Wenn eine Zeitung kurze Videos auf ihrer Webseite anbietet, kann das unter die Regelung über audiovisuelle Mediendienste fallen, so das Urteil des EuGH.

Wenn die Videos in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit der Online-Zeitung eigenständig sind, fallen diese unter die Regelung über audiovisuelle Mediendienste, so die Entscheidung der Richter.

©-cirquedesprit-Fotolia
©-cirquedesprit-Fotolia

Videos auf Subdomain

Im vorliegenden Fall ging es um eine österreichische Online-Zeitung, die hauptsächlich Presseartikel bereitstellt. Ein Link mit der Bezeichnung „Video“ führte jedoch auf eine Subdomain, auf der anhand eines Suchkatalogs mehr als 300 Videos angesehen werden konnten. Diese Videos waren zwischen 30 Sekunden und mehreren Minuten lang und beschäftigten sich mit verschiedenen Themen wie etwa lokale Veranstaltungen und Ereignisse, Befragungen von Passanten zu aktuellen Themen, Sportveranstaltungen, Filmtrailer, Bastelanleitungen für Kinder oder redaktionell ausgewählte Videos von Lesern. Nur wenige hätten einen Bezug zu den Artikeln auf der Website der Zeitung gehabt, ein Teil der Videos wurden von einem regionalen Fernsehsender produziert und war auch auf dessen Website zugänglich.

Die Kommunikationsbehörde Austria sah in der Subdomain einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf, der in Österreich einer Anzeigepflicht unterliegt. Der Bundeskommunikationssenat (die zuständige österreichische Behörde für Berufungen gegen Entscheidungen der KommAustria) bestätigte diese Beurteilung.

Daraufhin wandte sich der Betreiber der Online-Seite an den österreichischen Verwaltungsgerichtshof, der sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste1 wandte.

Auslegung der Richtlinie

Nach der Richtlinie ist ein audiovisueller Mediendienst entweder ein Fernsehprogramm oder ein audiovisueller Mediendienst auf Abruf. Sein Hauptzweck besteht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass sie nicht für elektronische Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften gilt, heißt es in der Meldung weiter.

“Sendung” auch Bereitstellung kurzer Videos

Der EuGH hat mit seinem Urteil nun entschieden, dass der Begriff “Sendung” im Sinne der Richtlinie auch die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst. (Urteil in der Rechtssache C-347/14)

Die Dauer der Videos sei dabei unerheblich. Die Art und Weise, wie die in Rede stehenden Videos ausgewählt werden, unterscheide sich zudem nicht von derjenigen, die im Rahmen der audiovisuellen Mediendienste on demand vorgeschlagen werde. Darüber hinaus würden diese Videos in Wettbewerb zu den von den regionalen Fernsehsendern angebotenen Informationsdiensten sowie zu Musikkanälen, Sportkanälen und Unterhaltungssendungen treten, so die Ansicht der Richter.

Eigenständig oder untrennbare Ergänzung?

Allerdings müsse man bei der Beurteilung der Videos einer Online-Zeitung schauen, ob der Hauptzweck dieses Dienstes in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung sei Sache des Verwaltungsgerichtshofs, heißt es in der Meldung weiter.

Man habe zudem festgestellt, dass die elektronische Ausgabe einer Zeitung trotz der audiovisuellen Elemente, die sie enthält, nicht als ein audiovisueller Dienst zu betrachten ist, wenn diese audiovisuellen Elemente eine Nebenerscheinung darstellen und nur zur Ergänzung des Presseartikelangebots dienen.

Im vorliegenden Fall seien nur wenige Presseartikel mit den fraglichen Videosequenzen verlinkt gewesen zu sein. Auch sei offenbar die Mehrheit dieser Videos unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der Zeitung zugänglich und abrufbar. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass der in Rede stehende Dienst in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit der Online-Zeitung eigenständig und damit ein Dienst ist, der sich von den übrigen angebotenen Diensten unterscheidet. Diese Beurteilung sei jedoch Sache des Verwaltungsgerichtshofs, so die Meldung weiter. (COH)

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union Pressemitteilung Nr. 127/15