Das Web 2.0 bietet einen breiten Fächer an Möglichkeiten für Werbung und Imagepflege. Dazu verspricht es auch unschlagbar günstig zu sein.

Kein Wunder, dass der ganz überwiegende Teil deutscher Unternehmer den Weg ins Netz sucht um sich zu präsentieren.

Ob Fanpages bei Facebook, Blogs oder Twitter – den Möglichkeiten des Social Marketings sind kaum Grenzen gesetzt. Oder doch? Wir zeigen Ihnen in 10 Schritten, was Unternehmen aus rechtlicher Sicht unbedingt beim Social-Media-Marketing beachten sollten.

Teil 8 – Den Nutzern gefallen

Einige Netzwerke bieten sogenannte Plugins an, die man auf seiner Webseite einbauen kann. Der kleine weiße Daumen auf blauem Hintergrund ist das bekannteste Plugin dieser Art: Facebook’s „Gefällt mir“-Button. Er lässt vor allem die Datenschützer Sturm laufen. Wer den Button betätigt lässt auf der eigenen Festplatte einen Cookie setzen, der Daten zwischen dem Nutzer und Facebook austauscht – ohne dass darüber informiert wurde.

Die Fachwelt streitet sich darüber, ob dieses Vorgehen rechtens ist. Sollte der Button gegen Datenschutzrecht verstoßen, bleibt weiterhin die Frage zu klären, ob der Webseitenbetreiber sich den Rechtsverstoß durch Facebook zurechnen lassen muss.

Aufgrund der großen Unsicherheit zu diesem Tool, sollten Unternehmen immer zwei Dinge beachten:

1. Nutzen Sie die Button immer nur in ihrer ursprünglichen Form. Andere Beschriftungen oder Farben sind von den Betreibern meist verboten, da sie als Markenzeichen genutzt werden. Auch in Online-Werbung sollten die Plugins nicht gezeigt werden. Manche Betreiber erlauben aber das Abdrucken des Logos auf Produkten um auf die Internetpräsenz aufmerksam zu machen.

2. Wenn Sie den Button auf ihrer eigenen Homepage einbinden wollen, müssen Sie einige Vorkehrungen treffen. Zunächst sollten Sie mindestens eine Datenschutzerklärung haben, die die Verwendung der Daten durch den Plugin erläutert. Wirklich sicher wäre hingegen nur eine 2-Fenster-Lösung. Hier wird der Nutzer erst über die Folgen seines Klicks aufgeklärt und dann erst betätigt er den eigentlichen Button.

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