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Videos rechtssicher online stellen

Ob Werbe- oder Imagefilme, kurze Reviews oder Unboxing Videos, Musikvideos oder Kurzfilme – Videos sind im Zeitalter des Internets beliebt wie nie. Vor allem Videoportale wie YouTube und die Funktion des Einbettens von Videos bei Facebook bieten die Möglichkeit, einen großen Kreis von Empfängern zu erreichen, und machen das Webvideo als Medium immer populärer. Dabei müssen jedoch zahlreiche rechtliche Aspekte beachtet werden, um teuren Abmahnungen vorzubeugen. Hier erfahren Sie alles, was Sie zum rechtssicheren Online-Stellen von Videos beachten müssen.

Um zu prüfen, ob Sie alles richtig gemacht haben, können Sie auch unser kostenloses Selbst-Check-Tool nutzen > Hier klicken.

Das Video ist mittlerweile zu einem der beliebtesten und effektivsten Marketing- und Werbeinstrumente aufgestiegen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass grundsätzlich jedermann die Möglichkeit hat, kurze Clips entweder auf Plattformen wie YouTube, Facebook, Google+ etc., der eigenen Webseite oder auf Webseiten Dritter hochzuladen und dadurch innerhalb kürzester Zeit immens viele potentielle Kunden kostengünstig erreichen zu können. Getreu dem Motto „Content is King“ werden eine Vielzahl unterschiedlicher Inhalte (auch Content genannt) in kürzester Zeit erstellt und veröffentlicht. Allerdings sollten Sie bereits bei der Erstellung von Videos einige wichtige rechtliche Aspekte beachten, um möglichen Abmahnungen vorzubeugen.

Ob YouTube, Web TV oder IPTV, ob DVBT- HbbTV oder DAB, bzw. Webradio wir begleiten Sie auf Ihrem Weg zum Hörer oder Zuschauer – Schritt für Schritt und individuell, je nach Bedarf.

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1. Urheberechtlich geschütztes Material

Zusammenschnitte lustiger, fremder Videos oder die Parodie eines Musikstücks sind gerade bei YouTubern beliebt. Besonders gerne werden eigene Videos mit entsprechender Hintergrundmusik versehen. Doch jeder Schöpfer eines Werks – sei es ein Musikstück, ein Computerspiel oder ein Film – besitzt die Urheberrechte an diesem Werk. Ohne das Einverständnis des Rechteinhabers dürfen die Werke grundsätzlich weder verarbeitet noch weiterverbreitet werden. Die Verwertungsrechte an den Musikstücken liegen häufig auch bei deren Produzenten/Plattenfirmen. Wer hier nicht die entsprechenden Lizenzen einholt, riskiert eine Abmahnung und Schadensersatzansprüche. 

Auch bei der Nutzung von Creative-Commons-Inhalten sollte man vorsichtig sein. In den meisten Fällen ist die Nutzung nur gestattet, wenn gewisse Voraussetzungen, beispielsweise die Namensnennung des Rechteinhabers, erfüllt werden. Viele der Creative-Commons-Inhalte sind zudem nicht für die kommerzielle Nutzung freigegeben. Hier sollte besonders aufpassen, wer durch geschaltete Werbung neben den Videos Geld verdient. Denn auch dies stellt eine kommerzielle Nutzung des Inhalts dar.

Oftmals werden in das Video kurze Filmausschnitte oder Ausschnitte aus alten Sportveranstaltungen oder sonstigen Filmwerken eingebaut. Beliebt ist auch die Untermalung von Videos mit Musik. Dabei wird häufig nicht beachtet, dass jeder Schöpfer eines Werks – sei es ein Musikstück, ein Computerspiel oder ein Film – Urheber ist und damit die Urheberrechte an diesem Werk besitzt.

Auch interessant: Mehr zu Urheberrechtsverletzungen.

Videoclips

Sofern Sie Videoclips in Ihren eigenen Videos nutzen, müssen Sie sich zuvor die notwendigen Rechte des Urhebers einräumen lassen. Ohne seine Einwilligung, darf keines seiner Werke genutzt werden. Das bedeutet auch, dass kein Filmausschnitt bearbeitet (z.B. Schnitt) oder öffentlich zugänglich gemacht (z.B. Einbettung in die Homepage) werden darf. Nutzen Sie trotzdem fremde Clips in ihren eigenen Videos, setzen Sie sich dem Risiko einer kostspieligen Abmahnung durch den Urheber aus. Dabei kommt es entgegen landläufiger Meinung auch nicht auf die Länge des genutzten Ausschnitts an. Selbst ganz kurze Ausschnitte bzw. Teile von zum Beispiel Filmwerken sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil von 20.12.2007 – I ZR 42/05) schon urheberrechtlich geschützt.

YouTube-Videos

Musik

Singer-Songwriter

Musikstücke sind der Regel Werke im Sinne des § 2 UrhG und unterfallen daher dem Urheberrecht. Zu unterscheiden ist zwischen der Komposition des Musikstückes und dem gegebenenfalls vorhandenen Text. Häufig sind Komponist und Texter nicht identisch, sodass mehrere Urheber vorhanden sind. Haben mehrere Personen ein Stück komponiert, so sind sie Miturheber.

Sobald Sie ein Musikstück in Ihren Videos nutzen möchten, müssen Sie sich daher die erforderlichen Rechte vom Urheber einräumen lassen. Das bedeutet konkret, dass Sie sich vom Urheber vor jeder Bearbeitung (z.B. Sampling), Vervielfältigung (z.B. Kopie anfertigen), Aufführung (z.B. Konzert), etc. seiner Werke, die entsprechenden Rechte einräumen lassen müssen.

Dies gilt auch, wenn nur ein kleiner Musikschnipsel verwendet wird. Die Einräumung der Rechte geschieht meist im Rahmen von schriftlichen Lizenzverträgen. Wir empfehlen Ihnen stets alle Verträge schriftlich festzuhalten, damit Sie einzelne Absprachen im Streitfall beweisen können.

Oftmals haben die Urheber die Verwaltung der Rechte an Dritte, wie an die GEMA, weitergegeben, sodass eine Nutzungs- oder Verwendungserlaubnis dort einzuholen ist.

Alternativ kann auch auf GEMA-freie Musik zurückgegriffen werden. Dies gilt zum Beispiel für Musik, die unter der Creative-Commons-Lizenz (CC-Lizenz) veröffentlich worden ist oder der jeweilige Komponist der Musik schon länger als 70 Jahre verstorben ist.

Aber Achtung: GEMA-frei bedeutet in diesem Fall nicht Lizenzfrei. Vielmehr gibt es auch bei Musik, die unter der CC-Lizenz veröffentlich wurde, entsprechende Lizenzbedingungen. Diese unterscheiden sich je nach Art der CC-Lizenz. So muss unter anderem der Name des Urhebers genannt werden. Zudem sind nicht alle Musikstücke auch für eine kommerzielle Nutzung freigegeben. Sofern Sie die Musik kommerziell nutzen möchten, müssen Sie darauf achten, dass für das konkrete Musikstück die kommerzielle Verwendung nicht ausgeschlossen ist.

Fotos/Poster/Bilder

Es gilt: Fast alle Fotos, Poster und Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Somit benötigt man auch hier die Einwilligung des Urhebers, d.h. des Fotografens, Malers oder Designers. Dies gilt zumindest dann, wenn der Urheber nicht schon seit mindestens 70 Jahren verstorben ist.

Die Urheber können Ihre Urheberrechte entweder selbst verwalten oder durch Dritte verwalten (einräumen und verfolgen) lassen. Insbesondere für bildende Künstler besteht diese Möglichkeit. Ähnlich wie für Musikstücke die GEMA nimmt die VG Bild Kunst die Rechte von bildenden Künstlern war. Sie sollten sich daher stets an den Urheber selbst oder die ihn vertretende Institution wenden, wenn Sie entsprechende Rechte für Ihre Videos benötigen. Lassen Sie sich die Rechteeinräumung stets schriftlich zusichern, damit Sie im Streitfall schriftliche Beweise vorlegen können.

Auch bei der Verwendung von Fotos aus Datenbanken sollten Sie vorsichtig sein. Zum einen ist stets darauf auf Auswahl der richtigen Lizenz zu achten. Es gibt Lizenzen für eine einmalige Verwendung für ein Unternehmen, oder Lizenzen, die für den gesamten Konzern gelten und auch kommerziell nutzbar sind. Zum anderen bieten auch Lizenzen von Datenbanken keinen hundertprozentigen Schutz. Sollte der Datenbankanbieter selbst nicht alle notwendigen Rechte beim Urheber eingeholt haben, so kann er diese in der Folge auch nicht an Sie übertragen. In einem solchen Fall haben Sie keine Rechte erworben und haften trotz der erworbenen Lizenz.

Am rechtssichersten ist es daher, wenn Sie hauptsächlich selbst erstellten Content verwenden. In diesem Fall sind Sie der Urheber und haben keinerlei Probleme mit fremden Urheberrechten. Hier sind jedoch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu achten.

Haben Sie hingegen Dritte mit der Erstellung des Contents beauftragt oder möchten andere fremde Fotos, Poster und Bilder nutzen, benötigen Sie die entsprechenden Rechte des Urhebers. Dabei sollten Sie dringend darauf achten, dass explizit eine Online-Nutzung der Fotos, Poster und Bilder vertraglich mit dem Fotografen vereinbart wird. Der Fotograf sollte Ihnen ebenfalls schriftlich versichern, dass er selbst alle erforderlichen Rechte eingeholt hat oder einholen wird. So muss er sich z.B. von den Models seiner Bilder oder den Eigentümern der fotografierten Locations ebenfalls Rechte einräumen lassen.

Besondere Vorsicht ist zudem bei Fotos geboten, die Sie lediglich über eine Suchmaschine gefunden haben. Auch diese dürfen Sie nicht ohne die Einwilligung des Urhebers nutzen. Lässt sich der Urheber nicht ermitteln, gilt grundsätzlich das Gleiche wie bei einer fehlenden Einwilligung. Im Falle eines Rechtsstreits können Sie sich dann nicht darauf berufen, dass es nicht möglich war, den Urheber zu ermitteln.

Alternativ gibt es natürlich auch Fotos und Grafiken, die unter der Creative-Commons-Lizenz veröffentlich wurden und oftmals kostenfrei sind. Bitte achten Sie darauf die entsprechenden Lizenzbedingungen der CC-Lizenzen einzuhalten. Eine Rechteeinräumung findet nämlich nur statt, wenn Sie sich auch an die vorgegebenen Lizenzbedingungen, wie Nennung des Urhebers, halten.

Fremde Texte

Gerne werden in Videos auch fremde Texte eingefügt, von berühmten Zitaten bedeutender Persönlichkeiten bis hin zu einfachen Pressemitteilungen. Auch diese sind in der Regel jedoch urheberrechtlich geschützt.

Der Schutz von Texten entsteht dann, wenn es eine gewisse individuelle Schöpfungshöhe erreicht wird. Wann dies der Fall ist, ist nicht immer einfach zu bestimmen. Anzeichen für einen urheberrechtlichen Schutz sind eine sehr blumige Sprache, kreativer Satzbau oder eine spezielle Wortwahl (Romane, Aufsätze, Liedtexte, Gedichte).

Anzeichen gegen ein Bestehen des urheberrechtlichen Schutzes sind z.B. eine trockene, fachliche und zweckgerichtete Sprache (Gesetzestexte, Formelsammlungen). Allerdings können diese Kriterien lediglich Anhaltpunkte für oder gegen einen urheberrechtlichen Schutz sein. Im Zweifel sollten Sie daher immer einen anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie einen fremden Text verwenden.

Sofern ein Text die Schöpfungshöhe erreicht und urheberrechtlich geschützt ist, müssen auch hier die erforderlichen Rechte beim Urheber eingeholt werden.

Eine der wenigen Ausnahmen zu dem Erfordernis der Rechteeinholung ist das Zitatrecht. Nach dem Zitatrecht dürfen Teile eines Werkes genutzt werden, auch ohne dass die erforderlichen Rechte eingeholt werden. Nicht vom Zitatrecht erfasst sind Filmausschnitte oder Musikschnipsel, die lediglich der optischen Aufbereitung Ihres Videos dienen. Häufig wird das Zitatrecht insofern missverstanden, als stets ein kleiner Ausschnitt oder wenige Sekunden eines Musikstückes ohne vorherige Einräumung der Rechte genutzt werden können. Dies ist jedoch ein Irrtum, der zu kostenintensiven Abmahnungen durch den Urheber führen kann.

Autor am Tippen

Der Kern des Zitatrechts besteht darin, dass ein Zitat nur verwendet werden darf, wenn es eine sogenannte „Belegfunktion“ erfüllt. Konkret bedeutet dies, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Zitat stattfinden muss. Das Zitat muss also als Beleg für Ihre Aussage genutzt werden, wodurch ein gewisser Zitatzweck gegeben ist. Darüber hinaus muss die Quelle des Zitats immer angegeben- und das Zitat korrekt übernommen werden.

Da die Einordnung als Zitat schwierig ist, wird im Streitfall ein Gericht entscheiden müssen, ob die Nutzung durch das Zitatrecht gedeckt war. Auf jeden Fall gilt: Je mehr Sie inhaltlich Bezug zum Zitat nehmen, desto eher können Sie die Texte ohne vorherige Rechteeinholung nutzen.

Ohne Bedenken können Sie jedoch Zitate von Personen verwenden, die vor mehr als 70 Jahren verstorben sind, da ab diesem Zeitpunkt der Urheberrechtsschutz erlischt. Ebenso können Sie amtliche Werke wie Verordnungen oder Gesetzestexte ohne weiteres in das Video einfügen.

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Recht am eigenen Bild

2. Persönlichkeitsrechte: Das Recht am eigenen Bild

Oft treten Personen in Webvideos auf. Deren Persönlichkeitsrechte gilt es stets dringend zu klären, da ansonsten Unterlassungsansprüche oder in schweren Fällen sogar Geldentschädigungsverpflichtungen drohen. Jede Person hat nach dem Kunsturhebergesetz ein Recht am eigenen Bild, weshalb ihr Bildnis nicht ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden darf. Das Erfordernis der Einwilligung gilt insbesondere bei klar und deutlich erkennbar abgebildeten Personen. Im Einzelfall ist abzuklären, ob je nach Darstellung (etwa einer Person lediglich als „Beiwerk“) ausnahmsweise eine Einwilligung entbehrlich sein kann.   

3. Produktplatzierung, Werbung und Schleichwerbung

Wer im Video Produkte bekannter Marken zeigen möchte oder Produkte bekannter Marken im Rahmen seines Videos nutzt, sollte vorsichtig sein. Werbung muss als solche immer klar erkennbar und vom übrigen Inhalt eindeutig getrennt sein. Schnell steht hier der Vorwurf der Schleichwerbung im Raum. Denn es ist verboten, im Video werbliche Darstellungen von Produkten bzw. Produktplatzierungen nicht mit der für kommerzielle Inhalte erforderlichen Kennzeichnung zu versehen. Je nach Inhalt des Videos können bei unzulässiger Werbung wettbewerbsrechtliche Sanktionen oder Bußgelder drohen. 

4. Markenrecht 

Wer fremde Marken, Logos oder Designs verwenden möchte, sollte immer das Markenrecht beachten. Der Inhaber einer Marke hat das ausschließliche Recht, seine Marke zu benutzen. Er kann sich wehren, wenn seine Marke oder ein ähnliches Zeichen mit Verwechslungsgefahr im geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Es ist daher grundsätzlich rechtswidrig, fremde Marken und Logos zu verwenden, um durch deren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen zu machen. Dies gilt gemäß §§ 1415 Markengesetz insbesondere, wenn der Markeninhaber selbst genau diese Produkte oder Dienstleistungen anbietet.

Wer allerdings ein Produkt einer bestimmten Marke kauft und diese in einem Video bewirbt und/oder beschreibt, handelt grundsätzlich gesetzeskonform. Allerdings sollten Sie darauf achten, dass die Tatsachenbehauptungen oder „Testergebnisse“ auch nachweisbar sind. Ansonsten kann es zu kostenintensiven Abmahnungen des Markeninhabers kommen, wenn angebliche Tatsachen ins Blaue hinein veröffentlicht werden und diese nicht belegen kann.

5. Jugendschutz

Bei allen Videos ist natürlich immer darauf zu achten, dass die Vorschriften zum Jugendmedienschutz, insbesondere der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) und das Jugendschutzgesetz (JuSchG) beachtet und eingehalten werden. Da Kinder und Jugendliche leicht beeinflussbar und geschäftlich unerfahren sind, werden Sie nach dem deutschen Recht besonders geschützt. Daher darf Ihr Video keine Inhalte enthalten, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder Ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden oder zu beeinträchtigen. Videos mit jugendgefährdenden Inhalten (beispielsweise ein Let´s Play Video für ein Spiel über 18) müssen mit einer entsprechenden Abrufsperre versehen werden.

Junge schaut fern

6. Impressum

Sobald geschäftsmäßig Telemedien angeboten werden, muss gemäß § 5 Abs. 1 TMG ein Impressum vorgehalten werden. Dies gilt nicht nur für Ihre Webseite, sondern auch für Ihren YouTube Kanal oder Ihre Facebook-Seite. Bei Verstoß gegen die Impressumspflicht drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

7. Nutzungsbedingungen

Nutzt der Webvideo-Macher zur Veröffentlichung seiner Videos eine Videoplattform, muss er sich mit deren Nutzungsbedingungen vertraut machen. Zumeist ist in diesen die Übertragung vieler Nutzungsrechte auf den Plattformbetreiber geregelt. YouTube lässt sich beispielsweise eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz u.a. zur Nutzung der geposteten Videos übertragen. Dies ist besonders problematisch in Fällen, in denen der Webvideo-Macher nur eine Lizenz an Inhalten erworben hat, die eine Unterlizensierung verbietet.

8. Noch Telemedium oder schon Rundfunk?

Neben inhaltlichen Aspekten muss sich der Webvideo-Macher stets grundlegend fragen: Betreibe ich mit meinen Webvideos eigentlich schon Rundfunk? In dem Fall braucht er nämlich eine Rundfunkzulassung! Zur Abgrenzung von Telemedium und zulassungspflichtigem Rundfunk können folgende Kriterien eine erste Orientierung geben: lineare Verbreitung oder Angebote auf Abruf, Anzahl der potentiellen Empfänger, journalistisch-redaktionelle Gestaltung. Im Fall der professionellen „YouTuber“ kann eine klare Einordnung schwierig sein.

9. Abmahn-Check für Online-Videos

Sie wollen schnell und sicher überprüfen, ob Sie die wichtigsten rechtlichen Aspekte beachtet haben, um teuren Abmahnungen vorzubeugen? Die folgende Checkliste hilft beim Schutz vor Abmahnungen auf YouTube:

✔Beachtung der Urheberrechte

✔Beachtung der Persönlichkeitsrechte

✔Achtung vor verbotener Schleichwerbung

✔Markenrecht

✔Jugendschutz

✔Impressum

✔Nutzungsbedingungen 

✔Rundfunklizenz für Live-Streaming?

Außerdem können Sie unseren Video-Selbstcheck nutzen. In wenigen Schritten erhalten Sie so eine erste rechtliche Einschätzung, ob Sie alle rechtlich wichtigen Aspekte nach deutschem Recht beachtet haben.


Kostenlose Erstberatung

Wir helfen Ihnen, Ihre Videos rechtssicher online zu stellen! Unser Expertenteam um Rechtsanwältin Rafaela Wilde steht Ihnen unter der Rufnummer 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) (Beratung bundesweit) gerne für eine erste Einschätzung und Beratung zur Verfügung.

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