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Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – in Zeiten von Datenkraken wie Google oder Facebook scheint diesem Schutzrecht eine immer bedeutendere Rolle zuzukommen. Denn grundsätzlich hat jeder Bürger in Deutschland das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Wo dies genau festgehalten ist, was das für die Praxis bedeutet und wie man sich als Verbraucher darauf berufen kann – hier in der Übersicht.

In aller Kürze

Eine dezidierte Rechtsquelle gibt es nicht. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden „Volkszählungsurteil“ eine Ableitung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes vorgenommen. Außerdem erteilt die DSGVO konkrete Handlungsanweisungen hierzu.
Unter den technologisch hoch entwickelten Bedingungen der Datenverarbeitung soll Verbrauchern die Möglichkeit zukommen, sich gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer persönlichen Daten zur Wehr setzen zu können. Es bestehen jedoch auch Schranken – so bei einem berechtigten Interesse  des Datenverarbeiters, beispielsweise im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht für Verbraucher umfassende Rechte vor, mit denen man in der Lage ist, gegenüber datenspeichernden Unternehmen Auskünfte zu erhalten oder gar Löschungen vornehmen zu lassen. Weigert sich ein Unternehmen, besteht die Möglichkeit sich über einen Rechtsanwalt stärkeres Gehör zu verschaffen oder gar den Klageweg zu beschreiten.

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Begriffliche Ursprünge

Bereits in den 1980er Jahren erkannte das Bundesverfassungsgericht die möglichen Gefahren einer überhandnehmenden Sammlung umfassender Nutzerdaten. Im Fokus stand insbesondere die Gefahr, dass mehrere zentrale Datenquellen so zusammengeführt werden können, dass die Identifizierung einzelner „Nutzerprofile“ möglich wird und somit die Möglichkeit einer unmittelbaren Nachverfolgung eines Nutzers besteht.

Das Gericht merkte an, dass Verbrauchern dabei kein ausreichendes Kontrollrecht zukommt. Niemand also im Zweifel so genau wissen kann, wer seine Daten verarbeitet, an wen diese weitergegeben werden und zu welchem Zweck. Konkret heißt es:

„Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.“

„Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen“.

Volkszählungsurteil des BVerfG vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83

Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten ist aber nicht nur ein deutsches, sondern auch ein europäisches Grundrecht. Es wurde in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgenommen.

Nach Artikel 8 der Grundrechtecharta hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Eine Verarbeitung dieser Daten ist danach nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage erlaubt. Zudem sind in Artikel 8 der Grundrechtecharta das Recht auf Auskunft und das Recht auf Berichtigung sowie die Kontrolle des Datenschutzes durch unabhängige Stellen garantiert. Unter anderem ein Grund dafür, dass es heute sogar einen Bundesdatenschutzbeauftragten als zentrale Anlaufstelle gibt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes sowie die genannten Rechte aus der europäischen Grundrechtscharta führten zur Anwendung der seit 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Hierin konkretisieren sich bestimmte Verbraucherrechte gegenüber datenspeichernden Unternehmen und Behörden, so wie das Recht auf Auskunft, das Recht auf Änderung oder das Recht auf Löschung.

Was umfasst das Schutzrecht?

Grundsätzlich sind alle persönlichen Daten, die sich einer bestimmten Person zuordnen lassen, geschützt. Dies sind im klassischen Sinne der Name, der Geburtstag oder die Adresse. Aber auch Daten wie die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen, die Religionszugehörigkeit oder Bewegungsdaten können für Vermarktungszwecke eine wichtige Rolle spielen. Jeden Tag hinterlässt jeder Nutzer ständig und eine Vielzahl an Daten – sei es weil er eine Transaktion tätigt, mit einer bestimmten IP-Adresse eine Webseite besucht oder von einer Überwachungskamera erfasst wird. Alle Daten, die auf einen bestimmten Nutzer rückführbar sind, unterliegen theoretisch dem Herrschaftsbereich des jeweiligen Nutzers.

Doch längst ist der Handel und die gezielte Analyse dieser Daten (zum Beispiel mittels Data Mining oder KI-gesteuerten Technologien) ein etabliertes Geschäftsmodell. Die dem Verbraucher zustehenden Instrumente des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sollen dem jedoch entgegenstehen.

Nicht grenzenlos gültig

Wie jedes andere Grundrecht auch, gilt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos. So ist es Behörden beispielsweise möglich, notwendige Informationen zur Steuererhebung zu speichern und zu verarbeiten. Ein Verbraucher kann sich nicht einfach auf die Regelungen der DSGVO und die Löschung seiner Daten berufen. Hier steht das Recht des Staates auf die Nachverfolgbarkeit über dem Persönlichkeitsrecht.

Gleiches gilt für Fälle, in denen Datenabfragen zu wichtigen Zwecken, zum Beispiel zur wirtschaftlichen Absicherung durchgeführt werden. Ein Kunde, der einen Kredit bei einer Bank beantragt, muss sich damit abfinden (und im Zweifel erklärt er sich im Rahmen der AGB bei Vertragsabschluss auch explizit damit einverstanden), dass seine Daten zur Kreditwürdigkeitsbeurteilung abgefragt werden. Hier wird das Recht auf wirtschaftliche Absicherung der Bank im Einzelfall schwerer gewichtet als das Recht des Verbrauchers.

Was passiert bei Verstößen?

Private Unternehmen, insbesondere im globalen Kontext, haben aufgrund zentraler Auswertungsmöglichkeiten ein gesteigertes Interesse an den persönlichen Daten von App- oder Webseitennutzern, um beispielsweise individualisierte Werbung schalten zu können oder frühzeitige Konsumtrends erkennen zu können.

Dabei müssen sie sich jedoch an zahlreiche Datenschutzgesetze – insbesondere an die europaweit geltende DSGVO – halten, welche das Recht auf informationelle Selbstbestimmung näher ausgestaltet. Werden personenbezogene Daten ohne Einwilligung oder gesetzliche Erlaubnis gesammelt oder verwendet, löst das Ansprüche auf Unterlassung und gegebenenfalls auf Schadensersatz aus. Gleichzeitig droht die Verhängung von Bußgeldern seitens der Aufsichtsbehörden.

Regelmäßig entfällt der Schutzbereich dann, wenn Verbraucher selbstständig und  ordnungsgemäß darin eingewilligt haben, dass ihre Daten erhoben und verwendet werden dürfen. Eine solche Einwilligung ist jedoch streng zweckgebunden und kann jederzeit widerrufen werden. Zudem können sich Unternehmen mitunter darauf berufen, die entsprechenden Daten im Rahmen ihres Geschäftsmodells dringend zu benötigen, um überhaupt die angebotene Leistung erbringen zu können. Auch hier ist dem Betroffenen jedoch vollständige Transparenz hinsichtlich der über ihn gespeicherten Daten zu gewähren.

Ein Unternehmen oder eine Behörde weigert sich, Auskunft zu geben oder Ihre Daten zu löschen? Wir helfen gerne: 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

Verweigert sich ein Unternehmen oder eine Behörde Ihrer jeweiligen Auskunfts- oder Löschanfrage kann mithilfe eines versierten Rechtsanwaltes eine nachdrücklichere Aufforderung erfolgen. Auch über die Möglichkeiten des Bestreitens des Klageweges beraten wir Sie gerne. Ein Erstgespräch findet bereits kostenlos statt. Diese Möglichkeit finden Sie hier.

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