedenfalls bei Wahrung eines hinreichenden zeitlichen Abstands – zu nutzen, habe das OLG Köln rechtsfehlerfrei insbesondere ausgeführt, jedenfalls aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren sei einer etwaigen Zustimmung Kohls zu einer Veröffentlichung durch Schwan die Grundlage entzogen worden.
Der daraus folgende Anspruch gemäß § 666 Fall 3 BGB auf Erteilung der geltend gemachten Auskünfte sei allerdings infolge der Mitteilung Heribert Schwans vom 30. März 2010 durch Erfüllung erloschen. Ein Auskunftsanspruch sei erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellten. Die Mitteilung Schwans sei vor dem Hintergrund der vorangegangenen Korrespondenz in dem Sinn zu verstehen, dass er abschließend erklärte, über keine herausgabepflichtigen Gegenstände mehr zu verfügen.
Da diese Erklärung jedoch schuldhaft falsch gewesen sei, so die BGH-Richter, habe Maike Kohl-Richter nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), der darauf gerichtet sei, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Auskunft stünde.
Der Schaden könne dabei insbesondere darin liegen, dass aufgrund der falschen Auskunft ein Anspruch nicht geltend gemacht worden sei. Dies ist hier der Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder und der weiteren Unterlagen.
Da die Witwe Kohl-Richter im Unklaren über Inhalt und Umfang ihres Schadensersatzanspruchs sei, stehe ihr zu dessen Durchsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung sei es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren. Die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen ließen allein den Schluss darauf zu, dass Heribert Schwan mit seiner Erklärung, über keine Gegenstände zu verfügen, die an Kohl herauszugeben seien, diesen vorsätzlich in die Irre führte. Darüber hinaus habe aufgrund der Erklärung Schwans Ende 2014, die Kopien der Tonbänder seien „in deutschen Landen und auch im Ausland“ verstreut und man werde „nicht so schnell drankommen“, die begründete Befürchtung bestanden, Schwan habe die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen des Erblassers gezielt vereiteln wollen.
Der Anspruch, so der BGH, sei allerdings verjährt, soweit Kohl-Richter Auskunft über die weiteren Unterlagen begehre. Das OLG Köln habe insoweit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Kohl bereits Ende 2012 vor Augen gestanden habe, dass Schwan möglicherweise noch über Unterlagen verfüge. Kohl habe also zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Kenntnisse gehabt, um eine Auskunfts- und Schadensersatzklage erheben zu können, so dass die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begann. Eine solche Klage habe Kohl jedoch erst 2016 erhoben.
Demgegenüber wurde die Verjährung hinsichtlich der Vervielfältigungen der Tonbänder durch die 2014 – und damit rechtzeitig – erhobene Klage gehemmt. Dies gelte entgegen der Ansicht des OLG Kölns auch für die schriftlichen Vervielfältigungen. Zwar habe Kohl von deren Anfertigung gewusst. Aufgrund der Erklärung Heribert Schwans vom 30. März 2010 jedoch, habe er ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen können, dass sie nicht mehr existierten.
Sollte das BVerfG in der Sache entscheiden, werden wir an dieser Stelle berichten.
smü/tsp