Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Jedem Menschen ist ein Persönlichkeitsrecht immanent, welches beispielsweise durch ehrverletzende Äußerungen Dritter verletzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Betroffenen diverse Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den sich Äußernden zu.
Das Unternehmen ist durch Bestimmungen im Marken- und Urheberrecht geschützt, allerdings ist der Schutz hier auf das entsprechende Schutzgut begrenzt. Wettbewerbsrechtlicher Schutz nach dem UWG setzt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem sich Äußernden voraus.
Äußerungen durch Dritte, die keine direkte Beziehung zum Unternehmen haben, werden von diesen Regelungen jedoch nicht erfasst. In diesen Fällen ist ein eigenständiger Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts erforderlich.
Sowohl durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Bes. v. 03.05.1994 – 1 BvR 737/94), als auch durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 03.06.1986 – VI ZR 102/85) ist auch den Unternehmen ein sogenanntes Unternehmenspersönlichkeitsrecht zugesprochen worden. Dieses schützt den sozialen Geltungs- und Achtungsbereich des Unternehmens. Zwar ist es gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, wird aber aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG abgeleitet.
Der soziale Geltungsbereich ist gerade in wirtschaftlicher Hinsicht von enormer Wichtigkeit. Äußerungen, die dem Image des Unternehmens schaden werden sich in der Regel umgehend negativ auf die Auftragszahlen auswirken.
Im Falle einer Unternehmenspersönlichkeitsrechtsverletzung sollte daher unverzüglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, damit zum Schutz des Unternehmens sämtliche rechtlichen Schritte eingeleitet werden.
In der Regel besteht ein Anspruch auf:
- Unterlassung
- Widerruf / Berichtigung
- Schadensersatz
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