Während der Silvester-Unruhen in Connewitz äußerte sich ein Twitter-Nutzer zum Vorgehen der Leipziger Polizei und wurde dafür vom Polizeipräsidenten öffentlich namentlich kritisiert. Das war rechtswidrig, entschied das VG Leipzig.

Eine am 1. Januar 2020 auf der Homepage der Polizeidirektion Leipzig veröffentlichte Medieninformation, in der der damalige Polizeipräsident Torsten Schultze einen Twitter-User namentlich kritisierte, war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Leipzig entschieden und der Klage des Twitter-Nutzers teilweise stattgegeben (Urt. v. 06.10.2021, Az. 7 K 65/20).

Der Twitter-User war in der Silvesternacht 2019/20 am Connewitzer Kreuz anwesend und postete dazu folgenden Tweet: „0026 Beamte mußten regungslos vom #Connewitzer Kreuz gezogen werden. Beeindruckend, wie Torsten Schulze seine Leute verheizt. #le0101.“ In der Medienmitteilung der Polizei, die später veröffentlicht wurde, hieß es unter anderem, es sei „ebenso erschreckend, wie schnell z.B. ein [namentliche Nennung des Nutzers] in einem Tweet um 0:26 Uhr ein solches Verhalten rechtfertigt, in dem er Ursache und Wirkung verkehrt.“ Verschiedene Zeitungen griffen die Äußerung später in Online-Artikeln auf und gaben sie wieder. Die Polizei, die für ihre Öffentlichkeitsarbeit in der Nacht stark kritisiert wurde, hatte die Meldung anschließend aber verändert und den Namen des Mannes entfernt.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

VG: Rechtswidrige Medienmitteilung des Polizeipräsidenten

Der Twitter-Nutzer beantragte, festzustellen, dass die Behauptung des damaligen Polizeipräsidenten in der Medienmitteilung nicht den Tatsachen entspreche. Dem gab das VG statt und entschied, die Äußerung Schultzes sei rechtswidrig und verletze den Twitter-User in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Äußerung verfolge zwar das legitime Ziel, die Öffentlichkeit über das Ausmaß der Ausschreitungen am Connewitzer Kreuz und über die Reaktion des Polizeipräsidenten zu informieren, hinsichtlich der Einschätzung des Polizeipräsidenten zur Bewertung des Polizeieinsatzes in sozialen Netzwerken sei eine ausdrückliche Namensnennung des Klägers aber nicht erforderlich gewesen.

Kein Widerruf der Aussage nötig

Den zweiten Antrag des Mannes, den Polizeipräsidenten zu verpflichten, die streitgegenständliche Aussage mittels einer weiteren Medieninformation zu widerrufen, hielt das VG aber für unbegründet. Der Zustand, der durch die rechtswidrige Äußerung geschaffen wurde, sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht andauernd. Die Mitteilung sei einen Tag nach der Veröffentlichung anonymisiert worden. Dadurch sei die Zuordnung des Klägers nicht mehr möglich, erklärte das VG.

lrü