Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik auf seiner privaten Homepage verwendet, sollte nicht darauf vertrauen, dass die Abmahnkosten nach der 100 Euro Regelung begrenzt sind. Das gilt besonders dann, wenn er dort kommerzielle Links verwendet. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main rechtskräftig entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Besitzer einer privaten Homepage eine fremde Wels-Grafik ohne Einverständnis des Rechtsinhabers illegal auf seiner Webseite veröffentlicht. Im Folgenden wurde er von diesem abgemahnt und sollte die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 449,40 € erstatten.

Hiermit war der Abgemahnte jedoch nicht einverstanden. Er zahlte nur 100,- €, weil nach seiner Ansicht nur „einfach gelagerter Fall“ vorliegt, bei dem die Höhe der zu ersetzenden Abmahnkosten auf diesen Betrag begrenzt sei.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah das jedoch anders und gab der Klage des Rechteinhabers mit Urteil vom 01.03.2011 größtenteils statt (Az. 31 C 3239/10-74). Es entschied, dass der Betreiber der Homepage die restlichen Abmahnkosten in Höhe von 359,40 € entrichten muss.

Damit die Abmahnkosten nach der Regelung des § 97 Abs. 2 UrhG auf einen Betrag von maximal 100,- € begrenzt sind, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen. Unter anderem muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen. Darüber hinaus muss es sich um eine Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handeln.

Hierzu stellt das Amtsgericht Frankfurt am Main fest, dass die Urheberrechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr stattgefunden hat. Dies begründet der Richter damit, dass die eigentlich privat betriebene Webseite auch mit kommerziellen Links versehen ist. Infolgedessen müsse sich der Betreiber die Verlinkung mit geschäftlichen Seiten zurechnen lassen.

Ferner liegt entgegen der Auffassung des Homepage-Betreibers kein „einfacher Fall“ vor. Dies begründet das Gericht damit, dass der Rechteinhaber hier zur Feststellung der Rechtsverletzung umfangreiche Nachforschungen anstellen musste.

An dieser inzwischen rechtskräftigen Entscheidung wird wieder einmal deutlich, wie wenig die Richter von einer Begrenzung der Abmahnkosten ausgehen. Insofern besteht dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Auch als privater Betreiber einer Homepage sollten Sie daher sehr vorsichtig sein. Vermeintliche Urheberrechtsverletzungen werden auch hier in der Regel nicht als Bagatelle angesehen.

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