Mehrere Zeitungsverlage haben beim Landgericht Köln gegen dieses Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender  eine Klage eingereicht, weil sie hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag sehen. Hierdurch wird nach ihrer Ansicht der Markt verzerrt.

Bei der Tagesschau Smartphone App handelt es sich um eine Software, mit der Inhalte des Online-Angebotes der Tagesschau und anderen Nachrichten-Sendungen übers Smartphone und Tablett-Computer abgerufen werden können.

Dabei richtet sich die Kritik der acht Zeitungsverlage nicht so sehr gegen das Anschauen von Video-Streams über die ausgestrahlten Sendungen im Fernsehen. Vielmehr geht es vor allem um zusätzliche Textbeiträge, in denen Hintergrundinformationen zu bestimmten Themen gegeben werden. Hierin liege ein presseähnliches Angebot ohne Bezug zu einer Sendung, das nach § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) nicht zulässig ist. Dieses ist dann wettbewerbswidrig, wenn es sich bei der verletzten Norm um ein Schutzgesetz im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Insbesondere diese Frage wird das Landgericht Köln vermutlich zu klären haben.

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