28. Oktober 2010

Laut Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27.10.2010 hat das Landgericht Hamburg (Az. 308 O 710/09) den Klägerinnen im Rahmen eines Rechtsstreits wegen illegalem Filesharings Schadensersatz in Höhe von lediglich € 15,00 pro getauschten Musiktitel zugesprochen.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2006 hatte der 1990 geborene Beklagte zu 2) über den Internetanschluss seines Vaters (Beklagter zu 1) ohne dessen Kenntnis die Musikaufnahmen „Engel” der Künstler „Rammstein” sowie „Dreh` Dich nicht um” des Künstlers „Westernhagen” im Wege des sog. Filesharings heruntergeladen und Dritten über das Internet zugänglich gemacht. Die Klägerinnen forderten insoweit als Inhaberinnen der Tonträgerherstellerrechte Schadensersatz in Höhe von € 300,00 pro Musiktitel von Vater und Sohn.

Zwar kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Sohn als Täter zum Schadenersatz verpflichtet sei, jedoch hielt es lediglich Schadensersatz in Höhe von € 15,00 pro Musiktitel für angemessen. Das Gericht begründete die Höhe des Schadensersatzes damit, dass es sich um ältere Musiktitel gehandelt habe und ferner davon auszugehen sei, dass eine Verbreitung lediglich über einen begrenzten Zeitraum stattgefunden habe. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) schätzte das Gericht die Lizenz insofern auf € 15,00 pro Titel.

Der Schadensersatzanspruch gegen den Vater als Anschlussinhaber wurde gänzlich abgelehnt. Da dieser weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung sei, hafte er nicht auf Schadensersatz. Insofern könne er ausschließlich als Störer in Anspruch genommen werden.

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