Der Verfassungsschutz darf die Tageszeitung „junge Welt“ vorerst weiterhin in seinen Berichten nennen, entschied nun das VG Berlin in einem Eilverfahren. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Blatt Bestrebungen und Tätigkeiten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vornimmt. Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht verstoße damit weder gegen die Meinungs- noch die Pressefreiheit.

Die Tageszeitung „junge Welt“ muss vorerst nicht aus den Verfassungsschutzberichten des Bundesministeriums des Innern und Heimat (BMI) gestrichen werden. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. So propagiere die linke Zeitung ein Einheitsparteiensystem und biete ein Forum für Linksextremisten (Beschl. v. 18.03.2022, Az. VG 1 L 436/21).

Eilantrag gegen Nennung im Verfassungsschutzbericht

In den vom Bundesinnenministerium herausgegebenen Verfassungsschutzberichten für die Jahre 1998, 1999, 2002 und 2004 bis 2020 wird die „junge Welt“ als kommunistisch ausgerichtete Tageszeitung aufgeführt. Mit einem Eilantrag wehrte sich die Herausgeberin dagegen und wollte das BMI dazu verpflichten lassen, die jeweilige Erwähnung bis zur Entscheidung über eine entsprechende Klage zu unterlassen.

Das VG hat den Eilantrag der Herausgeberin nun allerdings zurückgewiesen. Ihr sei zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die Sache sei schon nicht eilbedürftig, da die Zeitung bereits in vergangenen Berichten Erwähnung fand, sie dies damals aber nicht beanstandet hatte. Die Herausgeberin habe stattdessen über viele Jahre die Praxis des BMI hingenommen.

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Kein Verstoß gegen Meinungs- und Pressefreiheit

Außerdem bestehe laut VG auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht. Die Berichterstattung sei vom Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) abgedeckt. Danach dürfe das BMI die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung informieren, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das sei hier der Fall.

Bei der „jungen Welt“ handele es sich um eine Tageszeitung, die die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nach klassischem marxistisch-leninistischen Verständnis anstrebe. Hierfür propagiere sie eine Gesellschaftsordnung mit einem Einheitsparteiensystem. Sie agiere darüber hinaus nicht nur als Tageszeitung, sondern trete außerdem durch Abhaltung der jährlichen Rosa-Luxemburg-Konferenz an die Öffentlichkeit.

Einzelne Stamm- und Gastautoren sowie Redakteure der Zeitung seien klar dem linksextremen Spektrum zuzurechnen. Hinzu komme, dass sich die „junge Welt“ nicht ausdrücklich zur Gewaltfreiheit bekenne und Dritten, die Gewaltanwendung befürworten – unter anderem ehemaligen RAF-Mitgliedern oder Vertretern der Hamas – immer wieder eine Plattform biete. Die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht verstoße damit weder gegen die Meinungs- noch die Pressefreiheit.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

lrü