Kein Auskunftsanspruch: Gauck darf schweigen
15. Februar 2016
Es besteht kein Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsident Joachim Gauck über die Ablehnung von Gesetzen.
In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschied nun das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass Bundespräsident Gauck einem Pressevertreter keine Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze geben muss (Beschluss vom 10. Februar 2016 – OVG 6 S 56.15).
Auskunftsanspruch gegen Vertraulichkeitsinteressen
Bereits im November hatte das Verwaltungsgerichts den auf die Erteilung der Auskünfte gerichteten Eilantrag zurückgewiesen (VG 27 L 179.15).
Damals hieß es in der Begründung, dass zwar auch der Bundespräsident und das ihm zuarbeitende Bundespräsidialamt grundsätzlich die Presse über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgemäß informieren müssen. Allerdings stünden dem Auskunftsanspruch, wenn es um die Ausfertigung von Gesetzen und der verfassungsrechtlichen Prüfung durch den Bundespräsidenten gehe, schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen entgegen, so die Richter im vergangenen Jahr. Zudem würde die Veröffentlichung der Vorüberlegungen die Integrationsfunktion des Bundespräsidenten in Frage stellen.
„Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung“
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun die erstinstanzliche Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Ergebnis bestätigt. Da die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung gehöre, liege hier ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse vor, so die Meldung des OVG Berlin-Brandenburg.
Keine Eilbedürftigkeit
Eine Eilbedürftigkeit wurde dabei verneint, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen, so die Meldung weiter. (COH)
Kategorien: Presserecht