Die Staatsanwaltschaft Dresden hat nicht nur die Betreiber von dem illegalen Streaming Portal Kino.to im Visier, gegen die nach ihrer Ansicht drakonische Strafen verhängt werden sollen. Jetzt richten sich die Ermittlungen auch gegen die Werbepartner.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hatte am 08.06.2011 bekanntlich das größte deutschsprachige Filmraubkopienportal “kino.to” stillgelegt und die Betreiber verhaftet. Zunächst einmal wurde „nur“ wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung und wegen gewerblicher Urheberrechtsverletzungen ermittelt. Mittlerweile wird ihnen auch Geldwäsche und Steuerhinterziehung vorgeworfen. Dabei soll aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Jahren in Betracht kommen.

Allerdings möchte sich die Anklagebehörde nicht mit Kino.to zufriedengeben. Jetzt will sich die Generalstaatsanwaltschaft Dresden nach mehreren Presseberichten auch die früheren Werbepartner von kino.to vorknüpfen. Nach Angabe der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) sollen die Betreiber hohe Werbeeinnahmen erzielt haben. Allein im letzten Jahr sollen diese bei einem Betrag in Höhe von 14,6 Millionen Euro gelegen haben.

Hierbei handelt es sich um einen ungewöhnlichen Vorgang. Unserer Ansicht nach kommt hier hinsichtlich der Werbepartner allenfalls eine Beteiligung in Form der Beihilfe des § 27 StGB bezüglich der vorgeworfenen Straftaten der Betreiber in Betracht. Dies setzt allerdings voraus, dass die Werbepartner die Begehung von Straftaten durch die Betreiber vorsätzlich gefördert haben. Dies erscheint uns mehr als fragwürdig, weil zu einer „Förderung“ normalerweise mehr gehört als eine rein geschäftliche Zusammenarbeit. Typisches Beispiele für solche Gehilfenhandlungen sind etwa das Schmiere stehen bei einem Einbruch, die technische Unterstützung bei der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung oder die psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatentschlusses. Überdies wäre der Vorsatz zweifelhaft.

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