Der Golfspieler (hier Kläger) hatte ein Hotel als Betreiber einer Golfanlage auf Schmerzensgeld verklagt, da dieser auf dem Rückweg vom Golfplatz zum Club-Haus über einen nach starkem Regen matschigen Trampelpfad stürzte und sich an den für die Absperrung/Sicherung des Weges aufgestellten Moniereisen am Sprunggelenk verletzte.

Sowohl die Vorinstanz als auch das Berufungsgericht lehnten die Klage auf Schmerzensgeld mit der Begründung ab, der Kläger hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, einen anderen Weg (den Rasen oder einen wenige Meter entfernten gepflasterten Weg) als den vom Hinweg bereits bekannt matschigen Trampelpfad zu wählen. Es zähle nicht zu den Sicherungspflichten eines Golfplatzbetreibers, jegliche Schädigungsmöglichkeit zugunsten des Benutzers zu beseitigen. Das Gericht stellte fest, dass zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten nicht gegen alle denkbaren auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss.

OLG Schleswig – Holstein (11 U 7/96 vom 15.01.1998)