Wer als Onlineredaktion auf eine Webseite verweist, auf der eine Software zur Umgehung des Kopierschutzes bei DVD´s angeboten wird, dem darf das nicht ohne Weiteres von der Musikindustrie untersagt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.


Im vorliegenden Fall hatte der Heise-Verlag einen Beitrag über Kopierschutzmaßnahmen geschrieben und darin eine Verlinkung auf die Webseite eines Herstellers von Software gesetzt. Dieser bot dort einen Kopierschutzknacker an.

Im Folgenden erhielt Heise eine Abmahnung von mehreren Plattenfirmen. Sie waren der Ansicht, dass das Setzen eines Links hier nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt sei. Denn diese höre da auf, wenn die Leser zu illegalem Tun in Form von Urheberrechtsverletzungen verleitet würden. Mit diesem Maulkorb durch die Rechtsinhaber war Heise jedoch nicht einverstanden.

Das Landgericht München sowie das Oberlandesgericht München verurteilten Heise zunächst einmal durch eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung. Das Oberlandesgericht München bezichtigte Heise mit Urteil vom 23.10.2008 (Az. 29 U 5696/07) der Beilhilfe zu einer Urheberrechtsverletzung durch den Softwarehersteller nach § 95 a UrhG. Hiergegen ging der Heise Verlag in Revision – und hatte jetzt Erfolg damit.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf und wies die Klage der Plattenfirmen mit Urteil vom 14.10.2010 auf (Az. I ZR 191/08). Die BGH-Richter stellten klar, dass normalerweise die Verlinkung auf eine andere Internetseite zulässig ist. Das gilt auch dann, wenn im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung auf eine Webseite mit illegaler Software verwiesen ist. Allerdings darf es dann auch nur darum gehen, dass die Verlinkung der Informationsgewinnung dienen soll. Soll hingegen der Benutzer wirklich dazu verleitet werden, dass er sich ein Programm zum Aufheben des Kopierschutzes besorgt, so ist dies rechtswidrig. Im vorliegenden Fall ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass der  Link nur rein informatorisch gesetzt worden ist. Der Verlag kann sich daher auf die Pressefreiheit und Meinungsfreiheit sowie auf Art. 11 der EU-Grundrechtecharta berufen.