„Achtung, Rutschgefahr!“ oder „caution, slippery when wet! . Diesen Warnhinweis findet man oftmals bei frisch gewischten Böden am Flughafen oder im Schwimmbad. Doch sind die Reinigungsfirmen tatsächlich verpflichtet, solche Warnschilder aufzustellen? Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seinem Beschluss vom 20.03.2013 (Az. 6 U 5/13) zur Frage der Verkehrssicherungspflicht bei einer frisch gewischten Treppe Stellung genommen.

Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung für Sturz auf erkennbar frisch gewischter Treppe © arahan-Fotolia
Verkehrssicherungspflicht: Keine Haftung für Sturz auf erkennbar frisch gewischter Treppe © arahan-Fotolia

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin war auf einer nassen Treppe an ihrem Arbeitsplatz gestürzt und hatte sich einige Verletzungen zugezogen. Warnschilder mit dem Hinweis auf die frisch gewischte Treppe waren nicht aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen das Reinigungsunternehmen geltend. Sowohl das LG Coburg als auch das OLG Bamberg haben die Klage abgewiesen.

Zu den Gründen:

Das Reinigungsunternehmen hat keine Sicherungspflichten verletzt

Nach zutreffender Ansicht beider Gerichte hafte die Reinigungsfirma trotz fehlender Warnschilder nicht für Verletzungen nach einem Sturz im feucht gewischten Treppenhaus. Dies gelte insbesondere dann, wenn die feuchten Stellen auf dem Boden für Benutzer leicht erkennbar seien.

Maßgeblich ist, ob der Benutzer der Treppe die Rutschgefahr erkennen kann oder nicht

Sei die Gefahr ohne weiteres erkennbar, müsse nicht noch ausdrücklich vor ihr gewarnt werden. Die Gefahr warne sozusagen vor sich selbst. Etwas anderes gelte, wenn ein sorgfältiger Benutzer der Treppe die Gefahr nicht ohne weiteres erkennen könne. Erst dann müsse die Reinigungsfirma mit Schildern auf die frisch gewischte Treppe hinweisen, um ihren Verkehrssicherungspflichten zu genügen. So sei die Warnung vor einer frisch geputzten Treppe z.B. nötig, wenn die Feuchtigkeit aufgrund des Bodenbelags nur schwer zu erkennen sei.

Im vorliegenden Fall habe die Klägerin die Feuchtigkeit der Treppenstufen aber sofort erkennen können. Insbesondere habe sie auch mit einer frisch gewischten Treppe rechnen müssen, denn diese werde jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt, ohne mit Warnschildern auf die Rutschgefahr hinzuweisen. Daher war die Klage abzuweisen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Bamberg macht deutlich, dass von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob und in welchem Umfang eine Verkehrssicherungspflicht besteht und ob diese im konkreten Fall verletzt wurde. Eine grundsätzliche Pflicht zum Aufstellen der Warnschilder besteht also nicht.

Wer an seinem Arbeitsplatz also auf einer frisch gewischten Treppe stürzt, darf nicht immer mit Schadensersatzansprüchen rechnen.