Schon vor einigen Tagen hatten wir über einen neuen Gesetzesentwurf der Regierung berichtet, der am kommenden Mittwoch ins Parlament gebracht werden soll. Bezogen auf die Änderungen im Urheberrechtsgesetz haben wir den Wortlaut der neuen Normen im Anhang dieses Beitrages einmal zur Verfügung gestellt. Was bislang allerdings noch nicht bekannt geworden ist, ist, dass auch umfangreiche Änderungen im Wettbewerbsrecht geplant sind. Auf die einzelnen Änderungen werden wir hier in den kommenden Tagen eingehen. Bemerkenswert  und auch zu befürworten ist die geplante Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes ist. Diese ist Kern allen Übels in den zahlreichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten (vgl LG Hamburg und LG Frankfurt jeweils mit Anmerkungen von RA Christian Solmecke). Konkret heißt es dazu in der Begründung zu den Neuregelungen in § 14 UWG:

Zur Wiederherstellung der Waffengleichheit der Parteien ist daher die vorgesehene Neuregelung geboten. Sie sieht vor, dass der Gerichtsstand des Handlungsorts nur in Ausnahmefällen eröffnet ist, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat. Abgesehen von diesem Ausnahmefall sind Klagen und Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen dann regelmäßig bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beklagte bzw. Antragsgegner seine Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat.

Die Regelung ist nicht gänzlich neu. Bereits nach geltendem Recht können manche Kläger (bestimmte rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, bestimmte Verbraucherschutzverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern) ihre Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nicht am Ort der Verletzungshandlung geltend machen, sondern müssen den Verletzer an seinem Sitz verklagen. Es ist nicht zu befürchten, dass es durch die Einführung derselben Regelung für klagende Mitbewerber zu Qualitätseinbußen in der Rechtsprechung kommt, da auf Wettbewerbsverfahren spezialisierte Gerichte seltener angerufen werden. Für zivilrechtliche Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig (§ 13 Absatz 1 UWG). Innerhalb der Landgerichte ist die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen eröffnet (§§ 94, 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Dadurch kommt es zu einer hinreichenden Konzentration von Wettbewerbsverfahren, die eine hohe Qualität der Rechtsprechung gewährleistet. Darüber hin-aus können die Landesregierungen nach § 13 Absatz 2 UWG durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ein Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte für Wettbewerbsstreitsachen zuständig ist.

Sollten die oben stehenden Änderungen tatsächlich Gesetz werden, können tausende von Abmahnungen geplagte Online-Händler aufatmen…

Vorläufiger Entwurf, der am 6.2.2013 ins Parlament gebracht werden soll.

§97a UrhG

Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Auf die Abmahnung ist § 174 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise:

Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
Die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen
Geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
Wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam. Wenn ein Verletzer aufgrund einer solchen Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, so ist diese Unterlassungserklärung unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummern 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. §49 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverletzung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§49 Gerichtskostengesetz

Urheberrechtsstreitsachen

(1) In einer Urheberrechtssache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch 1000 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist;

es sei denn, dieser Wert ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles sowie der Anzahl oder der Schwere der Rechtsverletzungen unbillig.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.