Das OLG Naumburg (2 Ss 156/11) meint, ein Staatsanwalt müsse sich die Bezeichnung „Rechtsbrecher“ gefallen lassen. Mit diesen Worten hatte den zuständigen Staatsanwalt ein Betroffener beschimpft, dessen Wohnung aus seiner Sicht unrechtmäßig durchsucht wurde. Demgegenüber brauchen sich Rechtsanwälte weniger bieten zu lassen.

 

Die Bezeichnung eines Staatsanwaltes als „Rechtsbrecher“  sei keine Beleidigung, so das Gericht, denn der verärgerte Bürger war hier der festen Überzeugung, es habe eine Rechtsverletzung stattgefunden. Weiter heißt es:

„Der Angeklagte war also der Meinung, der Betroffene habe vorwerfbar gegen das Recht verstoßen. Das muss ein Bürger im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen, wie sie hier im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattfanden, ungestraft sagen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der inhaftierte Angeklagte – im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO möglicherweise zu Recht  – über die unterlassene Zuziehung seines Verteidigers verärgert war. Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein […]“

Rechtsanwälte dagegen dürfen sich zart besaitet geben mit dem Urteil des OLGs Köln (16 U 184/11), denn die Bezeichnung „Winkeladvokat“ sei inakzeptabel.

Vielmehr handelt es sich hier um einen Angriff auf die Persönlichkeit des Betroffenen. In einem Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.06.1970 wird der Begriff folgendermaßen definiert:

„Unter einem Winkeladvokat ist jedenfalls derjenige zu verstehen, der eine Sache entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten befähigt ist (BGH Urteil vom 09.06.1970, Az.: VI ZR 18/69). Dies bedeutet, dass damit ein Rechtsanwalt gemeint ist, der eine mangelnde fachliche Eignung aufweist und dessen Zuverlässigkeit zweifelhaft ist (vgl. BGH Urteil vom 28.06.1962, Az.: I ZR 32/61). Ferner ist darunter derjenige zu verstehen, der sich zwar noch im Rahmen des geltenden Rechts bewegt, aber dessen Grenzen in bedenklichem Maße austestet. Ein so bezeichneter Rechtsanwalt verhält sich dabei nicht nur in zulässiger Weise taktisch, sondern legt eine Verhaltensweise an den Tag, die „hart an der Grenze“ ist, um für seinen Mandanten etwas „herauszuholen“. Dabei ist dem Rechtsanwalt jeder „Winkelzug“ recht, um das für seinen Mandanten günstige Ergebnis zu erreichen. Es geht also um den „gerissenen“ Rechtsanwalt, der bereit ist, sich bei der Berufsausübung über Vorschriften hinwegzusetzen und Recht zu verbiegen, wenn ihm dies zum eigenen Vorteil verhilft. Diese Deutung misst auch der Beklagte selbst dem Begriff des Winkeladvokaten zu und räumt ein, dass damit eine abwertende Konnotation verbunden ist.