Eine 26-jährige Studentin hatte auf einer Gegendemonstration einen Polizeieinsatz gefilmt. Dabei nahm sie die Beamten aus nächster Nähe auf, so dass auch dienstliche Gespräche aufgezeichnet wurden. Da dies illegal ist, verurteilte sie das LG München I nun. Damit jedoch dürfte der Rechtsstreit noch nicht zu Ende sein. 

Inzwischen gehört es zur Normalität, dass die Polizei auf Demonstrationen filmt. Daher gehen Demonstranten inzwischen immer wieder zum Gegenangriff über und filmen ihrerseits die Polizei. Dabei stellt sich stets die rechtliche Frage, ob Polizisten das hinnehmen müssen?

In einem aktuellen Fall entschied das Landgericht (LG) München I, dass die Polizei dies im verhandelten Fall nicht hinnehmen musste und verurteilte eine 26-jährige Studentin, weil sie bei einer Demonstration die Polizisten aus nächster Nähe filmte und dabei auch dienstliche Gespräche aufzeichnete. Das LG München I verurteilte die Studentin daher wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§201 Strafgesetzbuch (StGB)) und erteilten ihr eine Verwarnung*. Denn was zwischen Polizisten und einer von ihnen überprüften Person gesprochen werde, sei „nicht öffentlich“, selbst wenn mehrere Menschen um die Beteiligten herumstünden, so der Richter in seiner Begründung. Das Amtsgericht (AG) München hatte sie zuvor noch zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt.

26-jährige filmte Polizeieinsatz auf Demo

Der Fall ereignete sich Ende Juni 2017 bei einer Demonstration von christlichen Abtreibungsgegnern in München. Begleitet wurde die aus wenigen Personen bestehende Demo von einer Gegendemonstration. Eine Frau, die sich aus der Masse der Gegendemonstration durch ihr Verhalten hervor tat, wurde in der Folge von der Polizei festgehalten, damit die Beamten die Personalien der jungen Frau feststellen konnten. Daraufhin zückte die 26-jährige Studentin, die ebenfalls Teil der Gegendemonstration war, ihr Smartphone und filmte die Beamten. Denn ihrer Ansicht nach handelte es sich dabei um eine rechtswidrige Polizeiaktion. Nachdem die Beamten die 26-jährige mehrfach aufgefordert hatten, die Aufnahme zu unterlassen, beschlagnahmten sie das Smartphone, erteilten ihr einen Platzverweis  und stellten Strafantrag. Der Richter am LG München I machte im Verfahren ebenfalls deutlich, dass es „keinerlei Gründe“ für das Handy-Video gab, da die Polizeiaktion absolut gerechtfertigt und vom Gesetz gedeckt“ gewesen sei.

Ob sich die 26-jährige mit dem Urteil zufriedengeben wird, ist derzeit noch offen.

Polizeiliche Einsätze zu filmen und zu fotografieren grundsätzlich zulässig

Das reine Fotografieren oder Filmen ist den Demonstranten dabei bis zur Grenze der Behinderung der Polizeiarbeit bzw. der Strafbarkeit nach § 201a Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, StGB) erlaubt. Nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) in Verbindung mit § 33 KUG macht man sich erst dann strafbar, wenn man die Videos oder Fotos ohne Einwilligung der Polizisten verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Und möglicherweise müssen Filmende seit dem 25. Mai 2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten, wenn sie andere Personen filmen.

*Zur Information: Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt stellt eine Art “Geldstrafe zur Bewährung” dar. Das Gericht stellt dabei im Urteil die Schuld des Angeklagten fest, verwarnt ihn deswegen und bestimmt eine Geldstrafe, behält sich jedoch die Verurteilung zu dieser Strafe vor für den Fall, dass sich der Angeklagte nicht bewährt. Für den Fall, dass sich die Studentin innerhalb eines Jahres erneut strafbar macht, müsste sie sodann 1000 Euro zahlen.