Im Grundsatz erwirbt man Eigentum an fremden Sachen dadurch, dass diese vom bisherigen Eigentümer übergeben und übereignet werden. Der Eigentümer ist gemäß § 903 BGB und aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art.14 GG berechtigt, mit seinem Eigentum so zu verfahren, wie er es für richtig hält. Daher kann er selbst entscheiden, ob er sein Eigentum behält, aufgibt oder auf eine andere Person überträgt.

Soweit dürfte dies keine Überraschung darstellen. Was allerdings nicht jedem bekannt ist, ist die Tatsache, dass unter gewissen Voraussetzungen auch die Möglichkeit besteht, einem anderen Eigentum an einer Sache zu verschaffen, die einem selbst nicht gehört, deren Eigentümer also eine andere Person ist. Bildlich gesprochen bedeutet das, dass ich beispielsweise ein von einem Freund geliehenes Buch an einen Dritten veräußern kann, und dieser in Folge einer Übereignung das Eigentum an diesem Buch erwirbt. In diesem Fall hat der verleihende Freund keine Möglichkeit, sein Eigentum zurück zu erhalten. Die Sache ist endgültig weg. Geregelt ist der sogenannte gutgläubige Erwerb in den §§ 932 ff. des BGB.

Diese – zugegeben zunächst erstaunlichen – Regelungen beruhen auf dem Gedanken des Vertrauens- und Verkehrsschutzes. So soll derjenige, der berechtigterweise auf die Berechtigung des Veräußernden vertraut, in diesem Vertrauen geschützt werden. Ziel ist es darüber hinaus, dadurch eine größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen, dass sich die falsche Rechtslage nicht unentwegt fortsetzt.

Voraussetzung für den gutgläubigen Eigentumserwerb ist, wie der Name schon sagt, die bestehende Gutgläubigkeit auf Seiten des Erwerbers, das heißt, er muss tatsächlich darauf vertrauen, dass sein Gegenüber Eigentümer – sog. Berechtigter – im Hinblick auf die veräußerte Sache ist. Fehlt ihm dieser gute Glaube – ist er also bösgläubig – so kann er sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Bösgläubig ist der Erwerber dann, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber grundsätzlich keine allgemeine Nachforschungspflicht, allerdings muss er sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.

Eine wichtige Einschränkung nimmt das Gesetz selbst allerdings auch bei bestehender Gutgläubigkeit des Erwerbers an. Gemäß § 935 Abs.1 BGB scheidet ein gutgläubiger Erwerb nämlich dann aus, wenn die veräußerte Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne dessen Willen abhanden gekommen ist. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig verloren, so bewertet das Gesetz sein Interesse an der Erhaltung des Eigentums höher als das Interesse des gutgläubigen Erwerbers an einem wirksamen Rechtserwerb. Das heißt, dass bspw. ein Einbrecher oder Dieb nach dem Gesetz nicht in der Lage ist, Eigentum an den von ihm erbeuteten Sachen zu verschaffen. In diesem Fall kann der Bestohlene seine Sachen also grundsätzlich zurück erlangen. Bezüglich gestohlenen Geldes gilt dies wiederum nicht.

Aber auch sonst ist der sein Eigentum Verlierende nicht gänzlich schutzlos gestellt. So gewährt ihm das Gesetz gegen dem nichtberechtigten Veräußerer über verschiedene Rechtsinstitute die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs, bspw. im Rahmen eines etwaig bestehenden vertraglichen Verhältnisses (Leihe) oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA), den deliktischen Schadensersatz (§ 823 BGB) oder die ungerechtfertigte Bereicherung (insb. nach § 816 Abs.1 BGB). Bei letzterem besteht sogar durchaus die Möglichkeit, dass man mehr erhält, als die Sache objektiv wert ist, nämlich dann, wenn der Veräußerer in Folge eines guten Verhandlungsgeschicks einen höheren Preis erzielt hat.