Kein Auskunftsanspruch über diplomatische Gespräche mit Ukraine
15. Dezember 2015
Die Bundesregierung muss Journalisten keine Auskunft über einen Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine geben, so das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg.
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Bundesregierung nicht verpflichtet ist, einem Pressevertreter Auskunft über einen Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine zu geben.
Vertrauliche Gespräche mit ukrainischer Regierung
Der Antragsteller hatte vermutet, dass der Bericht vertrauliche Gespräche mit der ukrainischen Regierung zum Gegenstand hatte, in denen es um die militärische Fähigkeit der ukrainischen Separatisten ging, Passagierflugzeuge abzuschießen, so die Meldung des Gerichts.
Verfassungsrang vor Auskunftsanspruch
Der Senat bestätigte damit eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin. Das Verwaltungsgericht hatte der Gestaltung der diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang beigemessen, der im konkreten Fall dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Auskunftsanspruch der Presse vorgehe.
Neutrale Position sichern
Das Oberverwaltungsgericht hat sich nun dieser Einschätzung angeschlossen (Beschluss vom 8. Dezember 2015 – OVG 6 S 37.15). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Bundesregierung in dem Konflikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation die Rolle eines Vermittlers wahrnehme, der mit den Konfliktbeteiligten im Gespräch bleibe und so eine friedenssichernde Funktion erfülle, so die Meldung weiter.
Die damit eingenommene neutrale Position setze unbedingtes Vertrauen sämtlicher Konfliktparteien voraus, das bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart worden sei, Schaden erleiden müsste. Es komme nicht darauf an, ob von anderer Stelle Informationen über Treffen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Konfliktbeteiligten an die Öffentlichkeit gelangt seien. Der Antragsteller könne sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es einen nicht autorisierten Bericht einer niederländischen Diplomatin sowie eine Erklärung der ukrainischen Regierung über das Thema der begehrten Auskunft gebe, so das Urteil der Richter. Der Beschluss ist unanfechtbar. (COH)
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 09.12.2015
Kategorien: Presserecht