Demonstrantin unterliegt im Streit mit Journalist Broder
12. August 2013
Die Ausstrahlung einer lebhaften Diskussion vor laufender Kamera im Rahmen einer Demonstration kann mitunter später nicht verhindert werden, so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
In dem konkreten Fall ging es um eine Folge der gesellschaftskritischen-satirischen Sendung „Entweder Broder – Die Deutschland-Safari“ des Journalisten Henryk M. Broder, die zum ersten Mal am 21. November 2010 in der ARD ausgestrahlt wurde. Die Klägerin hatte nun versucht, eine Wiederholung der Sendung gerichtlich untersagen zu lassen.
Teilnahme an Mahnwache
Die Klägerin hatte am des 24. Juni 2010 auf dem Pariser Platz in Berlin anlässlich der am 30. Mai 2010 erfolgten israelischen Marineintervention gegen die „Gaza-Solidaritätsflotte“ an einer Mahnwache teilgenommen. Die Frau ist Mitglied einer Gruppe von drei Frauen, die sich „Großmütter gegen den Krieg“ nennen. Die Frau habe mit Broder lebhaft und kontrovers über das Anliegen der Mahnwache diskutiert, so die Meldung des BGH.
Einwilligung zur Ausstrahlung widerrufen
Bereits am 25. Juni 2010 und 29. Juni 2010 widerrief die Friedensaktivistin eine etwaige Einwilligung in Bezug auf die Aufzeichnung und Ausstrahlung der Aufnahmen, so die Meldung des BGH. Ihr sei weder Zweck, Art und Umfang der geplanten Sendung noch Herr Broder zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt gewesen. Das Landgericht damals lehnte die Klage ab.
Zeitgeschichtliches Ereignis
Der Bundesgerichtshof hat in einem nun veröffentlichen Urteil diese Entscheidung bestätigt (Az: VI ZR 209/12). Zwar dürfen Aufnahmen von Personen nur nach deren Einwilligung ausgestrahlt werden, jedoch gebe es davon eine Ausnahme, wenn es sich gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, so das Urteil des BGH. Demnach sei die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig, einer (stillschweigenden) Einwilligung der Klägerin bedurfte es im vorliegenden Streitfall deshalb – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht, so der BGH weiter.
Wahrnehmung von breiter Masse gewollt
Da die Mahnwache gegen die kurz zuvor erfolgte israelische Marineintervention gegen die „Gaza-Solidaritätsflotte“ an einem so belebten Ort wie dem Pariser Platz am Brandenburger Tor stattgefunden habe, sollte sie möglichst von einer breiten Masse wahrgenommen werden und sei somit ein zeitgeschichtliches Ereignis, so Entscheidung der Richter. Die Klägerin sei demnach ebenfalls Teil dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses, da sie zudem lebhaft mit dem Journalisten über ihre Ansichten zu den Themen Völkerrecht und Legitimität militärischer Aktionen diskutiert habe. Hierüber dürfe die Presse grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Klägerin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG mit Bildaufnahmen berichten, so das Urteil des BGH.
Grenzen des Zulässigen nicht überschritten
Zudem sei die Klägerin zuvor auch als Regisseurin und Produzentin zweier Dokumentarfilme und publizistisch zu verschiedenen politischen Themen in Erscheinung getreten, eine Veröffentlichung des Streitgesprächs im Fernsehen sei der zu erwartende Zweck der Aufnahme, so das Gericht weiter. Da sie zudem ihr Streitgespräch vor laufender Kamera und Mikrofon geführt habe, sei es ihr auch darum gegangen, öffentlich der Kritik des Journalisten zu widersprechen. Bei einer solchen Ausgangssituation dürfe die Klägerin deshalb nicht erwarten, nicht von Dritten gehört zu werden, so das Urteil weiter. Darüber hinaus habe die satirische Auseinandersetzung in dem ausgestrahlten Fernsehbeitraghabe inhaltlich nicht die Grenzen des Zulässigen und Zumutbaren überschritten.
Das gesamte Urteil finden Sie hier
Kategorien: Presserecht