BGH: Entschädigung bei Verspätung von außereuropäischem Anschlussflug
14. November 2012
Haben Reisende auch dann einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn ihr Anschlussflug auf einem Flughafen außerhalb von Europa Verspätung hatte? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes.
Vorliegend hatte ein Fluggast bei einer außereuropäischen Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt am Main nach Belem über Sao Paulo gebucht. Der Fluggast kam jedoch mit 8 Stunden Verspätung in Belem an, weil sich sein Anschlussflug verspätet hatte. Ein anderer Reisender flog von Frankfurt am Main nach Bangkok. Auch er kam acht Stunden später an seinem Reiseziel Bangkok an, weil sich der Anschlussflug in Muskat verspätet hatte.
Beide Reisende verklagten jeweils ihre Fluggesellschaft und verlangten eine pauschale Ausgleichszahlung von 600 €. Sie waren der Ansicht, dass ihnen diese Entschädigung nach der EU- Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zusteht.
Der Bundesgerichtshof wies jedoch ihre Klage mit Urteil vom 13.11.2012 (Az. X ZR 12/12) ab. Die Kläger haben jedenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach der EU- Fluggastrechteverordnung, weil diese hier nicht anwendbar ist. Dies ergibt sich daraus, dass sie den Anschlussflug außerhalb des Gebietes der Europäischen Union angetreten haben. Eine Anwendbarkeit scheitert hier nach § 3 Abs. 1a der EU- Fluggastrechteverordnung auch dann aus, wenn beide Flüge bei der gleichen Fluggesellschaft gebucht worden sind.
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Kategorien: Reiserecht