Zum Thema Filesharing hat das Oberlandesgericht Köln am 18.08.2010 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

1.) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Hilfszivilkammer des Landgerichts Köln – 9 a OH 852/09 – vom 29.1.2010 wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

G R Ü N D E

Die Beschwerdeführerin wendet sich als Inhaberin eines Internetanschlusses gegen die der Beteiligten des Ausgangsverfahrens erteilte Gestattung, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten bestimmte Auskünfte zu erteilen.

Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob gegen den richterlichen Gestattungsbeschluss die gegebenenfalls im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 62 FamFG) geltend zu machende Beschwerde (§ 101 Abs. 9 S. 4, 6 und 7 UrhG, §§ 59 ff. FamFG) des mit der Auskunft benannten Anschlussinhabers zulässig ist. Wenn das Rechtsmittel zulässig sein sollte, ist es jedenfalls unbegründet.

Die Zivilkammer hatte – nachdem zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen kein Anlass bestand – lediglich zu prüfen, ob die Antragstellerin schlüssig dargetan hatte, dass ihr geschütztes Recht aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG mit dem dargestellten Vorgang, nämlich dem Anbieten des Films “1612 Die Kreuzritter” über eine Internet-Tauschbörse zum Herunterladen durch Tauschbörsen-Teilnehmer, in gewerblichem Ausmaß verletzt worden ist. Denn in diesem Fall durfte die Kammer der an dem Verfahren beteiligten Providerin gestatten, der Antragstellerin den Namen und die Anschrift des Nutzers mitzuteilen, dem zum fraglichen Zeitpunkt die für das Angebot genutzte IP-Adresse zugewiesen war. Ob dieser Nutzer oder einer seiner Familienangehörigen tatsächlich vorsätzlich, fahrlässig oder auch unverschuldet in Rechte der Antragstellerin eingegriffen hatte, konnte und musste das Landgericht in dem bei ihm geführten Verfahren nicht klären. Unabhängig von der Person des wahren Rechtsverletzers genügte es, dass die Vornahme einer rechtsverletzenden Handlung zu einem bestimmten Zeitpunkt von einer bestimmten dynamischen IP-Adresse aus objektiv überwiegend wahrscheinlich war.

Danach ist die Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu Recht ergangen. Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass von bestimmten dynamischen IP-Adressen aus der Film im Rahmen einer Tauschbörse angeboten worden ist. Dies ist aus den von der Kammer dargelegten Gründen auch im gewerblichen Ausmaß geschehen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihrem Einwand, jedenfalls sie habe die beanstandete Rechtsverletzung nicht vorgenommen, könnte der Beschwerde aus den dargelegten Gründen nicht zum Erfolg verhelfen und kann daher nur in einer Auseinandersetzung mit der Rechteinhaberin aussichtsreich vorgetragen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 84 FamFG.

Beschwerdewert: 900,00 EUR