Michael Schumacher muss Presseberichterstattung hinnehmen
31. Januar 2017
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. November 2016, Az. VI ZR 382/15) hat entschieden, dass die Zeitschrift „Super Illu“ öffentlich bekannte Tatsachen zum Gesundheitszustand von Michael Schumacher nutzen durfte, um über medizinische Therapiemaßnahmen und Hilfsmittel zu berichten. Nicht zulässig aber war die Berichterstattung über den möglichen körperlichen Zustand des verunglückten Formel 1-Weltmeisters durch plakative Schilderungen.

Michael Schumacher muss Presseberichterstattung hinnehmen ©-cirquedesprit-Fotolia
Zeitschrift Super Illu berichtet über verunglückten Rennfahrer
Der ehemalige Formel 1-Rennfahrer Michael Schumacher hatte sich am 29. Dezember 2013 bei einem Skiunfall in den französischen Alpen lebensgefährliche Kopfverletzungen zugezogen. In der folgenden Zeit lag er längere Zeit im Koma. Die Zeitschrift „Super Illu“ hat in ihrer Ausgabe vom 26. Juni 2014 in einem Artikel unter dem Titel „Schumis Engel“ über den Gesundheitszustand von Schumacher berichtet und die medizinischen Therapie- und Behandlungsmethoden von Komapatienten dargestellt.
Schumacher wehrt sich gegen Berichterstattung
Schumacher hat die Verleger des Blattes nach der Veröffentlichung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er bewertete den Bericht über seinen Gesundheitszustand als erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre und sah seine allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt.
Oberlandesgericht Köln entscheidet im Sinne Schumachers
Das Oberlandesgericht Köln hatte der Super Illu die Berichterstattung untersagt. Nach Ansicht des OLG Kölns sei der Artikel der Zeitschrift über die zulässige abstrakte Mitteilung über den Gesundheitszustand Schumachers hinausgegangen. Die Thematisierung von Einzelheiten müsse vom Betroffenen nicht hingenommen werden.
BGH korrigiert Urteil
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Köln nun in Teilen korrigiert. Nach Ansicht des BGH durfte die Super Illu zwar nicht darüber berichten, ob und wie Schumacher mit seiner Frau im Krankenhaus kommunizieren konnte. Gleichfalls hätte auch kein Bericht darüber erfolgen dürfen, welche Verhaltensweisen Schumacher nach dem Koma neu erlernen müsse. Die Mutmaßungen über den gesundheitlichen Zustand von Schumacher und plakative Schilderungen konkreter gravierender Einschränkungen, die Schumacher als gebrechliche und hilflose Person darstellen, müssten nicht hingenommen werden.
Weite Teile der Berichterstattung zulässig
Der BGH entschied jedoch auch, dass weite Teile der Berichterstattung in zulässigerweise erfolgt sind. So dürfe die Zeitschrift grundsätzlich über alle Tatsachen berichten, die Schumacher selbst in die Öffentlichkeit gebracht hat. In diesen Fällen sei eine Zeitschrift auch nicht darauf beschränkt, dass einzelne veröffentlichte Aussagen lediglich zitiert werden. Tatsachen dürften durchaus auch kommentiert werden. So seien die Darstellungen über mögliche Behandlungsformen und Therapiemöglichkeiten von Koma-Patienten nicht angreifbar. Die Darstellungen der Zeitschrift hätten sich in den meisten Fällen lediglich auf die Angaben von Schumachers Umfeld und dessen Ärzten beschränkt. Auch wenn die Privatsphäre Schumachers durch die Berichterstattung beeinflusst sei, stelle dies keine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar. In diesen Fällen müsse dem Recht der Zeitschrift auf frei Meinungsäußerung Vorrang gewährt werden.
Fazit
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil klar, dass Presse-Medien nicht nur auf die reine Wiedergabe veröffentlichter Tatsachen über den Gesundheitszustand von Prominenten beschränkt sind. Vielmehr dürfen öffentlich zugängliche Informationen kommentiert und bewertet werden. Auch wenn in diesen Fällen die Privatsphäre eines Patienten betroffen ist, kann die Presse- und Meinungsfreiheit einen solchen Bericht rechtfertigen. Dies gilt vor allem dann, wenn lediglich öffentliche zugängliche Informationen verwertet und kommentiert werden. (NH)
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Kategorien: Presserecht