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Web-TV-Verträge

Rafaela Wilde und Ihr Team bieten Ihnen professionelle Unterstützung bei Ihrer Vertragsgestaltung im Bereich Web-TV. Ob Multichannel Network-Vertrag bei YouTube, Interview- oder Merchandisingvertrag – wir sind seit über 30 Jahren Ihr kompetenter Partner in allen Fragen des Medienrechts.

Der Multichannel Network (MCN) – Vertrag

Das Web TV erobert den Markt. Die schnelle Verbreitung der Videos und deren dauerhafte Abrufbarkeit bieten einen klaren Vorteil gegenüber dem klassischen Fernsehen. Das haben auch bereits die großen Sender bemerkt und investieren zunehmend in führende „Multichannel Networks“ (MCN). Wer die Jugendlichen von heute erreichen will, muss sich dem digitalen Wandel anpassen und kommt nicht darum herum, seine Inhalte auf der beliebten Plattform YouTube anzubieten. Allein in Deutschland verzeichnet die Plattform monatlich 38 Millionen Nutzer.

Ein MCN besteht aus mehreren gebündelten YouTube Kanälen. Die Netzwerkbetreiber kümmern sich um die professionelle Vermarktung der Kanäle und versprechen eine große Reichweite. Die Inhalte kommen von einzelnen Künstlern oder werden koproduziert. YouTube unterstützt die Vermarktung dieser Kanäle und bietet den Netzwerken Sonderverträge an. Damit avancieren die MCN zu neuen wichtigen „Fernsehsendern“.

YouTube

YouTube lockt seine Zuschauer vor allem auch mit Nischenprogrammen. Das, was das klassische TV nicht leisten kann, weil es auf hohe Zuschauerquoten angewiesen ist, findet nun bei YouTube statt. Ein weiterer Vorteil: Der Zuschauer kann die Inhalte ganz leicht mit seinem Handy oder Tablet abrufen. Kostenlos und zu jeder Zeit.

Wann sich der Beitritt zu einem Netzwerk lohnt

Youtube Netzwerke bieten diverse Vorteile, sowohl für die Youtuber selbst, als auch für Werbetreibende und Produzenten. Junge Künstler profitieren von der hohen Vermarktung, einer umfangreichen Pressearbeit und einer aktiven Hilfe bei der Produktion. Netzwerke helfen mit der Zurverfügungstellung von lizensierten Musik- und Bildwerken. Manchmal läuft sogar die komplette Produktion der Videos über das Netzwerk. Auf diese Weise kann sich der Youtuber darauf verlassen, dass seine Videos rechtssicher sind. Die Netzwerke stellen sicher, dass die notwendigen Lizenzen vorliegen. Ohnehin haben die Netzwerke den Vorteil, dass ihre Inhalte bei Urheberrechtsstreitigkeiten nicht automatisch von der Plattform entfernt werden. Das Netzwerk hat die Möglichkeit darauf zu reagieren und eine Sperrung der Inhalte zu verhindern. Werbeträger profitieren ihrerseits davon, dass sie ihre Werbung ganz gezielt platzieren können und somit besser die gewünschte Zielgruppe erreichen, als im klassischen TV.

Der Erfolg der Netzwerke hat jedoch auch Schattenseiten. Einige junge Künstler, die gerade die künstlerische Freiheit bei Youtube schätzen, geben diese oft unwissentlich nach ihrem Beitritt zu einem Netzwerk auf. Erst kürzlich hat ein erfolgreicher Youtube Star medienwirksam verkündet, dass er sich von seinem Netzwerk trennt. Sein Hauptvorwurf richtete sich auf die mangelnde Betreuung und Förderung durch das Netzwerk. In der Tat können viele Verträge als Knebelverträge bezeichnet werden. Die Formulierungen mit denen die Vermarktung des Kanals beschrieben und garantiert werden, sind oft schwammig. Im Folgenden werden die wichtigsten Kriterien erläutert und erklärt, worauf junge Youtuber achten sollen, bevor sie einen Vertrag mit einem MCN unterschreiben.

Wir sind bekannt aus


Der MCN Vertrag

Bei den Verträgen zwischen YouTubern und den Netzwerken handelt es sich in der Regel um Dienstverträge. Ein konkretes Ergebnis wird in den meisten Fällen nicht bestimmt. Die Netzwerke verpflichten sich lediglich, einen bestimmten YouTube Kanal marketingstrategisch voranzutreiben. Dafür verdienen die Netzwerke kräftig an der Vermarktung der Reichweite mit. Erlöse aus der Werbung gehen zu 45 Prozent an YouTube. Die restlichen 55 Prozent werden zwischen dem Netzwerk und dem MCN aufgeteilt, wobei das Netzwerk meist 30 Prozent bekommt. Lukrativer ist das Product Placement, denn hier werden die Erlöse ausschließlich zwischen dem Netzwerk und dem YouTuber aufgeteilt.

YouTube-Logo

In den Verträgen findet sich meist die Klausel, dass sich die YouTuber dazu verpflichten, ihren Kanal zur Auswertung und Vermarktung eines Netzwerks exklusiv zur Verfügung zu stellen. Der YouTuber ist somit in den allermeisten Fällen nicht befugt, weitere Verträge über seine Kanäle und Videos abzuschließen. Besonders wichtig ist es in diesem Fall, dass sich die YouTuber vertraglich zusichern lassen, dass bestimmte Videos freigegeben werden können. Auch sollten YouTuber darauf achten, dass Ihnen vollständige kreative Freiheit bei der Gestaltung ihrer Videos gelassen wird. Wenn für bestimmte Situationen diese Freiheit eingeschränkt werden soll, muss auf eine ganz konkrete Nennung des Falles geachtet werden.

Die Bestimmtheit aller vertraglichen Regelungen ist bei diesen Verträgen enorm wichtig. Hier liegt meist der Knackpunkt. Die häufig jungen YouTuber unterschreiben nicht selten sehr schwammige Verträge und können die Reichweite der gemachten Zugeständnisse oft nicht einschätzen. YouTuber sollten immer auf individuelle, eindeutige Formulierungen achten. Darüber hinaus ist die Einräumung eines Zustimmungserfordernisses seitens des YouTubers wichtig. Wenn das Netzwerk sich Rechte vorbehält wie die Vornahme von „jeglichen Änderungen und Bearbeitungen, um Content ganz oder in Teilen in die Plattform (zu) integrieren“, oder „die eingeräumten Befugnisse weiter(zu)übertragen, Dritten ein(zu)räumen oder die Nutzung (zu) gestatten“, sollte dies nicht ohne Zustimmung des YouTubers möglich sein. Schließlich wäre die Formulierung einer Leistungspflicht sinnvoll, die besagt, dass das Netzwerk dafür Sorge zu tragen hat, dass die Kanäle und Videos den rechtlichen Vorgaben entsprechen. YouTuber sollten auf eine anteilige Haftung des Netzwerks bei Verletzungen der Rechte Dritter bestehen.

Ein weiteres Problem bilden auch die häufig zu langen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. YouTuber sollten eine Kündigungsfrist von über 3 Monaten nicht akzeptieren. Die Vereinbarung einer unbestimmten Laufzeit, die erstmals nach einem Jahr gekündigt werden kann, ist zulässig, aber nicht zu empfehlen. YouTuber sollten eher eine kürzere feste Laufzeit vereinbaren.

Zusammenfassend sollten YouTuber darauf achten, dass sie nicht zu allgemeine und umfassende Rechte übertragen. Leistungen und Gegenleistungen sollten transparent und eindeutig definiert werden. Je genauer und individueller die Regelung, desto besser. Sehr wichtig ist es, darauf zu achten, nicht zu viel von seiner kreativen Freiheit abzugeben. Sinnvoll ist es, auch in Bezug auf die Laufzeit und die Kündigungsfristen keine zu großen Kompromisse zu machen.

Fazit

YouTube Netzwerke haben bereits in der Vergangenheit bewiesen, dass sie das Potenzial haben, dem klassischen TV Konkurrenz zu machen, beziehungsweise ein wichtiges zweites Standbein für bereits etablierte TV Sender darzustellen. YouTube bietet eine Chance, neue Talente und Formate zu produzieren und zu entwickeln und ein Publikum zu erreichen, das sich dem klassischen TV immer mehr abwendet. 

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Interviewvertrag / Interviewvereinbarung

Interviews gehören in der heutigen Medienlandschaft zum täglichen Geschäft. Die Ziele und Gründe von Interviews können vielfältig sein. Für Interviewer besteht – abhängig von der mit der Veröffentlichung angesprochenen Zielgruppe – ein Interesse an Sachinformation oder privaten Informationen. Interviewpartner verfolgen meistens das Ziel, die Außenwirkung der eigenen Person gezielt zu positionieren. Das Interesse der Leser, Hörer oder Zuschauer an informativen, persönlichen und bestenfalls authentischen Äußerungen von Personen, Prominenten, Politikern, Unternehmen oder Behörden ist nachvollziehbar. Medienvertreter jeglicher Publikationsformen versuchen, das Interesse der Leser durch entsprechende Gespräche zu befriedigen.

Oftmals klaffen die Interessen der an einem Interview beteiligten Personen auseinander. Der Interviewer möchte möglichst detaillierte und, wenn möglich, exklusive Informationen aus erster Hand, um einen entsprechenden Absatz des eigenen Produktes zu erreichen. Bei der späteren Ausarbeitung des Interviews möchte dieser zudem seine journalistische Freiheit nutzen und das geschriebene oder gesprochene Wort auf seine Art verwerten. Der Interviewpartner hingegen möchte selbst entscheiden, über welche Bereiche des Lebens oder Schaffens gesprochen wird und in welcher Form und welchem Ausmaß das Interview veröffentlicht wird. Diese widerstreitenden Interessen müssen in Einklang gebracht werden, um sowohl die Urheber- und Persönlichkeitsrechte eines Interviewpartners vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen, als auch die Glaubwürdigkeit des journalistischen Genres zu erhalten.

Ein Interviewvertrag hilft im Vorfeld, die Spielregeln des Interviews zu bestimmen.

Mikrophon

Interviewvereinbarung von Journalisten

Journalisten sollten sich vor Beginn eines Interviews die nötigen Rechte wie das Recht auf Aufzeichnung des Gespräches und der nachfolgenden Veröffentlichung zusichern lassen. Für das erteilte Einverständnis ist der Journalist bzw. Verwender des Interviews beweispflichtig. Das Einverständnis sollte somit zur Sicherheit auf der Tonbandaufnahme vor dem Interview gespeichert werden.

Interviewvereinbarung von Interviewpartnern

Interviewvereinbarung

In Zeiten, in denen Journalisten teilweise immer hartnäckiger und fordernder das nächste exklusive Thema oder die nächste schlagzeilenträchtige Äußerung suchen und Interviews als Werbemaßnahme immer beliebter werden, versuchen potentielle Interviewpartner im Vorfeld immer häufiger eigene Interviewverträge mit Pressevertretern zu schließen. Damit schützen sich Interviewpartner vor Eingriffen in die eigenen Persönlichkeitsrechte und haben die Möglichkeit, die Darstellung ihrer Person in der Öffentlichkeit möglichst genau zu steuern.

Der Inhalt entsprechender Interviewvereinbarungen kann in der Tiefe differieren. Abhängig davon mit welchem Pressevertreter gesprochen wird und welchen Ruf das Presseerzeugnis innehat, sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen sinnvoll. Folgende Schutzmaßnahmen sind möglich: Das Autorisierungsverlangen, das eingeräumte Recht auf nachträgliche Änderung des Interviews, das Zuschicken der Fragen im Vorfeld des Interviews oder das Recht auf Rücknahme der Zusage zur Veröffentlichung. Ebenso kann die Art der Verwertung des Interviews eingeschränkt bzw. ihr Ausmaß genau geregelt werden oder können bestimmte Themen vertraglich ausgeschlossen werden.

Vor- und Nachteile einer Interviewvereinbarung

Im Konflikt der widerstreitenden Interessen von Interviewer und Interviewpartner muss im Auge behalten werden, dass nur wenige Journalisten versuchen, die Aussagen des Interviewpartners zu verfremden oder dessen Sinngehalt zu ändern. Die meisten Journalisten halten sich an die Regeln eines fairen Journalismus. Demgegenüber werden auch die meisten Interviewpartner nicht mit aller Macht versuchen, die journalistische Freiheit des Fragestellers einzuschränken. Die beste Grundlage für ein authentisches und faires Gespräch bleibt ein grundlegendes Vertrauensverhältnis. Ein Interview sollte nicht zur Farce werden, in dem Fragen zuvor mitgeteilt werden und der Interviewpartner vor Veröffentlichung so viele Änderungswünsche anmeldet, dass letztlich nur noch wenig vom eigentlichen Gespräch im fertigen Interview übrig bleibt.

In vielen Konstellationen kann der Abschluss einer Interviewvereinbarung dennoch sinnvoll sein. Gründe können negative Erfahrungen des Interviewpartners mit Vertretern eines bestimmten Verlages sein oder die Bedeutung der gesellschaftlichen Stellung des Interviewpartners. Mögliche weitreichende finanzielle, wie gesellschaftliche Konsequenzen der Veröffentlichung eines Interviews, das nicht der journalistischen Ethik entsprechend angefertigt wurde, rechtfertigt die vorherige Unterzeichnung einer ausführlichen Interviewvereinbarung. So besteht Klarheit auf Seiten beider Gesprächspartner und insgesamt eine solide Grundlage für ein Interview. Sollten dem Interviewer die Forderungen des Interviewpartners zu weit gehen, kann er immer noch Abstand vom Interview nehmen.

Merchandising-Vertrag

Ein Merchandising-Vertrag ist ein Vertrag zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer zur Auswertung und Vermarktung von bestimmten Merchandising-Produkten.

In der Musikindustrie ist der Lizenzgeber meistens ein Tonträgerunternehmen. Lizenznehmer ist ein Hersteller von Waren, die als Merchandising-Produkte verwertet werden können. Oft ist mangels Zeit oder Erfahrung des Tonträgerunternehmens eine Merchandising-Agentur zwischengeschaltet, die die Lizenzrechte für das Tonträgerunternehmen wahrnimmt.

Merchandising

Unter Merchandising versteht man die sekundäre Verwertung eines Hauptprodukts.

Im Bereich der Musik ist dieses Hauptprodukt ein Künstler oder eine Gruppe von Künstlern sowie deren musikalische Werke.

Die sekundäre Nutzung muss man folgendermaßen verstehen: Merchandising-Produkte bauen auf der Popularität des Hauptprodukts auf mit dem Zweck der Werbung und der Folge der Absatzförderung des Hauptprodukts.

Geeignete Beispiele für die Nutzung zum Merchandising im Bereich der Musik sind das Logo einer Band, Bilder der Mitglieder der Band, einprägsame Melodien und Riffs, Songtitel und populäre Zeilen aus einem Songtext. So entstehen Poster mit Bildern der Band, mit Songtexten bedruckte T-Shirts, Klingeltöne oder die standardmäßigen Tassen und Kugelschreiber.

Merchandising-Produkte richten sich also immer an bestimmte Zielgruppen. Bei der Verwertung steht nicht die Qualität oder der Nutzen des Produkts im Vordergrund, sondern ein emotionaler Faktor.

Die Zielsetzung eines Merchandising-Vertrags ist dementsprechend immer abhängig vom Einzelfall. Zum einen kann die allgemeine Werbung oder das Ausnutzen der Popularität eines Künstlers oder einer Band im Vordergrund stehen. Zum anderen können Merchandising-Artikel gezielt dazu genutzt werden, ein bestimmtes Album oder eine Tournee eines Künstlers zu promoten.

Inhalt eines Merchandising-Vertrags

Angesichts dieser Vielzahl an Möglichkeiten die Merchandising bietet, gibt es bei der Ausgestaltung eines Merchandising-Vertrags viel zu beachten.

Der wichtigste Teil des Vertrags sind die Regelungen zur Rechteeinräumung. Merchandising kann eine große Anzahl von unterschiedlichen Rechten berühren. Relevanz haben vor allem Urheber-, Leistungsschutz-, Marken und Designrechte. Darüber hinaus sind sehr oft auch Persönlichkeitsrechte, wie das Namensrecht und das Recht am eigenen Bild betroffen. Schließlich müssen auch Wettbewerbsrechte berücksichtigt werden.

Im Vertrag selber muss der Umfang der eingeräumten Rechte ausführlich beschrieben werden. Häufig werden mehrere unterschiedliche Hersteller (Lizenznehmer) mit der Herstellung verschiedener Produkte beauftragt. Dann muss in den jeweiligen Verträgen detailliert beschrieben werden, welche Rechte in welchem Umfang eingeräumt werden und welche Produkte hergestellt werden sollen.

Eine ausführliche Regelung des Vertragsinhalts gewährt Rechtssicherheit und verringert die Wahrscheinlichkeit eines rechtlichen Streits.

Des Weiteren ist dem Lizenznehmer zu raten, Haftungsklauseln für den Fall aufzustellen, dass der Lizenzgeber falsche Lizenzen eingeräumt oder Lizenzen sogar unerlaubt eingeräumt hat. Auf der anderen Seite sollte der Lizenzgeber darauf achten, dass die einzelnen Rechte klar beschrieben und der Vertriebsweg in Art und Umfang eindeutig auf den Vertragszweck begrenzt ist.

Pauschalbegriffe wie „Bildrechte“ oder „Verkauf von Postern“ sollten vermieden werden.

Insbesondere, wenn durch den Merchandising-Vertrag Persönlichkeitsrechte berührt werden, sollte eine Qualitätskontrolle geregelt werden. Persönlichkeitsrechte sind nicht übertragbar, die betroffene Person muss ihre Zustimmung geben. Eine mögliche Lösung sind Beispielexemplare, die dem Lizenzgeber vor der Massenproduktion übersandt werden.

Ein weiterer Punkt, dem besonders in Merchandising-Verträgen Beachtung geschenkt werden sollte, ist die Vertragsbeendigung.

Zusammen mit dem endgültigen Ende des Vertrags sollten angemessene Fristen zum Abstoßen der übrigen Merchandising-Produkte geregelt sein. Neben dem Ablauf der regulären Vertragsdauer müssen hier auch vorzeitige Kündigungsklauseln bedacht werden.

Individuelle Beratung

Merchandising bietet großes wirtschaftliches Potenzial. Allerdings ist der Erfolg von Merchandising von vielen zeitlichen Faktoren wie der Popularität eines Künstlers abhängig. Daher besteht oft die Gefahr, Merchandising-Verträge unüberlegt abzuschließen, ohne Rücksicht auf die Langzeitfolgen. Um solche Probleme zu vermeiden und trotzdem den größtmöglichen Erfolg aus Werbung, Promotion und Merchandising herauszuholen, steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.

Beratungsgespräch

Wir helfen Ihnen gern

Sie benötigen Unterstützung bei der Vertragsgestaltung im Bereich Web-TV? Rafaela Wilde und Ihr Team unterstützen Sie gern.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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