Nicht nur in Kaufhäusern sondern auch in vielen Supermärkten sind Ladendetektive im Einsatz. Da ein Diebstahl erst vollendet ist, wenn die Ware bereits eingesteckt wurde, greifen diese dann in aller Regel erst am Ausgang zu. Betroffenen werden dann von dem Sicherheitspersonal dazu gedrängt ihre Taschen herzuzeigen.

1.) Wie sieht es mit der rechtlichen Lage aus – dürfen Ladendetektive und Verkäufer von ihren Kunden eine Kontrolle verlangen? Sind stichprobenartige Kontrollen erlaubt?

 

Das Durchsuchen einer Handtasche oder eines Rucksackes stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatheit einer Person dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches hierbei betroffen ist, genießt besonders hohen verfassungsrechtlichen Schutz. Daher darf grundsätzlich nur die Polizei Durchsuchungen von Sachen vornehmen und dies auch nicht ohne Weiteres. Zum Einen muss die Durchsuchung der Auffindung von Beweismittel dienen, die zur Aufklärung einer Straftat benötigt werden. Hierunter fallen natürlich, die im Rahmen eines Diebstahls eingesteckten Waren. Allerdings ist ein konkreter Tatverdacht erforderlich, d.h. es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorliegen eines Diebstahls hindeuten, z.B. Zeuge hat das Einstecken von Ware beobachtet. Zudem benötigen die Polizisten einen richterlichen Beschluss,  ehe sie die Tasche oder die Kleidung des Tatverdächtigen durchschauen dürfen. Ausnahmsweise, nämlich bei Gefahr im Verzug, können die Polizisten aber auch eigenmächtig kontrollieren. Das ist dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass das Diebesgut vernichtet oder versteckt wird.

Und hier wird schon deutlich: Wenn selbst die Polizei nur unter hohen Anforderungen Taschen, Jacken oder Einkaufstüten durchsuchen darf, dann steht Privatpersonen ein Durchsuchungsrecht allenfalls unter ähnlich hohen Anforderungen zu. Im Wege der Besitzkehr darf ein Detektiv eine gestohlene Sache sich aus der Tasche wieder herausnehmen. Allerdings nur, wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht, er also den Kunden „auf frischer Tat“ beim Einstecken angetroffen hat –verdächtiges Verhalten des Kunden reicht nicht.

Sehr wohl darf der Kaufhausdetektiv – sowie jede andere Person auch – einen Tatverdächtigen festhalten bis die Polizei eintrifft. Auch dann muss er den Kunden aber auf „frischer Tat“ erwischt haben. Besteht kein solcher Tatverdacht, z.B. weil der Kunde für sich ausschließen kann, dass er definitiv nichts eingesteckt hat, dann braucht er sich die genannten Maßnahmen nicht gefallen zu lassen und darf sich sogar zur Wehr setzen.

2.) Was ändert sich, wenn der Ladeninhaber auf Schildern darauf hinweist, dass dieser sich Taschenkontrollen ohne besonderes Verdachtsmoment vorbehält, wie es in vielen Supermärkten der Fall ist?

Indem der Kunde den Supermarkt betritt, könnte dieser automatisch eine Einwilligung in den Durchsuchungsvorbehalt erteilt haben. Bei dem Schild könnte es sich dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handeln.

Allerdings ist zum einen überhaupt fraglich, ob ein solches Schild von den vorbeieilenden Kunden in zumutbarer Weise wahrgenommen werden kann. Der Ladeninhaber müsste das Schild schon gut sichtbar platzieren. Zum anderen würde eine solche AGB-Klausel im Widerspruch zu den gesetzlichen Wertungen stehen, nämlich dass Durchsuchungen eben nur bei entsprechendem Tatverdacht in Betracht kommen. Rein willkürliche – stichprobenartige – Kontrollen kann sich der Ladeninhaber also nicht durch das Anbringen eines Schildes oder eine entsprechende Hausordnung sichern. Eine solche Klausel wäre schlichtweg unwirksam.

Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Hausdetektiv fragt, ob er einen Blick in die Tasche werfen darf und der Kunde in die Durchsuchung ausdrücklich einwilligt. Gerade bei höflichen und diskreten Aufforderungen des Personals sollte wohl nichts dagegen einzuwenden sein, dem Wunsch zu entsprechen – das gilt zumindest für den Fall, dass tatsächlich nichts mitgenommen wurde. Es macht sich aber auch niemand eines Diebstahls verdächtig, weil er den Blick in die Tasche verweigert. Das ist gutes Recht!