100 Euro – § 97 a

Viele Filesharer haben schon mal etwas von der „100 €-Regelung” gehört und fragen nach, ob diese nicht auch auf die zahlreichen Filesharing Abmahnungen Anwendung findet. Die Deckelung der Abmahnkosten ist in § 97a Abs. 2 UrhG enthalten und besagt: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.”

Die Rechtsprechung lehnt die Anwendung der „100 €-Regelung” auf die Filesharing-Fälle bislang weitestgehend ab und begründet dies vor allem damit, dass es sich hierbei gerade nicht um einfach gelagerte Fälle handle und diese auch nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfinden würden. Da mag so mancher den Kopf schütteln.