Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing über Tauschbörsen ermitteln die Rechteinhaber über die IP-Adresse den mutmaßlichen Anschlussinhaber und lassen ihm eine teure Abmahnung zukommen. Doch wird hier wirklich der Richtige zur Verantwortung gezogen? Ein Gericht in den USA hat daran verständlicherweise Zweifel.

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Filesharing-Abmahnungen sind für die Musikindustrie, die Rechteinhaber sowie die Abmahnanwälte häufig allein schon aufgrund der hohen Streitwerte ein lukratives Geschäft. Grund dafür ist unter anderem, dass auf Grundlage der sogenannten Störerhaftung die Ermittlung des Anschussinhabers ausreicht. Dieser kann häufig dann insbesondere auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden, wenn der wahre Täter nicht herausgefunden werden kann.

Ein Richter aus New York wendet sich nach einigen Medienberichten in einer Entscheidung gegen den damit verbundenen Abmahnwahn. Er stellt klar, dass die IP-Adresse nicht zur Heranziehung eines Rechteverletzers ausreicht. Der Richter gibt zu bedenken, dass der Inhaber eines Internetzuganges häufig nicht mit der Person identisch ist, die die Urheberrechtsverletzung begeht. Bei der heute üblichen Ausstattung mit WLAN´s können viele Leute eine bestimmte IP-Adresse nutzen. Besonders extrem sei dies bei der Nutzung von offenen WLAN´s. Er ruft auch andere Richter aus, die Klagen der Musikindustrie kritisch zu prüfen und bei Zweifeln abzulehnen.

In Deutschland wird die sogenannte Störerhaftung von vielen Gerichten bis hin zum Bundesgerichtshof bejaht. Doch einzelne Gerichte beispielsweise die Zuverlässigkeit der Ermittlungsoftware infrage gestellt und die Anforderungen für die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung erhöht. Von daher sollten Sie sich bei einer Abmahnung wegen Filesharings an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser muss Ihren Fall anhand der einschlägigen Rechtsprechung sorgfältig prüfen.

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