Das VG Gießen gab heute einem Eilantrag statt, der sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete.

Eine Frau hat sich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Gießen erfolgreich gegen einen kostspieligen Reifenwechsel gewehrt. Konkret drehte sich das Verfahren um die Hilfeleistung einer freiwilligen Feuerwehr in Mittelhessen. Die Frau muss die Kosten nicht tragen. Sie durfte von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen, da sie die Feuerwehr weder selbst angefordert hatte ihren Reifen zu wechseln, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. (VG Gießen, Beschluss vom 15. Mai 2023, Az. 2 L 260/23.GI).

Feuerwehr bot Autofahrerin Hilfe an

Am 14. Dezember 2022 kam es zu einer Alarmierung der freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke allerdings nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Frau, die auf der Strecke zuvor eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten ihr Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

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Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 machte die Feuerwehr hierfür Kosten in Höhe von 784,20 Euro geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 Euro entstanden. Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 % reduziert.

Autofahrerin muss Reifenwechsel-Kosten nicht tragen

Die Frau wandte sich mit einem Eilantrag dagegen und hatte damit nun Erfolg. Der Einzelrichter des VG Gießens gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag der betroffenen Frau statt. Nach Einschätzung des Gerichts sei der streitgegenständliche Bescheid evident rechtswidrig. Der Bescheid sei bereits nicht ausreichend begründet, weil weder die Frau noch das Gericht diesem entnehmen könne, auf welche Rechtsgrundlage die Forderung gestützt werde. Ein pauschaler Verweis auf die gesamte Feuerwehrgebührensatzung reiche nicht aus. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer tauglichen Rechtsgrundlage. Insbesondere sei durch das Fahrzeug der Frau keine unaufschiebbare Gefahrenlage entstanden, die ein Eingreifen der Feuerwehr erforderlich gemacht hätte.

Zudem habe die Frau auch zurecht von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgehen dürfen, da sie die Feuerwehr weder selbst angefordert habe, noch von der Feuerwehr vor Ort auf eine Gebührenpflicht hingewiesen worden sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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