Link zu Werbung muss gekennzeichnet sein
16. September 2015
Mit der Digitalisierung verändert sich auch die Presselandschaft. Doch auch wenn sich der Online-Journalismus zunehmend etabliert, bleiben viele Regelungen des Presserechts bleiben auch online bestehen. So ist z. B. auch im Web die klare Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten geboten.
Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber eines Internetportals geklagt. Dieser hatte aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Seite werblichen Inhalts verlinkt.
Verlinkung nicht deutlich als Werbung gekennzeichnet
Die Verlinkung selbst sei nicht deutlich als Werbung gekennzeichnet worden, auch wenn der einleitende Text als „Sponsored“ gekennzeichnet gewesen sei, so die Meldung der Wettbewerbszentrale.
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale sei jedoch dies in Hinblick auf das Trennungsgebot von Inhalt und Werbung unzureichend gewesen. Aus diesem Grund hatte man die Verlinkung des Internetportals beanstandet und Klage eingereicht.
LG München: Klage stattgegeben
Das Landgericht München I hat nun der Klage stattgegeben und den Portalbetreiber antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14; nicht rechtskräftig).
Trennungsgebot
Generell muss Werbung oder sonstige kommerzielle Kommunikation (sowohl online als auch im Printbereich) für den durchschnittlichen Nutzer klar als solche erkennbar sein, d.h. sie muss als solche ohne Aufwand wahrnehmbar und von anderen Inhalten bzw. Informationen abgehoben sein (Trennungsgebot). Auf diese Weise soll der Nutzer vor einer Täuschung über die fehlende Neutralität bzw. Objektivität der Information geschützt werden. Daher muss Werbung kenntlich gemacht werden, was durch einfache Zusätze wie „Anzeige“ oder „Werbung“ erfolgen kann.
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Kategorien: Presserecht