Das Amtsgericht Brandenburg hat entschieden (Urteil vom 26.05.2016, Az. 34 C 40/15), dass wenn gegen einen in Wahrheit Unschuldigen unberechtigterweise Strafanzeige erstattet wird, der Beschuldigte vom Anzeigenerstatter Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen kann.

Pro Jahr gehen in Deutschland hunderttausende Strafanzeigen bei der Polizei ein. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein. Doch welche Rechte haben Beschuldigte, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass man zu Unrecht beschuldigt wurde?

Unberechtigte Strafanzeige gegen Bürger

Im aktuellen Fall wurde gegen einen Bürger Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft leitete ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein, welches jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte der zu Unrecht Beschuldigte bereits einen Anwalt beauftragt. Der zu Unrecht Beschuldigte verlangte jetzt vor Gericht vom Anzeigenerstatter Ersatz seiner Anwaltskosten.

Kein Anspruch auf Schadensersatz bei leichter Fahrlässigkeit

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn der Anzeigenerstatter nur mit leichter Fahrlässigkeit falsche Angaben macht. Jeder Bürger hat nämlich das Recht, eine Strafanzeige zu erstatten. Es ist mit rechtstaatlichen Geboten unvereinbar, wenn denjenigen, der Strafanzeige erstattet, irgendwelche Nachteile treffen. Selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich der Vorwurf der Straftat als unberechtigt erweist oder nicht aufklären lässt, dürfen den Anzeigenerstatter keine Schadensersatzforderungen treffen.

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Grundsatz: Ermittlungsverfahren schützt den Beschuldigten hinreichend

Das Stellen einer Strafanzeige und das sich anschließende strafrechtliche Ermittlungsverfahren genießen dem Grunde nach erst einmal verfahrensrechtliche Legalität und es gilt die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als solches schützt den Beschuldigten hinreichend.

Eine vorsätzlich falsche Strafanzeige ist strafbar!

Anders sieht der Fall jedoch dann aus, wenn ein außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzliche oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden ist. § 469 StPO regelt, dass dem Anzeigenerstatter dann bei vorsätzlich falscher oder leichtfertiger Erstattung einer Strafanzeige die Erstattung von Anwaltskosten auferlegt werden kann.

Eine vorsätzlich falsche Strafanzeige liegt beispielsweise dann vor, wenn der Anzeigenerstatter sich durch die Erstattung der Strafanzeige selber wegen einer falschen Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar macht. Er muss dann dem zu Unrecht Beschuldigten Schadensersatz leisten.

Wenn ein Bürger zu Unrecht bei der Polizei beschuldigt- und daraufhin von der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, welches sich im Nachhinein als unbegründet erweist, dann sollten Beschuldigte ihre Rechte geltend machen.

Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung

Behauptet der Anzeigenerstatter vorsätzlich falsche Tatsachen, dann liegt eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB vor. Möglicherweise könnte dem Anzeigenerstatter auch eine Verurteilung wegen übler Nachrede nach § 186 StGB drohen.

Fühlt man sich zu Unrecht beschuldigt sollte deshalb überlegt werden, eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung oder Übler Nachrede zu stellen.

Zivilrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung

Alternativ besteht zudem die Möglichkeit auf zivilrechtlichem Wege gegen den Anzeigenerstatter vorzugehen. Zu Unrecht Beschuldigte können eine außergerichtliche Abmahnung versenden und in dieser den Anzeigenerstatter auffordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Weigert sich der Anzeigenerstatter diese zu unterschreiben kann mittels einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung geklagt werden.

Anspruch auf Widerruf der unwahren Behauptung

Daneben besteht auch ein Widerrufsanspruch. An einen Anspruch auf Widerruf der unwahren Behauptung ist insbesondere dann zu denken, wenn die unwahren Behauptungen auf Facebook und Co. oder am Arbeitsplatz verbreitet wurden.

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