Die ungenehmigte Veröffentlichung eines Bildes, welches eine Prominente mit ihrem Baby beim Spaziergang zeigt, löst keinen Schadensersatzanspruch der Betroffenen aus. Dies hat das LG Köln mit Urteil vom 10.10.2012 entschieden (Az. 28 O 195/12).

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Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der streitgegenständlichen Berichterstattung jedenfalls an dem erforderlichen unabwendbaren Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung fehlt.

Die Veröffentlichung des Bildes verletzt die Klägerin in schwerwiegender Weise schuldhaft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei auch nach Auffassung der Richter unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles als schwerwiegend zu qualifizieren. Es fehle jedoch an dem gebotenen unabwendbaren Bedürfnis.

Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab. Es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt.

Bei der Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion bleiben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Nach Ansicht des BGH dient nämlich die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention.

Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Das Bild an sich sei nicht herabsetzend gewesen und eine länger andauernde Verfolgung durch Paparazzi, die zur Störung des Eltern-Kind-Verhältnisses hätte führen können, liege ebenfalls nicht vor.

Die Zuerkennung einer Geldentschädigung sei schließlich auch nicht aus Präventionsgründen geboten, da die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe und gleichartige Verletzungshandlungen nicht erkennbar seien.

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